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UNIEMENS-Übermittlung für Arbeitgeber in Privatunternehmen

Veröffentlichung: 23/10/2020

Mit der Mitteilung Nr. 011903 vom 25. Mai 2009 wurde ein Einheitssystem für die monatlichen Meldungen hinsichtlich der angestellten Arbeitnehmer eingerichtet, das die Bezeichnung UNIEMENS trägt.

Bisher erfolgten die monatlichen Meldungen an das INPS unter Verwendung zweier unterschiedlicher Formulare: DM10/2 und EMENS.

Das Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 schreibt vor, dass die Arbeitgeber dem INPS monatlich die Gehaltsdaten und alle Informationen mitteilen müssen, die zur Beitragsberechnung erforderlich sind.

Es handelt sich um einen obligatorischen Dienst für die Arbeitgeber in Privatunternehmen.

Vor Einrichtung des UNIEMENS-Datenflusses musste der Arbeitgeber das Formular DM10 ausfüllen, um dem INPS die an die Angestellten gezahlten Monatsgehälter, die fälligen Beiträge und den eventuellen Ausgleich der im Namen des INPS vorgestreckten Leistungen, der Vergünstigungen und der Entlastungen mitzuteilen. Die Differenz zwischen den geschuldeten Posten und den Guthabenposten des Arbeitgebers konnte zur Erstellung eines Formulars mit „aktivem“ Saldo (also mit einem Soll für das Unternehmen) oder eines „passiven“ Formulars (also mit einem Guthaben für das Unternehmen) führen.

Die online eingereichten Formulare DM10 wurden bei Registrierung im System des Instituts sowohl einer formalen Überprüfung als auch einer Überprüfung in Bezug auf die Kompatibilität der Posten (Guthaben oder Forderung) in Bezug auf die Beitragsmerkmale, die mit der Unternehmensnummer verknüpft sind, unterzogen. Eventuelle Unstimmigkeiten in der Meldung führten zur Erstellung eines „Berichtigungshinweis” der entweder „aktiv“ bezeichnet wurde (und auf Summen hinwies, die das Unternehmen an das INPS zahlen musste) oder „passiv“ (d.h. mit dem Hinweis auf ein „Guthaben“ des Unternehmens beim INPS).

Zusammen mit dem Formular DM10 musste darüber hinaus auch das seit Januar 2005 eingeführte Formular EMENS übermittelt werden, bestehend aus einer telematischen Übermittlung, über die der zur Erstellung einer Einheitlichen Bescheinigung (CUD) verpflichtete Steuerzahler dem Sozialversicherungsträger jeden Monat direkt oder über den Beauftragten und bis zum letzten Tag des darauf folgenden Monats die Gehaltsdaten und die erforderlichen Informationen mitteilt:

  • für die Berechnung der Beiträge;
  • für die Implementierung individueller Versicherungspositionen;
  • für die Auszahlung der Leistungen.


Ab den bis zum 30. Juni 2009 einzureichenden Meldungen in Bezug auf den Monat Mai 2009 begann die Vereinheitlichung der Übertragungen EMENS und DM10 in einem einzigen Datenfluss mit der Bezeichnung UNIEMENS. Den Unternehmen und Vermittlern stand die gesamte zweite Jahreshälfte des Jahres 2009 zur Verfügung, um von dem alten auf das neue System umzustellen.

Die  offizielle Umstellung erfolgte am 1. Januar 2010.

Zeitpunkt der Antragstellung

Für Arbeitgeber gilt, dass der Versand der UNIEMENS-Übermittlung bis zum letzten Tag des folgenden Monats erfolgen muss.

Fällt der letzte Tag auf einen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum ersten Werktag des Folgemonats.

Für Arbeitgeber, die das Formular DM10 innerhalb einer verlängerten Frist eingereicht haben, bleibt die verlängerte Frist bestehen.

Antragstellung

Der Versand der monatlichen Mitteilung mittels UNIEMENS-Übertragung muss online an das INPS und über den eigens dafür eingerichteten Dienst erfolgen.

Weitere Informationen enthalten die folgenden Dokumente: