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Außerordentliche einkommensstützende Zuwendung

Veröffentlichung: 05/02/2021

Die außerordentlichen einkommensstützenden Zuwendungen sind Leistungen zur Unterstützung des Einkommens zulasten der Arbeitgeber, die die Solidaritätsfonds gemäß der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 148 vom 14. September 2015 in Anspruch nehmen. Diese Leistungen werden mit betrieblichen oder territorialen Vereinbarungen gewährt, um Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag, die die Voraussetzungen in Bezug auf Alter und/oder Beitragszahlungen innerhalb von 5 oder 7 Jahren (je nach branchenspezifischem Solidaritätsfonds) nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllen, so lange zu unterstützen, bis diese die Früh- oder Altersrente beziehen können.

Die außerordentlichen Zuwendungen richten sich an Beschäftigte in Unternehmen, die von Umstrukturierungs- oder Neuorganisationsprozessen betroffen sind und die die Solidaritätsfonds Credito ordinario, Credito cooperativo, Tributi erariali, der Poste Italiane, der Ferrovie dello Stato italiane, der Versicherungsunternehmen und versicherungsnahen Lieferanten in Anspruch nehmen können sowie an Unternehmen im Trient.

Nachfolgend sind die wichtigsten Eigenschaften eines jeden Fonds aufgeführt:

  • Solidaritätsfonds für die berufliche Umschulung zur Förderung der Beschäftigung und zur Unterstützung des Einkommens des in Kreditunternehmen beschäftigten Personals (interministerielle Verordnung Nr. 83486 vom 28. Juli 2014, INPS-Rundschreiben Nr. 90 vom 6. Mai 2015). Die finanzielle Leistung wird vom Arbeitgeber finanziert und bis zum Rentenbezug zugunsten der Arbeitnehmer (einschließlich Führungskräften) von ordentlichen Kreditunternehmen bezahlt, deren Anspruch auf Früh- oder Altersrente innerhalb von maximal 5 Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst. Mit der interministeriellen Verordnung Nr. 97220 vom 23. September 2016 wurde diese Höchstdauer für den Zeitraum 2016/2017 von 5 auf 7 Jahre erhöht (Mitteilung Nr. 5100 vom 16. Dezember 2016).
    In Durchführung der Bestimmungen laut Art. 1 Abs. 234 des Haushaltsgesetzes 2017 (Nr. 232) wurde mit der interministeriellen Verordnung Nr. 98998 vom 3. April 2017 die Verlängerung der Höchstdauer auch für die Jahre 2018 und 2019 verfügt (Mitteilung Nr. 3267 vom 9. August 2017).
    Im Auszahlungszeitraum der außerordentlichen Zuwendung ist der Arbeitgeber verpflichtet, in die zuständige Pflichtversicherungskasse die korrelierten Beiträge zu zahlen, die relevant sind, damit der Anspruch auf Früh- oder Altersrente erwächst und die Rentenhöhe ermittelt werden kann.
    Die Finanzierung der außerordentlichen Zuwendungen im Dreijahreszeitraum 2017 bis 2019 wurde zuletzt durch das Gesetz Nr. 232 vom 11. Dezember 2016 geregelt (vgl. Mitteilung Nr. 3267 vom 9. August 2017 und Mitteilung Nr. 4622 vom 11. Dezember 2018).  

