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Fonds für die Versicherungsbranche

Veröffentlichung: 05/02/2021

Der Fonds für die Versicherungsbranche ist eine Verwaltung des INPS, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und über finanzielle und vermögensrechtliche Autonomie verfügt. Er wird durch das interministeriellen Dekret Nr. 78459 vom 17. Januar 2014, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 88 vom 15. April, geregelt.

Ziel des Fonds ist es, in Bezug auf Arbeitnehmer in Krisensituationen, Umstrukturierungs- und Umwandlungsprozessen, bei einer Verkürzung oder Umwandlung der Tätigkeiten oder der Arbeit einzugreifen, um die Veränderung und die Erneuerung der beruflichen Fähigkeiten zu fördern und aktive Maßnahmen zur Unterstützung von Einkommen und Beschäftigung umzusetzen.

Der Fonds bietet die folgenden ordentlichen Maßnahmen: Finanzierung von Schulungsprogrammen zur Umschulung und/oder beruflichen Weiterbildung, auch mit Unterstützung nationaler und europäischer Fonds; einkommensstützende Maßnahmen für Arbeitnehmer, die von Arbeitszeitreduzierung oder vorübergehender Arbeitsaussetzung aus den in den Verordnungen über ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehenen Gründen, mit Ausnahme von jahreszeitlich bedingtem Schlechtwetter, betroffen sind (Grundleistungen).

Die Leistungen stehen, mit Ausnahme von Führungskräften, allen Arbeitnehmern von Versicherungsgesellschaften (jeglicher Bezeichnung und ordnungsgemäß konstituiert) und versicherungsnahen Unternehmen offen. Zu den Begünstigten gehören ferner Arbeitnehmer, die bei Tochterunternehmen der genannten Gesellschaften beschäftigt sind, sofern sie Tätigkeiten ausüben, die für die Tätigkeit der Versicherungs-, Rückversicherungs- oder versicherungsnahen Unternehmen wesentlich sind oder damit zusammenhängen.

Zu den Begünstigten gehören auch Mitarbeiter von Einrichtungen oder Berufsverbänden der Versicherungsbranche und der versicherungsnahen Unternehmen, sofern das Unternehmen und die Gewerkschaften einen gemeinsamen Antrag auf Zulassung zum Fonds stellen und der Antrag vom Verwaltungsrat des Fonds genehmigt wird.

Beginn und Dauer

Der Zugang zu den Grundleistungen hängt vom Abschluss der Vertragsverfahren ab, die die Arbeitsbedingungen des betreffenden Personals ändern oder zu einem Rückgang des Beschäftigungsniveaus führen, wie es die Gesetzgebung vorsieht. Diese Verfahren müssen mit einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei Prozessen zur Reduzierung des Beschäftigungsniveaus sind alle angebotenen Dienstleistungen zugänglich.

Die Finanzierung von Schulungsprogrammen darf 12 Monate nicht überschreiten. Die Grundleistung "assegno ordinario" kann für einen Zeitraum von mindestens 13 Wochen in einem mobilen Zweijahreszeitraum gewährt werden und je nach geltend gemachtem Grund nicht länger als die Höchstdauer, die sich aus den für die ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleichszahlungen angegebenen Gründen ergibt.

Höhe der Leistung

Bei Schulungsprogrammen entspricht der Beitrag dem entsprechenden Bruttogehalt (ermittelt durch Tarifverhandlungen) der betroffenen Arbeitnehmer, vermindert um einen eventuellen Beitrag aus nationalen oder EU-Mitteln.

Bei den gewöhnlichen Zuschüssen wird die Leistung auf 80 % des sozialversicherungspflichtigen Gehalts des Arbeitnehmers für die nicht geleisteten Arbeitsstunden festgesetzt (unter Anwendung der Höchstsätze der ordentlichen Lohnausgleichszahlung), reduziert um den Betrag der für die in Artikel 26 des Gesetzes Nr. 41 vom 28. Februar 1986 genannten Lehrlinge vorgesehenen Beiträge. Dieser Betrag wird jährlich neu bewertet. Der Zuschuss wird um eventuell gleichzeitig bezogene einkommensstützende Leistungen gekürzt, die in der geltenden Gesetzgebung zur Lohnausgleichszahlung für die Industrie vorgesehen sind.

