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Arbeitslosengeld ASPI

Veröffentlichung: 24/02/2017

Es handelt sich um eine zu beantragende, finanzielle Leistung, welche das ordentliche Arbeitslosengeld (außerhalb der Landwirtschaft) ersetzt. Dieses Leistungsgeld wurde am 1. Jänner 2013 eingeführt und wird jenen Lohnabhängigen gewährt, die nach genanntem Datum auf unfreiwillige Weise arbeitslos geworden sind.

WEM STEHT DIESE LEISTUNG ZU?

Diese Leistung steht den Beschäftigten mit lohnabhängigem Arbeitsverhältnis zu, die auf unfreiwillige Weise arbeitslos geworden sind, einschließlich der:

  • Lehrlinge;
  • arbeitenden Genossenschaftsmitglieder mit einem Lohnverhältnis;
  • Künstler mit Lohnverhältnis;
  • öffentlichen Bediensteten mit befristetem Vertrag.

WEM STEHT DIESE LEISTUNG NICHT ZU?

Kein Anrecht auf das Arbeitslosengeld ASpI haben:

  • öffentliche Bedienstete mit unbefristetem Vertrag;
  • landwirtschaftliche Arbeiter mit befristetem bzw. unbefristetem Vertrag;
  • Nicht-EU-Bürger mit saisonaler Aufenthaltsgenehmigung, für welche weiterhin die einschlägigen Bestimmungen angewandt werden.

WANN STEHT DIESE LEISTUNG ZU?

Es gelten folgende Voraussetzungen:

1) Unfreiwillige Arbeitslosigkeit

Der/Die Betroffene muss beim örtlich zuständigen Arbeitsamt (gemäß Wohnadresse) eine Eigenklärung abgeben, aus welcher die zuvor verrichtete Arbeitstätigkeit und die Bereitschaft zur sofortigen Arbeitsaufnahme hervorgeht.

Bei Selbstkündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehtkein Leistungsanspruch.

Der/Die Lohnabhängige hat trotz Selbstkündigung Anrecht auf das Arbeitslosengeld ASpI, sofern das Arbeitsverhältnis entweder während des Mutterschaftsurlaubs oder aus einem triftigen Grund beendet wurde.

Die Leistung wird zudem auch bei einvernehmlicher Kündigung gewährt, vorausgesetzt, dass:

  • diese infolge eines Schlichtungsverfahrens beim Arbeitsservice stattfand, u. zwar gemäß den Bestimmungen lt. Art. 7 von Gesetz Nr. 604/1966, abgeändert durch Art. 1, Abs. 40 von Ges. Nr. 92 vom 28. Juni 2012 (sog. Arbeitsmarktreform), oder
  • diese infolge einer Versetzung des/der Beschäftigten zu einem anderen Arbeitssitz stattfand, wobei dessen/deren Wohnsitz über 50 km vom Arbeitsort entfernt liegt bzw. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln durchschnittlich in mind. 80 Minuten erreichbar ist.

2) Mindestens zwei Versicherungsjahre

Der Versicherungsbeginn, d.h. die erste Beitragsleistung, muss mindestens zwei Jahre zurück liegen. Das Biennium wird berechnet, indem man vom ersten Arbeitslosentag ausgeht und rückwärts zählend die beiden Jahre ermittelt.

3)3) Beitragsvoraussetzungen

Mindestens 52 entrichtete Wochenbeiträge (= ein Jahr Arbeitslosenbeiträge) im Biennium vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Es werden auch die nicht eingezahlten, geschuldeten Beiträge berücksichtigt, sowie alle entlohnten Wochen, vorausgesetzt, dass die ausbezahlte bzw. geschuldete Entlohnung nicht unter der festgelegten Wochenmindestentlohnung liegt. Handelt es sich um Hausangestellte, Lehrlinge sowie landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden nicht die oben genannten Bestimmungen zur Mindestentlohnung angewandt, sondern weiterhin die für diese Kategorien geltenden Vorschriften.

Zur Überprüfung der Beitragsvoraussetzungen werden auch folgende Beiträge berücksichtigt:

  • alle während des lohnabhängigen Arbeitsverhältnisses eingezahlten Versicherungsbeiträge (inkl. Arbeitslosen- bzw. ASpI-Beitragssatz);
  • die während der obligatorischen Mutterschaft gutgeschriebenen Ersatzbeiträge, wobei bereits bei Antritt des Mutterschaftsurlaubes Beiträge aufscheinen müssen. Berücksichtigt werden auch die Ersatzbeiträge für Elternurlaubszeiten, die während eines Arbeitsverhältnisses regulär vergütet wurden;
  • die Arbeitszeiten in EU-Ländern oder in Ländern, mit denen ein Abkommen besteht und in denen die Totalisierung vorgesehen ist (Arbeitszeiten in Ländern, mit denen keine diesbezüglichen Abkommen bestehen, können nicht geltend gemacht werden);
  • die Kinderbetreuungszeiten bei Erkrankung bis zum 8. Lebensjahres des Kindes und höchstens für fünf Arbeitstage pro Jahr.

Hat jemand sowohl in der Landwirtschaft als auch außerhalb gearbeitet, so werden diese Zeiten addiert, damit entweder das landwirtschaftliche Arbeitslosengeld oder das Arbeitslosengeld ASpI beansprucht werden kann. Es gilt das Kriterium der überwiegenden Beitragsart: Die verschiedenen Beitragsarten werden anhand des Äquivalenzprinzips festgelegt, d.h. sechs gearbeitete Tage in der Landwirtschaft entsprechen einer Beitragswoche.