  • Solidaritätsfonds zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, der Beschäftigung und zur Unterstützung des Einkommens des in Kreditgenossenschaften beschäftigten Personals (interministerielle Verordnung Nr. 82761 vom 20. Juni 2014, INPS-Rundschreiben Nr. 104 vom 21. Mai 2015). Die finanzielle Leistung wird vom Arbeitgeber finanziert und bis zum Rentenbezug zugunsten der Arbeitnehmer (einschließlich Führungskräften) von Kreditgenossenschaften bezahlt, deren Anspruch auf Früh- oder Altersrente innerhalb von maximal 5 Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst. In Durchführung der Bestimmungen laut Art. 1 Abs. 234 des Haushaltsgesetzes 2017 (Nr. 232) wurde mit der interministeriellen Verordnung Nr. 98998 vom 3. April 2017 die Verlängerung der Höchstdauer von 5 auf 7 Jahre bis 2019 verfügt (Mitteilung Nr. 3267 vom 9. August 2017).
    Die Finanzierung der außerordentlichen Zuwendungen im Dreijahreszeitraum 2017 bis 2019 wurde zuletzt durch das Gesetz Nr. 232 vom 11. Dezember 2016 geregelt (vgl. Mitteilung Nr. 3267 vom 9. August 2017 und Mitteilung Nr. 4622 vom 11. Dezember 2018).
    Im Auszahlungszeitraum der außerordentlichen Zuwendung ist der Arbeitgeber verpflichtet, in die zuständige Pflichtversicherungskasse die korrelierten Beiträge zu zahlen, die relevant sind, damit der Anspruch auf Früh- oder Altersrente erwächst und die Rentenhöhe ermittelt werden kann.

  • Solidaritätsfonds zur Unterstützung des Einkommens und zur Förderung der Beschäftigung sowie der beruflichen Umschulung des für den Inkassodienst zur Einhebung staatlicher Abgaben zuständigen Personals (interministerielle Verordnung Nr. 95439 vom 18. April 2016, INPS-Rundschreiben Nr. 6 vom 11. Januar 2017 und Mitteilung Nr. 1134 vom 14. März 2018).
    Die finanzielle Leistung wird vom Arbeitgeber finanziert (vgl. Mitteilung Nr. 513 vom 6. Februar 2019) und bis zum Rentenbezug zugunsten der Arbeitnehmer (einschließlich Führungskräften) von Unternehmen im Bereich staatliche Abgaben bezahlt, deren Anspruch auf Früh- oder Altersrente innerhalb von maximal 5 Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
    Im Auszahlungszeitraum der außerordentlichen Zuwendung ist der Arbeitgeber verpflichtet, in die zuständige Pflichtversicherungskasse die korrelierten Beiträge zu zahlen, die relevant sind, damit der Anspruch auf Früh- oder Altersrente erwächst und die Rentenhöhe ermittelt werden kann.  

  • Solidaritätsfonds zur Unterstützung des Einkommens und zur Förderung der Beschäftigung sowie der beruflichen Umschulung des Personals der Gruppe Poste Italiane (interministerielle Verordnung Nr. 78642 vom 24. Januar 2014, INPS-Rundschreiben Nr. 95 vom 13. Mai 2015). Die finanzielle Leistung wird vom Arbeitgeber finanziert und bis zum Rentenbezug zugunsten der Arbeitnehmer der Gruppe Poste Italiane S.p.A. bezahlt, deren Anspruch auf Früh- oder Altersrente innerhalb von maximal 5 Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
    Im Auszahlungszeitraum der außerordentlichen Zuwendung ist der Arbeitgeber verpflichtet, in die zuständige Pflichtversicherungskasse die korrelierten Beiträge zu zahlen, die relevant sind, damit der Anspruch auf Früh- oder Altersrente erwächst und die Rentenhöhe ermittelt werden kann.