Im Jahr 2019 beträgt der monatliche Höchstbetrag der Leistung, die um 5,84 %, welche zur Verfügung des Fonds verbleiben, gekürzt wird, 935,21 Euro im Falle von einem Gehalt von 2.148,74 Euro oder weniger und 1.124,04 Euro im Fall von einem Gehalt von mehr als 2.148,74 Euro (INPS-Rundschreiben Nr. 5 vom 25. Januar 2019). Der entsprechende Beitrag wird auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts berechnet und wird bei der Erlangung des Anspruchs auf eine Rente (einschließlich Vorruhestand) und für die Bestimmung ihres Umfangs berücksichtigt. Die Berechnung basiert auf dem in der zuständigen Pflichtversicherung geltenden Finanzierungssatz.

Der Fonds ist zu einem ausgeglichenen Haushalt verpflichtet und kann im Falle von mangelnden finanziellen Mitteln keine Leistungen erbringen. Unterstützungen aus dem Fonds werden nach der Bildung spezifischer Finanzreserven und im Rahmen der bereits erworbenen Mittel gewährt.

Für die ordentlichen Leistungen (Schulung und Grundleistung) ist Folgendes an den Fonds zu zahlen: der ordentliche Beitrag von 0,30 % (davon zwei Drittel vom Arbeitgeber und ein Drittel von den Arbeitnehmern), berechnet auf Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts aller Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen, mit Ausnahme von Führungskräften (alle Änderungen der Maßnahme werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den gleichen Verteilungskriterien verteilt); der zusätzliche Beitrag von 1,5 % (vom Arbeitgeber im Falle des Erhalts der Leistungen der Grundleistung gezahlt), berechnet auf Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts und angewendet auf die von den Arbeitnehmern, die die Leistungen in Anspruch nehmen, verlorenen Gehälter.

Nach der Genehmigung der Finanzierung durch den Verwaltungsrat des Fonds erteilt die lokal zuständige INPS-Stelle die entsprechende Zahlungsermächtigung, die für die Zahlung der finanziellen Leistung an die betroffenen Arbeitnehmer erforderlich ist.

Die ordentlichen Leistungen werden mit einer Ausgleichszahlung seitens des Arbeitgebers genehmigt, Für die Mitteilung der Daten, die für die Rückzahlung der durch die Ausgleichszahlung ausgegebenen Beträge erforderlich sind, können die Arbeitgeber den neuen Uniemens-Kommunikationsfluss nutzen, wie im INPS-Rundschreiben Nr. 170 vom 15. November 2017 beschrieben.

Voraussetzungen

Für den Zugang zu Schulungsprogrammen müssen die Arbeitnehmer Gegenstand einer Betriebsvereinbarung über Ausbildungsprogramme zur Umstellung oder Umschulung im Rahmen von Prozessen zur Änderung der Arbeitsbedingungen des Personals sein.

Für die Grundleistungen ist es notwendig, dass die Arbeitnehmer von der Verkürzung der Arbeitszeit oder der Aussetzung der Arbeit aus den in den Rechtsvorschriften über ordentlichen oder außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehenen Gründen betroffen sind. Lohnausgleichszahlungen müssen für den Zeitraum gewährt werden, der für die Wiederaufnahme der unterbrochenen Produktion erforderlich ist. Die Maßnahme zielt daher darauf ab, sowohl weniger schwerwiegende und kurzfristige Unternehmenskrisen als auch längere Unternehmenskrisen im Zusammenhang mit Produktionskürzungen zu unterstützen.

Die Zahlung der Grundleistung unterliegt der Bedingung, dass der begünstigte Arbeitnehmer während der Dauer der Einschränkung oder Aussetzung der Arbeit keine Arbeiten zugunsten Dritter ausführt, mit Ausnahme von Nebenarbeiten gemäß Artikel 48 ff. des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81 vom 15. Juni 2015. In jedem Fall wird auf die geltenden Bestimmungen entsprechend dem INPS-Rundschreiben Nr. 130 vom 4. Oktober 2010 und Absatz 2.9. c, INPS-Rundschreiben vom 23. Mai 2017, Nr. 89 verwiesen.

Antragstellung

Der Antrag auf Zugang zu den ordentlichen Leistungen ist vom Unternehmen auf telematischem Weg einzureichen (INPS-Rundschreiben Nr. 122 vom 17. Juni 2015 und INPS-Rundschreiben Nr. 201 vom 16. Dezember 2015). Er wird vom Verwaltungsrat des Fonds geprüft, der über die Gewährung der Zahlungen nach der chronologischen Reihenfolge der Antragstellung, der Verfügbarkeit des Fonds und auch nach den vom Verwaltungsrat festgelegten Prioritäten entscheidet.