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Übermittlung des Formulars DMAG-UNICO

Veröffentlichung: 23/10/2020

Das Formular DMAG dient dazu, die Mitarbeiter in den Betrieben vierteljährlich zu melden und die Lohn- und Sozialversicherungsdaten der Mitarbeiterfür die Ermittlung und Erhebung der Beiträge zu melden.

Die darin enthaltenen Daten werden zum einen für die Berechnung der Beiträge, ausschließlich durch das Institut, und zum anderen für die Einrichtung der Versicherungsposition der Arbeitnehmer durch Eintragung in die jährlichen Namenslisten verwendet.

In Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 81 vom 11. März 2006 ist ab dem 1. Juli 2006 auch zu diesem Zweck die telematische Übermittlung vorgeschrieben (Rundschreiben Nr. 115 vom 2. Oktober 2006).

Der Dienst richtet sich an landwirtschaftliche Betriebe, die feste und befristete Mitarbeiter einstellen und Arbeitstage der einzelnen Personen melden.

Die DMAG-Formulare sind in Hauptformulare (P) und Änderungsformulare (V)unterteilt. Bei den Hauptformular (P) werden die Unternehmensdaten erstmals deklariert, während die Änderungsformulare (V) verwendet werden, um die bereits deklarierten Daten zu ändern. Derzeit können die Änderungsformulare (V) nur zur Meldung von Erhöhungen der Anzahl der Tage und/oder Gehälter verwendet werden.

Verringerungen sind direkt bei den zuständigen Stellen zu melden.

Die Anzeige besteht hauptsächlich aus zwei Teilen:

  • dem ersten, der zur Angabe der vollständigen Unternehmensdaten und zur Bereitstellung der anderen für die Beitragsberechnung erforderlichen Informationen verwendet wird, da auf die Einreichung des DMAG-Formulars die Berechnung des fälligen Betrags und die Übermittlung des F24-Formulars zur Zahlung folgt;
  • dem zweiten, der für die Angabe von Beschäftigungs- und Gehaltsdaten der Arbeitnehmer zum Zwecke der Umsetzung einzelner Versicherungspositionen und der Leistungserbringung erstellt wurde.


Die Fristen für die Online-Einreichung des DMAG-Formulars sind seit dem 4. Quartal 2006:

  • 1. Quartal: 30. April;
  • 2. Quartal: 31. Juli;
  • 2. Quartal: 31. Oktober;
  • 2. Quartal: 31. Januar des Folgejahres.


Auch zu diesem Zweck kann die Online-Einreichung erst nach der Ausstellung der PIN oder der Genehmigung für den Bereich Landwirtschaft sowie direkt durch den Arbeitgeber auch durch die in Artikel 1, Gesetz vom 11. Januar 1979, Nr. 12, genannten autorisierten Vermittler erfolgen (Rundschreiben vom 12. Juli 2004, Nr. 32).

Der Antrag darf ausschließlich online über den eigens dafür eingerichteten Dienst ComUnica beim INPS eingereicht werden.