  • Fonds zur Verfolgung aktiver politischer Maßnahmen zur Unterstützung des Einkommens und zur Förderung der Beschäftigung des Personals der Gesellschaften der Gruppe Ferrovie dello Stato Italiane (interministerielle Verordnung Nr. 99296 vom 18. Mai 2017, INPS-Rundschreiben Nr. 107 vom 9. November 2018).
    Gemäß der genannten Verordnung sind zwei Arten von außerordentlichen Zuwendungen vorgesehen: die außerordentliche Zuwendung und die außerordentliche Solidaritätszuwendung.  Die außerordentliche Zuwendung wird vom Arbeitgeber finanziert, die außerordentliche Solidaritätszuwendung, die im Rahmen des Generationswechsels gewährt wird, wird mittels einer spezifischen Rückstellung gemäß dem Jahresabschluss des Fonds für das Jahr 2015 finanziert.
    Die Finanzierung der außerordentlichen Zuwendungen im Jahr 2019 wurde zuletzt durch das Gesetz Nr. 232 vom 11. Dezember 2016 geregelt (vgl. Mitteilung Nr. 4622 vom 11. Dezember 2018).
    Die zwei Arten von Zuwendungen werden bis zum Rentenbezug zugunsten der Arbeitnehmer der Unternehmen der Gruppe Ferrovie dello Stato Italiane gemäß den Angaben in der Verordnung oder in der spezifischen Programmvereinbarung bezahlt, deren Anspruch auf Früh- oder Altersrente innerhalb von maximal 5 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
    Im Auszahlungszeitraum der außerordentlichen Zuwendung ist der Arbeitgeber verpflichtet, in die zuständige Pflichtversicherungskasse die korrelierten Beiträge zu zahlen, die relevant sind, damit der Anspruch auf Früh- oder Altersrente erwächst und die Rentenhöhe ermittelt werden kann.

  • Branchenübergreifender Solidaritätsfonds zur Unterstützung des Einkommens, zur Förderung der Beschäftigung und der beruflichen Umschulung des beschäftigten Personals in Versicherungsunternehmen und versicherungsnahen Lieferanten (interministerielle Verordnung Nr. 78459 vom 17. Januar 2014, INPS-Rundschreiben Nr. 56 vom 10. März 2015).
    Die finanzielle Leistung wird vom Arbeitgeber finanziert und bis zum Rentenbezug zugunsten der Arbeitnehmer von Versicherungsunternehmen bezahlt, deren Anspruch auf Früh- oder Altersrente innerhalb von maximal 5 Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
    Im Auszahlungszeitraum der außerordentlichen Zuwendung ist der Arbeitgeber verpflichtet, in die zuständige Pflichtversicherungskasse die korrelierten Beiträge zu zahlen, die relevant sind, damit der Anspruch auf Früh- oder Altersrente erwächst und die Rentenhöhe ermittelt werden kann.

  • Branchenübergreifender regionaler Solidaritätsfonds der Autonomen Provinz Trient (interministerielle Verordnung Nr. 96077 vom 1. Juni 2016, INPS-Rundschreiben Nr. 62 vom 16. März 2017). Die finanzielle Leistung wird von den Arbeitgebern finanziert, die mindestens 75 % ihres Personals in Unternehmen beschäftigen, die im Gebiet der Provinz Trient ansässig sind, finanziert und bis zum Rentenbezug zugunsten der Arbeitnehmer von Versicherungsunternehmen bezahlt, deren Anspruch auf Früh- oder Altersrente innerhalb von maximal 5 Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
    Im Auszahlungszeitraum der außerordentlichen Zuwendung ist der Arbeitgeber verpflichtet, in die zuständige Pflichtversicherungskasse die korrelierten Beiträge zu zahlen, die relevant sind, damit der Anspruch auf Früh- oder Altersrente erwächst und die Rentenhöhe ermittelt werden kann.  

Normative Änderungen gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 4 vom 28. Januar 2019

Mit der Gesetzesverordnung Nr. 4 vom 28. Januar 2019 betreffend „dringende Bestimmungen zum Thema Mindestsicherung und Renten“ wurden Änderungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Rente vorgenommen. Eingeführt wurde u. a. (in Art. 14) die vorgezogene Rente „Quota 100“, wobei in Art. 15 die Beitragsvoraussetzungen für den Anspruch auf vorgezogene Rente vorgesehen sind. In Art. 22 ist dagegen die Möglichkeit vorgesehen, eine außerordentliche Zuwendung gemäß der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 148 vom 14. September 2015 auch hinsichtlich des Anspruchs auf die vorgezogene Rente „Quota 100“ zu gewähren (vgl. Rundschreiben Nr. 10 vom 29. Januar 2019).

