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Freiwillige Beiträge des Klerusfonds

Veröffentlichung: 01/09/2020

Versicherte im Klerusfonds können die freiwilligen Beiträge per MAV-Zahlschein oder, in besonderen Fällen, per Überweisung einzahlen.

Die für freiwillige Zahlungen berechtigten Personen sind die Versicherte des Klerusfonds.

Der MAV-Zahlschein ersetzt den Postgirokonto-Zahlschein für Beiträge von Mitgliedern des Klerusfonds.

Der MAV-Modus bezieht sich nur auf die Teilnehmer, die die Zahlung selbst vornehmen, wie unten aufgeführt:

  • Katholische weltliche Priester, die von der im Gesetz 222 vom 20. Mai 1985 genannten Versorgung ausgeschlossen sind;
  • nicht-katholische Geistliche, die aufgrund der Bestimmungen für jedes Bekenntnis des entsprechenden interministeriellen Dekrets (Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 903 vom 22. Dezember 1973), mit dem die Bestimmungen des Gesetzes 903/73 auf ihre Glaubensgemeinschaft ausgedehnt wurden, einzeln zur Wahrnehmung verpflichtet sind;
  • Katholische weltliche Priester und nicht-katholische Geistliche leisten freiwillige Beiträge.

Der MAV-Zahlschein kann vom Empfänger über den speziellen Online-Dienst des INPS bezahlt werden. Alternativ kann an Bankschaltern ohne Gebühr oder in Postämtern mit Belastung einer Gebühr bezahlt werden.

Der Dienst wurde aktiviert, um zu vermeiden, dass der Verlust des erhaltenen MAV-Zahlscheins das Mitglied dazu veranlasst, einen gewöhnlichen Post-Zahlschein zu nutzen und selbstständig auszufüllen. Es ist in der Tat möglich, sofort einen zweiten MAV-Zahlschein auszudrucken, der dem erhaltenen Zahlschein entspricht.

Darüber hinaus sieht die Methode der einheitlichen Zahlung per Banküberweisung für Zahlungen des Zentralinstituts zur Unterstützung des Klerus für katholische Priester, die unter das Unterhaltssystem des Gesetzes 222/85 fallen, oder die verschiedenen nichtkatholischen Konfessionen für ihre Geistlichen in den Fällen, in denen das Dekret –, das die Anwendbarkeit des Gesetzes – 903/73 erweitert hat, eine einmalige Zahlung vor.

Neben den kumulativen Zahlungen, die von anderen Personen als den Mitgliedern des Klerusfonds geleistet werden, ist die Verwendung der Übertragung auch einzelnen Mitgliedern im Ausland (freiwillige Beitragszahler oder Beitragszahler, die verpflichtet sind, einer italienischen Diözese oder einer gleichwertigen Stelle für Geistliche des nicht-katholischen Glaubens zu dienen) für Zahlungen gestattet, bei denen sie zur Einhaltung der regulären Fristen verpflichtet sind. Diese Ausnahmeregelung soll die Durchführung außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets erleichtern.