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Freiwillige Beiträge

Veröffentlichung: 01/09/2020

Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitstätigkeit unterbrochen oder beendet hat, kann weitere freiwillige Beiträge einzahlen, um die Versicherungs- und Beitragsbedingungen zu erfüllen, die für das Erreichen des Rentenanspruchs notwendig sind und um den Betrag der Rentenzahlungen zu erhöhen, falls die für den Anspruch erforderlichen Beiträge bereits eingezahlt wurden.

Die freiwilligen Beiträge gelten für das Erreichen des Anspruchs und für die Bestimmung aller direkten (Altersrente, Dienstaltersrente, Erwerbsminderungsgeld „Assegno ordinario di invalidità“ und Erwerbsunfähigkeitsgeld „Assegno ordinario di inabilità“) und indirekten Renten (Hinterbliebenenrente für Familienangehörige von verstorbenen Arbeitnehmern „Pensione ai superstiti“ oder für Familienangehörige von verstorbenen Rentnern „Pensione di reversibilità“).

Freiwillige Beiträge können Arbeitnehmer einzahlen, die ihre Arbeitstätigkeit unterbrochen oder beendet haben, sowie Arbeitnehmer, die in der so genannten Getrennten Verwaltung versichert sind.

Die freiwilligen Beiträge dienen dazu, Zeiträume zu decken, während denen der Arbeitnehmer:

  • keinerlei Arbeitstätigkeit als Angestellter oder Selbstständiger (auch als Freier Mitarbeiter) ausübt;
  • kurze, unbezahlte Sonderbeurlaubungen aus familiären oder Studiengründen beantragt hat;
  • einen Vertrag mit horizontaler oder vertikaler Teilzeit hat.

Die Genehmigung für die Einzahlung freiwilliger Beiträge können beantragen:

  • Angestellte und Selbstständige, wenn sie beim INPS oder anderen Formen der Sozialversicherung versichert sind;
  • Freie Mitarbeiter, wenn sie nicht in der so genannten Getrennten Verwaltung oder in anderen Arten der Pflichtversicherung versichert sind;
  • Freiberufler, wenn sie nicht in der entsprechenden Sozialversicherungskasse oder in anderen Arten der Pflichtversicherung versichert sind;
  • Die Arbeitnehmer der speziellen Sozialversicherungsfonds (Fonds für Arbeitnehmer der Telefonbetriebe, der Elektrowerke, der Luftfahrt etc.), wenn sie nicht in den entsprechenden Fonds oder anderen Arten der Pflichtversicherung versichert sind;
  • Empfänger des Erwerbsminderungsgeldes „Assegno ordinario di invalidità“ oder von indirekten Renten (Hinterbliebenenrente für Familienangehörige von verstorbenen Arbeitnehmern „Pensione ai superstiti“ oder für Familienangehörige von verstorbenen Rentnern „Pensione di reversibilità“)

Die Erteilung der Genehmigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge unterliegt der Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, das die Versicherungspflicht begründet hatte.

Die erteilte Genehmigung verfällt nicht und die freiwilligen Beitragszahlungen können, falls sie unterbrochen wurden, jederzeit fortgeführt werden, ohne dass hierfür ein neuer Antrag gestellt werden muss.

Der Versicherte, der die Genehmigung zu freiwilligen Fortzahlung erhalten hat, kann im Falle einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung derselben die Neubestimmung der Beitragshöhe entsprechend den erhaltenen Vergütungen oder Gehältern der neuen Tätigkeit beantragen.

Die für sich und für unterhaltsberechtigte Familienangehörige freiwillig eingezahlten Beiträge können als „absetzbare Ausgaben“ in der Einkommenserklärung angegeben werden (Modell UNICO oder Modell 730), so dass das Gesamteinkommen, aufgrund dessen die zu zahlenden Steuern bestimmt werden, vermindert wird.