Gemäß Abs. 4 des genannten Artikels 22 müssen die Arbeitgeber hinsichtlich der außerordentlichen einkommensstützenden Zuwendungen der Solidaritätsfonds laut der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 148 vom 14. September 2015, die nach dem 1. Januar 2019 ausgezahlt werden, den Arbeitnehmern die entsprechenden Leistungen bis zum Bezug der Rente bezahlen und den korrelierten Beitrag, sofern gemäß den Einrichtungsvereinbarungen vorgesehen, so lange abführen, bis die für den Rentenbezug vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die bis zum 1. Januar 2019 gewährten außerordentlichen Zuwendungen werden weiterhin bis zur auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Frist bezahlt, wobei der Anspruchsberechtigte die Möglichkeit hat, einen Antrag auf vorgezogene Rente gemäß den Beitragsvoraussetzungen laut Art. 15 der Gesetzesverordnung Nr. 4/2019 zu stellen.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 haben all jene Anspruch auf die vorgezogene Rente „Quota 100“, die vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 die Altersvoraussetzung von 62 Jahren und die Beitragsvoraussetzung von 38 Jahren erfüllen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die bereits gewährten außerordentlichen Zuwendungen.

Gemäß Art. 22 Abs. 1 ist dagegen vorgesehen, dass die Solidaritätsfonds gemäß der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 148/2015 ab dem Inkrafttreten der genannten Gesetzesverordnung außer den in Art. 26 Abs. 9 vorgesehenen Zwecken auch eine außerordentliche Zuwendung zur Unterstützung des Einkommens von Arbeitnehmern gewähren können, die die für den Bezug der vorgezogenen Rente „Quota 100“ vorgesehenen Voraussetzungen im Dreijahreszeitraum 2019–2021 erfüllen.

Die bilateralen Solidaritätsfonds können daher eine außerordentliche Zuwendung zur Unterstützung des Einkommens von Arbeitnehmern gewähren, die die für den Bezug der vorgezogenen Rente „Quota 100“ vorgesehenen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2021 erfüllen. Da diese Rente drei Monate nachdem die Voraussetzungen für den Bezug der „Rente Quota 100“ erfüllt sind, ausgezahlt wird, muss die außerordentliche Zuwendung auch in den drei Monaten, nachdem der Anspruch auf den Rentenbezug erwachsen ist, weitergezahlt werden, während der korrelierte Beitrag, sofern von den Einrichtungsvereinbarungen vorgesehen, bis zu dem Zeitpunkt abgeführt werden muss, an dem die erforderlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Die betreffende außerordentliche Zuwendung kann also nach dem 31. März 2022 nicht mehr ausgezahlt werden.

Voraussetzung für die Gewährung der außerordentlichen Zuwendungen für den Bezug der vorgezogenen Rente „Quota 100“ sind tarifvertragliche Vereinbarungen auf betrieblicher oder regionaler Ebene, die mit den vergleichsweise auf staatlicher Ebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen abgeschlossen wurden, in denen zwecks des Generationswechsels die Zahl der Arbeitnehmer festgelegt sein muss, die anstelle der Arbeitnehmer eingestellt werden, die die Leistung in Anspruch nehmen. Damit die betreffenden Gewerkschaftsvereinbarungen Rechtskraft erlangen, müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung gemäß den Vorgaben laut Art. 14 der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 151 vom 14. September 2015 hinterlegt werden.

Die außerordentlichen Zuwendungen für den Bezug der vorgezogenen Rente „Quota 100“ können von bereits gegründeten oder in Gründung befindlichen bilateralen Solidaritätsfonds gewährt werden, in deren Gründungsbeschluss die Gewährung außerordentlicher einkommensstützender Zuwendungen vorgesehen ist.

Beginn

Die außerordentliche Zuwendung wird ab dem ersten Tag des Monats gewährt, der auf den Monat folgt, in dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, mit der Zahlung der fälligen Rückstände. Zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Auszahlungsbeginn der außerordentlichen Zuwendung darf keine Unterbrechung bestehen.

