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Stillzeit

Veröffentlichung: 24/02/2017

Es handelt sich beim Stillurlaub um bezahlte Ruhepausen, die Müttern und Vätern (auch bei Adoption und Anvertrauung) zustehen, sofern diese ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis und ein minderjähriges Kind haben.

WEM STEHT DIESE LEISTUNG ZU?

Der Stillurlaub steht ausschließlich den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu (Hausangestellte, Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, selbständig Tätige und arbeitnehmerähnlich Beschäftigte sind hingegen nicht berechtigt), sofern diese für den gesamten Zeitraum ein gültiges lohnabhängiges Arbeitsverhältnis und ein minderjähriges Kind haben.

Der arbeitstätige Vater hat keinen Anspruch auf die Ruhepausen, wenn

  • die lohnabhängige Mutter den obligatorischen Mutterschafts- oder Elternurlaub beansprucht;
  • der Mutter bei Arbeitsunterbrechung (z.B. wegen Wartestand, unbezahlter Freistellungen, Arbeitsunterbrechung wegen vertikaler Teilzeitarbeit) die Ruhepausen nicht zustehen.

WANN STEHEN DIESE ZU

Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes und bei Adoption bzw. Anvertrauung, innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des minderjährigen Kindes in die Familiengemeinschaft, Anrecht auf:

  • täglich zwei Stunden bei mindestens 6 Arbeitsstunden pro Tag;
  • täglich eine Stunde bei weniger als 6 Arbeitsstunden pro Tag.

Die Ruhepausen verdoppeln sich bei:

  • Adoption bzw. Anvertrauung von 2 oder mehreren Kindern, die nicht unbedingt zum gleichen Zeitpunkt in die Familie aufgenommen werden und nicht Geschwisterkinder sein müssen;
  • Zwillings- bzw. Mehrlingsgeburt.

WIEVIEL STEHT ZU

Das Leistungsgeld steht im vollen Ausmaß der Entlohnung zu.

DER ANTRAG

Der Antrag ist vor Beginn der Ruhepausen einzureichen, und zwar:

  • die Arbeitnehmerinnen müssen den Antrag ausschließlich beim Arbeitgeber (und nicht beim NISF) stellen;
  • die Arbeitnehmer müssen den Antrag sowohl bei der örtlich zuständigen NISF-Amtsstelle als auch beim Arbeitgeber stellen.