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Einschreibung für die Verwaltung der Handwerker

Veröffentlichung: 05/02/2021

Der handwerkliche Unternehmer muss die Aufnahme der Tätigkeit mittels der einheitlichen Meldung berichten, die dem Register für handwerkliche Unternehmen vorzulegen ist, um alle vorgesehenen administrativen Anforderungen hinsichtlich des Unternehmensregisters sowie jene der Sozialversicherungs- und Vorsorgepflichten für die INPS zu erfüllen.

Die Einschreibung bei der Verwaltung der Handwerker richtet sich an den Handwerksunternehmer, der eine Tätigkeit zur Herstellung von Waren und Halbfertigprodukten oder zur Erbringung von Dienstleistungen, mit Ausnahme landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeiten, zur Vermittlung beim Inverkehrbringen von Waren oder Hilfsmitteln dieser letztgenannten ausübt, es sei denn, sie sind zweckdienlich oder gelten für den Betrieb als Nebentätigkeit (Gesetz vom 4. Juli 1959, n. 463; Gesetz 8. August 1985, n. 443; Gesetz 133 vom 20. Mai).Gesetz Nr. 57 vom 5. März 2001).

Verwendung der einheitlichen Mitteilung ist obligatorisch für:

  • Einzelunternehmen;
  • Familienunternehmen;
  • Personengesellschaften (SAS und SNC);
  • Kapitalgesellschaften (SRL bzw. GmbHs mit einem oder mehreren Inhabern).

Der Handwerksunternehmer muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • mindestens 18 Jahre alt sein (außer in den Fällen, in denen das Gericht die Ausübung der Tätigkeit ab dem Alter von 16 Jahren genehmigt);
  • die Tätigkeit (auch manuell) persönlich als Inhaber des Handwerksbetriebes, mit eigener Arbeit und gegebenenfalls mit Hilfe von Familienangehörigen ausüben;
  • sein Handwerk vorrangig und gewohnheitsgemäß ausüben;
  • die volle Verantwortung für das Unternehmen mit allen Belastungen und Risiken, die mit der Führung und der Verwaltung verbunden sind, übernehmen;
  • die im Gesetz 443/85 vorgesehenen Größenbeschränkung nicht überschreiten.

Innerhalb von 30 Tagen ab dem Beginn der Handwerkstätigkeit ist der Antrag auf Eintragung in das Register der Handwerksunternehmen einzureichen.

Zur Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten wurde ab dem 1. April 2010 das Registrierungssystem „Einheitliche Meldung für die Aufnahme der Tätigkeit von Unternehmen" (ComUnica) eingerichtet. Unternehmen, die in Regionen tätig sind, die das ComUnica IT-Verfahren implementiert haben, sind verpflichtet, dieses Tool zu nutzen. Andernfalls bleibt das aktuell verwendete Verfahren aktiv.

Die Einheitliche Meldung, die nicht nur für das Unternehmensregister, sondern auch für das Handwerksregister (AA-Rahmenwerk) gilt, ist der Handelskammer sowohl für den Beginn einer Geschäftstätigkeit als auch für deren Änderung oder Aufhebung online oder auf einem EDV-Träger einzureichen. Im Falle der Registrierung ist die Einheitliche Mitteilung erforderlich, um die folgenden Informationen in das Archiv des Unternehmensregisters einzutragen: die Einschreibung und Erklärung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit; die Registrierung der Gesellschaft bei gleichzeitiger Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Gesellschafters zu Zwecken der sozialen Sicherheit.

Das Gesetz verleiht der Eintragung in das Register der Handwerksunternehmen eine konstitutive Wirkung und verleiht dem Unternehmen die handwerkliche Berechtigung auch zu Zwecken der Sozialversicherung und sozialen Vorsorge. Diese Berechtigung bleibt vom Tag des Beginns der Registrierung bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erhalten.