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Gutschrift von fiktiven Beiträgen wegen Krankheit und Unfall

Veröffentlichung: 05/08/2020

Es handelt sich hierbei um fiktive Beiträge, die für Sozialversicherungszwecke bei Krankheit oder Unfall anerkannt werden.

Die Leistung richtet sich an Personen, die aufgrund von Krankheit vorübergehend für einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen nicht arbeitsfähig waren.

Für die Gutschrift ist mindestens ein vor der Zeit der Krankheit oder des Unfalls gezahlter Beitrag erforderlich.

Fiktive Beiträge für Krankheit oder Unfall können innerhalb der in der folgenden Tabelle angegebenen Grenzen angerechnet werden.


Bewertung der Krankheitszeiten in Bezug auf den zeitlichen Rahmen der Ereignisse

Zeitliche Einordnung der Ereignisse (vom)

Zeitliche Einordnung der Ereignisse (bis zum)

Grenzen der Verwendungsmöglichkeit

Grenzen und Nutzungszeiträume

31. Dezember 1996

12 Monate, entspricht 52 Wochen

im Versicherungsleben

1. Januar 1997

31. Dezember 1999

14 Monate, entspricht 61 Wochen

davon mindestens neun Wochen nach dem 31. Dezember 1996

1. Januar 2000

31. Dezember 2002

16 Monate, entspricht 70 Wochen

davon mindestens neun Wochen nach dem 31. Dezember 1999

1. Januar 2003

31. Dezember 2005

18 Monate, entspricht 78 Wochen

davon mindestens acht Wochen nach dem 31. Dezember 2002

1. Januar 2006

31. Dezember 2008

20 Monate, entspricht 87 Wochen

davon mindestens neun Wochen nach dem 31. Dezember 2005

1. Januar 2009

31. Dezember 2011

22 Monate, entspricht 96 Wochen

davon mindestens neun Wochen nach dem 31. Dezember 2008

1. Januar 2012

22 Monate, entspricht 96 Wochen

im Versicherungsleben


Der Antrag ist vom Betreffenden oder seinen Hinterbliebenen bei der zuständigen INPS-Stelle mit den folgenden Anhängen einzureichen:

  • vom INAM ausgestellte Krankheitsbescheinigung für Zeiträume vor dem 1. Januar 1980;
  • vom INAIL ausgestellte Unfallbescheinigung;
  • Krankenakte oder Bescheinigung des öffentlichen Krankenhauses über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.

Wurde der Betreffende während des Krankheitszeitraums nicht von einem Sozialversicherungsträger unterstützt oder nicht in öffentlichen Einrichtungen aufgenommen oder ins Krankenhaus eingeliefert, so richten sich die Anerkennung der Krankheit und die Dauer des Anrechnungszeitraums nach den Einreichungsfristen der Meldungen über Beginn und Ende der Krankheit.

Das Datum des Krankheitsbeginns muss innerhalb von 60 Tagen gemeldet werden, zusammen mit einem ärztlichen Attest. Erfolgt die Meldung nach 60 Tagen, aber noch in der gleichen Krankheitsphase, beginnt die Anerkennung der Anrechnungsperiode der fiktiven Beiträge ab dem 60. Tag vor der Meldung.

Das Datum des Endes der Krankheit muss innerhalb von 15 Tagen gemeldet werden, zusammen mit einem ärztlichen Attest. Erfolgt die Meldung nach 15 Tagen, werden nur die durch die mit der Meldung über den Ausbruch der Krankheit oder gegebenenfalls während der Krankheit eingereichten Bescheinigung bescheinigten Krankheitszeiträume anerkannt. Werden daher vom Antragsteller nach rechtzeitiger Mitteilung des Krankheitsbeginns keine weiteren Unterlagen vorgelegt, darf die Anerkennung nur für den Zeitraum der Erkrankung innerhalb von 60 Tagen vor dem Datum der Meldung erfolgen.

Hinweise

Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.