Die Genehmigung zur freiwilligen Einzahlung kann auch dann erteilt werden, wenn das (unselbstständige oder selbstständige) Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, und zwar in den folgenden Fällen:

  • Arbeitsaussetzung, auch für kurze Zeiträume, wenn diese mit der Unterbrechung oder Beendigung der Arbeit vergleichbar sind (wie zum Beispiel die Sonderbeurlaubung aus familiären Gründen);
  • Aussetzung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, wenn dies von Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln, die nach dem 31. Dezember 1996 eingeführt wurden (Studienbeurlaubung, Beurlaubung aus schwerwiegenden und belegten familiären Gründen, unbezahlter Sonderurlaub aus privaten Gründen oder aufgrund einer Krankheit, Streik, Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes für Wehrdienst, etc.), vorgesehen ist, als Alternative zur Freiwilligen Beitragsnachzahlung, wie von Artikel 5, Gesetzesdekrets Nr. 564 vom 8. September 1996 vorgesehen;
  • Tätigkeit mit Teilzeitvertrags, wenn diese durchgeführt wird, um Zeiträume zu decken oder zu integrieren, in denen die normale Arbeitstätigkeit mit verkürzter Arbeitszeit ausgeführt wird;
  • Ergänzung der Einzahlungen für eine Arbeitstätigkeit, die im Landwirtschaftssektor ausgeübt wird, mit einer Versicherung für insgesamt weniger als 270 Tage effektiver und fiktiver Beitragszahlung im Laufe des Jahres.

Die freiwilligen Beiträge können auch von folgenden Personen eingezahlt werden:

  • Arbeitnehmer und Rentner, die in anderen Arten der Sozialversicherung als beim INPS versichert sind und vor dem 1. Juli 1972 die Genehmigung erhalten haben;
  • Landwirte, Halb- und Teilpächter, die in der Allgemeinen Pflichtversicherung vor dem 19. Februar 1983 eine Genehmigung erhalten haben;
  • Handwerker und Gewerbetreibende, die in der Allgemeinen Pflichtversicherung eine Genehmigung mit Beginn vor dem 1. März 1983 erhalten haben;
  • Freiberufler, die in der Allgemeinen Pflichtversicherung eine Genehmigung mit Beginn vor dem 19. Februar 1983 erhalten haben.

Um die Genehmigung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer belegen, dass er mindestens fünf Jahre Beiträge (260 Wochenbeiträge oder 60 Monatsbeiträge) eingezahlt hat, unabhängig vom Zeitraum, in dem die Beiträge eingezahlt wurden, oder dass er in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens drei Jahre Beiträge eingezahlt hat. Die zeitlichen Bedingungen zur Erteilung der Genehmigung müssen mit effektiven (Pflicht-) Beiträgen, die mittels Übertragung, Zusammenführung oder Freiwillige Beitragszahlungen in das Versicherungskonto eingegangen sind, und einigen Arten der fiktiven Beitragszahlung (CIG, TBC, Sonderbeurlaubung aus politischen oder gewerkschaftlichen Gründen) erfüllt werden.

Angestellten wird die Genehmigung zur freiwilligen Fortzahlung ab dem ersten Samstag nach Antragstellung erteilt. Selbstständigen (Handwerkern und Gewerbetreibenden) wird die Genehmigung ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, erteilt. Für die Arbeiter die im Sonderfond der Angestellten der Staatseisenbahn (Ferrovie dello Sato oder Fondo Ipost) eingeschrieben sind, wird die Genehmigung ab den Tag des Antrags erteilt.

Wenn der Antrag vor Beendigung der angestellten oder selbstständigen Arbeit gestellt wird, läuft die Genehmigung ab dem ersten Samstag nach Beendigung des unselbstständigen Arbeitsverhältnisses oder ab dem ersten Tag des Monats nach Löschung aus den Listen der Handwerker und Gewerbetreibenden.

Es besteht die Möglichkeit, die freiwilligen Einzahlungen für den Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung zu tätigen, falls diese nicht schon durch andere Beiträge gedeckt sind.

Die freiwilligen Beiträge können über den Dienst „Freiwillige Beiträge“ auf dem Zahlungsportal INPS mittels einer der folgenden Modalitäten eingezahlt werden:

  • Online über die Modalität „Sofortzahlung pagoPA“ mit der Möglichkeit, die Beiträge mittels Kreditkarte, Debitkarte,mittels Einzug vom Konto, oder weiteren innovativen Zahlungsmitteln die auf dem System PagoPa verfügbar sind;
  • Zahlungsaufforderung pagoPA mit der Möglichkeit, die Beiträge bei allen Zahlungsdienstleistern (Prestatore di Servizi di Pagamento, PSP), die am Zahlungskreislauf „pagoPA“ teilnehmen, zu bezahlen.