Die Zahlung der außerordentlichen Zuwendung wird bei Fristablauf eingestellt, eine automatische Umwandlung in einen Rentenbezug ist nicht vorgesehen. Die betroffene Person muss daher den Rentenantrag rechtzeitig stellen.

Höhe der Leistung

Zur Auszahlung der außerordentlichen Zuwendung muss der Arbeitgeber monatlich vorgezogen den Betrag zur Deckung der Leistung abführen.

Generell entspricht der Wert der außerordentlichen Zuwendung der Höhe des Rentenbezugs (der Früh- oder Altersrente), der der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen würde, zuzüglich des Zeitraums, hinsichtlich dessen sich das Unternehmen zur Zahlung des korrelierten Beitrags verpflichtet.

Sofern im Gründungsbeschluss des Fonds vorgesehen, kann die Zuwendung auf Antrag des Arbeitnehmers mit einer einmaligen Zahlung geleistet werden.

Die außerordentliche Zuwendung wird je nach den Regeln über die Funktionsweise des Fonds in 12 oder 13 Monatsraten bezahlt.

Die steuerliche Regelung der in Raten bezahlten außerordentlichen Zuwendung entspricht in der Regel der normalen Besteuerung, mit Ausnahme der außerordentlichen Zuwendungen des Credito Ordinario, des Credito Cooperativo, von Poste Italiane S.p.A., die der gesonderten Besteuerung unter Anwendung des TFR-/TFS-Abfindungsanteils gemäß Art. 19 des Steuergesetzes TUIR unterliegen.

In der Regel ist die außerordentliche Zuwendung nicht mit Einkünften aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit vereinbar, die während des Zeitraums der Inanspruchnahme der Zuwendungen bezogen werden und aus Erwerbstätigkeiten herrühren, die zugunsten von Personen geleistet werden, die im Wettbewerb mit dem die Frührente anregenden Arbeitgeber stehen.

Im Zeitraum der Abwicklung dieser Tätigkeiten werden die Zahlung der außerordentlichen Zuwendung und die Abführung des korrelierten Beitrags vorübergehend eingestellt.

Werden dagegen Erwerbstätigkeiten ausgeführt, die nicht im Wettbewerb stehen, kann das Einkommen aus der außerordentlichen Zuwendung mit dem Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit gemäß den Regeln laut der interministeriellen Verordnung des branchenspezifischen Solidaritätsfonds kumuliert werden.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber, der die außerordentliche Zuwendung finanziert, sowie dem Fonds zur Unterstützung des Einkommens die Abwicklung der beruflichen Tätigkeit mittels der zuständigen INPS-Stelle zu melden. Anderenfalls verliert der Erwerbstätige den Anspruch auf die Leistung und muss widerrechtlich bezogene Beträge nebst Zinsen und Inflationsausgleich zurückzahlen, während die korrelierte Beitragszahlung gestrichen wird.

Dem Antrag auf außerordentliche Zuwendung für den Bezug der vorgezogenen Rente kann nicht stattgegeben werden, wenn der Arbeitnehmer eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder ein Behindertengeld bezieht (oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat).

Antragstellung

Seit dem 1. Dezember 2016 muss der Antrag auf Gewährung der außerordentlichen Zuwendung hinsichtlich der Solidaritätsfonds in den Bereichen ordentliches und Genossenschaftskreditwesen für jeden Arbeitnehmer vom Arbeitgeber elektronisch eingereicht werden (Mitteilung Nr. 4498 vom 10. November 2016).

In Bezug auf alle anderen Fonds, hinsichtlich derer sich die elektronische Antragstellung in der Entwicklungsphase befindet, muss der Antrag auf Gewährung der außerordentlichen Zuwendung für jeden Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei der zentralen Stelle laut der Mitteilung Nr. 4621 vom 7. Juli 2015 und der Mitteilung Nr. 5119 vom 3. August 2015 gestellt werden, vorbehaltlich der bereits für die Gruppe Ferrovie dello Stato und die Gruppe Poste Italiane vorgesehenen Zusammenlegungen.