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Berechnung der über den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag hinausgehenden Beiträge

Veröffentlichung: 15/07/2020

Handwerker und Inhaber eines Gewerbes sind verpflichtet, die Sozialbeiträge für sich selbst und ihre Mitarbeiter abzuführen. Wenn das Einkommen den jährlich festgelegten Mindestwert überschreitet, müssen weitere Beitragssätze berechnet werden. 

Die Berechnung der den Mindestbetrag überschreitenden Beiträge wird von den Handwerkern, den Inhabern eines Gewerbes oder deren Intermediären durchgeführt. 

Für das Jahr 2019 ist zur Berechnung des Beitrags für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente ein Mindesteinkommen von 15.878 Euro heranzuziehen (INPS-Rundschreiben Nr. 25 vom 13. Februar 2019).

Die Berechnung der über den Mindestbetrag hinausgehenden Beiträge erfolgt online über den entsprechenden Dienst.