Die Liste der Zahlungskanäle, steht auf der Webseite des Systems PagoPa, unter der Adresse pagopa.gov.it. zur Verfügung

Über den Onlinedienst ist es auch möglich, die Zahlungsbelege für online oder per Zahlschein MAV, pagoPA System oder über das Partnernetzwerk „Reti Amiche“ (Lottomatica) getätigte Zahlungen auszudrucken.

Es ist möglich die Bezahlung für Zeiträume unter einem Quartal durchzuführen, indem die Funktion “Aufteilen“, die in dem Dienst “Freiwillige Zahlungen“ des Zahlungsportal verwendet. Nachdem die Veränderung getätigt wurde, kann die Zahlungsaufforderung PagoPA, mit den aktualisierten Betrag eingesehen, augedruckt und bezahlt werden.

Die Einzahlung der freiwilligen Beiträge für rückständige Zeiträume (einschließlich zwischen dem Datum, ab dem die Genehmigung gilt, und dem Quartal vor demjenigen, für das der erste vorgedruckte Zahlschein gilt) muss innerhalb des Quartals nach demjenigen, in dem die Genehmigung erhalten wurde, erfolgen.

Die Einzahlung der freiwilligen Beiträge für laufende Zeiträume (vier Quartale pro Jahr) muss innerhalb des Quartals nach demjenigen, für das die Beiträge gelten, erfolgen. Zum Beispiel, um das erste Quartal (Januar-Februar-März) zu decken, muss die Einzahlung bis zum 30. Juni erfolgen.

Die freiwilligen Beiträge zur Deckung von offenen Beitrags-Zeiträumen im Halbjahr vor dem Datum, ab dem die Genehmigung gilt, müssen mit denselben Modalitäten, die auch für die rückständigen Beiträge gelten, und zusammen mit diesen eingezahlt werden.

Einzahlungen, die nach Ablauf dieser Fristen eingezahlt werden, sind nichtig und können rückerstattet werden.

Die Beiträge für Angestellte sind Wochenbeiträge und werden auf Basis der letzten 52 Wochen Pflichtbeitragszahlungen berechnet, auch wenn diese nicht im Jahr direkt vor dem Datum der Antragstellung liegen.

Die Beiträge für Selbstständige (Handwerker und Gewerbetreibende) sind Monatsbeiträge und werden auf der Basis des Durchschnitts der Unternehmenseinkünfte, die in den letzten 36 Monaten

mit Beitragszahlungen vor dem Datum des Antrags für die Einkommenssteuer (IRPEF) angegeben wurden, berechnet.

Die Beitäge für die Angestellten der Staatsbahn “ Fondo Ferrovie dello Stato e Fondo IPOST“ sind Tagesbeiträge und werden auf der Basis der letzten 360 Tagen Pflichtbeitragszahlungen berechnet, auch wenn diese nicht im Jahr direkt vor dem Datum der Antragstellung liegen.

Die Beiträge für selbständige Arbeiter (Handwerker und Gewerbetreibende), sind Monatsbeiträge und werden auf der Basis des Durchschnitts der Unternehmenseinkünfte, die in den letzten 36 Monaten mit Beitragszahlungen vor dem Datum des Antrags für die Einkommenssteuer (IRPEF) angegeb wurden, berechnet.

Für Landwirte sind die Beiträge Wochenbeiträge und werden auf der Basis des Durchschnitts der Einkünfte der letzten drei Arbeitsjahre berechnet. Die Höhe der Beiträge darf nicht unterhalb der Beitragshöhe für Angestellte liegen.

Der Antrag auf Genehmigung zur Einzahlung freiwilliger Beiträge muss online beim INPS über den vorgesehenen Dienst gestellt werden.

Wahlweise kann der Antrag auch wie folgt gestellt werden:

  • über Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenlos aus dem italienischen Festnetz) oder +39 06 164 164 vom Mobilfunk;
  •  von Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von ihnen angebotenen Telematikdienste.