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Gutschrift von fiktiven Beiträgen wegen Krankheit und Unfall
Es handelt sich hierbei um fiktive Beiträge, die für Sozialversicherungszwecke bei Krankheit oder Unfall anerkannt werden.
Die Leistung richtet sich an Personen, die aufgrund von Krankheit vorübergehend für einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen nicht arbeitsfähig waren.
Für die Gutschrift ist mindestens ein vor der Zeit der Krankheit oder des Unfalls gezahlter Beitrag erforderlich.
Fiktive Beiträge für Krankheit oder Unfall können innerhalb der in der folgenden Tabelle angegebenen Grenzen angerechnet werden.
Bewertung der Krankheitszeiten in Bezug auf den zeitlichen Rahmen der Ereignisse | ||||
Zeitliche Einordnung der Ereignisse (vom) | Zeitliche Einordnung der Ereignisse (bis zum) | Grenzen der Verwendungsmöglichkeit | Grenzen und Nutzungszeiträume | |
31. Dezember 1996 | 12 Monate, entspricht 52 Wochen | im Versicherungsleben | ||
1. Januar 1997 | 31. Dezember 1999 | 14 Monate, entspricht 61 Wochen | davon mindestens neun Wochen nach dem 31. Dezember 1996 | |
1. Januar 2000 | 31. Dezember 2002 | 16 Monate, entspricht 70 Wochen | davon mindestens neun Wochen nach dem 31. Dezember 1999 | |
1. Januar 2003 | 31. Dezember 2005 | 18 Monate, entspricht 78 Wochen | davon mindestens acht Wochen nach dem 31. Dezember 2002 | |
1. Januar 2006 | 31. Dezember 2008 | 20 Monate, entspricht 87 Wochen | davon mindestens neun Wochen nach dem 31. Dezember 2005 | |
1. Januar 2009 | 31. Dezember 2011 | 22 Monate, entspricht 96 Wochen | davon mindestens neun Wochen nach dem 31. Dezember 2008 | |
1. Januar 2012 | 22 Monate, entspricht 96 Wochen | im Versicherungsleben |
Der Antrag ist vom Betreffenden oder seinen Hinterbliebenen bei der zuständigen INPS-Stelle mit den folgenden Anhängen einzureichen:
- vom INAM ausgestellte Krankheitsbescheinigung für Zeiträume vor dem 1. Januar 1980;
- vom INAIL ausgestellte Unfallbescheinigung;
- Krankenakte oder Bescheinigung des öffentlichen Krankenhauses über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
Wurde der Betreffende während des Krankheitszeitraums nicht von einem Sozialversicherungsträger unterstützt oder nicht in öffentlichen Einrichtungen aufgenommen oder ins Krankenhaus eingeliefert, so richten sich die Anerkennung der Krankheit und die Dauer des Anrechnungszeitraums nach den Einreichungsfristen der Meldungen über Beginn und Ende der Krankheit.
Das Datum des Krankheitsbeginns muss innerhalb von 60 Tagen gemeldet werden, zusammen mit einem ärztlichen Attest. Erfolgt die Meldung nach 60 Tagen, aber noch in der gleichen Krankheitsphase, beginnt die Anerkennung der Anrechnungsperiode der fiktiven Beiträge ab dem 60. Tag vor der Meldung.
Das Datum des Endes der Krankheit muss innerhalb von 15 Tagen gemeldet werden, zusammen mit einem ärztlichen Attest. Erfolgt die Meldung nach 15 Tagen, werden nur die durch die mit der Meldung über den Ausbruch der Krankheit oder gegebenenfalls während der Krankheit eingereichten Bescheinigung bescheinigten Krankheitszeiträume anerkannt. Werden daher vom Antragsteller nach rechtzeitiger Mitteilung des Krankheitsbeginns keine weiteren Unterlagen vorgelegt, darf die Anerkennung nur für den Zeitraum der Erkrankung innerhalb von 60 Tagen vor dem Datum der Meldung erfolgen.
Hinweise
Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.
Veröffentlichung: 05/08/2020