Folgende Zeiten werden nicht berücksichtigt (trotz Gutschrift von Ersatzbeiträgen):

  • Krankenstand und Arbeitsunfall, allerdings nur sofern der Arbeitgeber die Entlohnung nicht ergänzt hat (unter Berücksichtigung der Mindestentlohnung);
  • ordentlicher und außerordentlicher Lohnausgleich mit Tätigkeitssuspendierung (0 Arbeitsstunden);
  • Freistellungen, die von einer der folgenden Personen beansprucht wurden, die mit dem schwerbehinderten Familienmitglied zusammenlebt: Ehegatten, Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Bruder oder Schwester.

Zur Festlegung des Bienniums und der damit verbundenen Überprüfung der Versicherungsvoraussetzungen werden die oben angeführten Ersatzzeiten neutralisiert, wobei das Bezugsbiennium dementsprechend verlängert wird.

DER ANTRAG

Für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ASpI ist der Antrag ausschließlich auf telematischem Wege über einen der folgenden Kanäle zu übermitteln:

  • über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat;
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen bzw. die Intermediäre des Instituts – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Der Antrag ist innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Beginn des auszahlbaren Zeitraums einzureichen; u. zwar:

  • ab dem 8. Tag nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses;
  • ab dem Datum des Entscheids der Arbeitsstreitigkeit oder dem Zustellungsdatum des Gerichtsurteils;
  • ab dem Datum der wieder erworbenen Arbeitsfähigkeit bei einem Krankheitsfall (allgemeine Erkrankung, Unfall), welcher innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist;
  • ab dem 8. Tag nach Beendigung der Mutterschaft mit gleichzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
  • ab dem 8. Tag ab Beendigung der Kündigungsfrist (in Tagen berechnet);
  • ab dem 38. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern aus einem triftigen Grund gekündigt wurde.

ANLAUFDATUM DER LEISTUNG

Das Arbeitslosengeld ASpI steht zu:

  • ab dem 8. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Antrag innerhalb des 8. Tages eingereicht wurde;
  • ab dem Folgetag nach Antragstellung, sofern die Leistung nach dem 8. Tag beantragt wurde;
  • ab dem Datum der Eigenerklärung bzgl. der Bereitschaft zur sofortigen Arbeitsaufnahme, sofern diese Erklärung nicht beim NISF sondern beim Arbeitsamt und erst nach Antragstellung abgegeben wurde;
  • ab den angegebenen Terminen von Punkt c), d), e) und f) des vorangehenden Absatzes 'DER ANTRAG', sofern der Antrag vor diesen Fristen eingereicht wurde; andernfalls ab dem Folgetag nach Antragstellung, wenn die Leistung erst nachträglich, jedoch auf alle Fälle fristgerecht beantragt wurde.

WAS STEHT ZU?

Eine monatliche Entschädigung, deren Dauer je nach Alter des/der Arbeitslosen im Zeitraum 2013-2015 (Übergangszeit) graduell angehoben wird, und die ab 1. Jänner 2016 fix bestimmt wird.

LEISTUNGSDAUER

Während der Übergangszeit steht die Leistung in folgendem Höchstausmaß zu:

- im Jahr 2013: 8 Monate für Versicherte unter 50 Jahren; 12 Monate ab dem 50. Lebensjahr;

- im Jahr 2014: 8 Monate für Versicherte unter 50 Jahren; 12 Monate zwischen 50 und 55 Jahren; 14 Monate ab dem 55. Lebensjahr;

- im Jahr 2015: 10 Monate für Versicherte unter 50 Jahren; 12 Monate zwischen 50 und 55 Jahren; 16 Monate ab dem 55. Lebensjahr.

LEISTUNGSAUSMASS

Der Leistungsbetrag entspricht:

  • 75% der durchschnittlichen Monatsentlohnung (Grundlage für Sozialbeiträge) der letzten beiden Jahre, sofern diese entweder dem gesetzlich festgelegten Betrag (jährlich aufgrund des ISTAT-Indexes aufgewertet) entspricht oder darunter liegt (für das Jahr 2013 beläuft sich dieser Wert auf € 1.180,00). Der Leistungsbetrag darf jedenfalls nicht die per Gesetz, jährlich bestimmte Höchstgrenze überschreiten.
  • 75 % des festgelegten Betrages (für das Jahr 2013 entspricht dieser € 1.180,00) plus 25% des Differenzbetrages zwischen der durchschnittlichen Monatsentlohnung und € 1.180,00, sofern die durchschnittliche Monatsentlohnung (Grundlage der Sozialbeiträge) über dem angeführten, festgelegten Betrag liegt.

Der Betrag darf jedenfalls nicht die per Gesetz, jährlich festgelegte Höchstgrenze überschreiten.

Die monatliche Entschädigung wird nach den ersten sechs Monaten der Inanspruchnahme um 15% reduziert und nach dem 12. Monat um weitere 15%.

Die Leistung wird monatlich, zusammen mit dem gegebenenfalls zustehenden Familiengeld, entrichtet.

Die Auszahlung der Leistung erfolgt:

  • mittels Gutschrift auf einem Bank- bzw. Postkonto oder Sparbuch;
  • mittels Gutschrift beim Postamt, je nach Postleitzahl des Wohnsitzes oder Domizils des Antragstellers. Gemäß den geltenden Bestimmungen dürfen die öffentlichen Verwaltungen keine Zahlungen in bar vornehmen, welche den Nettobetrag von 1.000 Euro überschreiten.

Weitere Informationen können Sie auf unserer Homepage www.inps.it, unter der Sektion 'Informazioni >Prestazioni a sostegno del reddito > Indennità di disoccupazione ASPI' nachlesen.