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Änderung von Unternehmensdaten

Veröffentlichung: 10/02/2021

Seit dem 1. April 2010 muss eine Änderung der Unternehmensdaten durch die, Einheitliche Mitteilung“ über den jeweiligen ComUnica-Onlinedienst erfolgen.

Der ComUnica-Dienst richtet sich an:

  • Inhaber oder gesetzliche Vertreter von Unternehmen (Gesetz Nr. 12 vom 11. Januar 1979);
  • landwirtschaftliche Betriebe;
  • institutionelle Vermittler (Gesetz 12/1979).

Gemäß Artikel 5, Beschluss des Präsidenten des Ministerrates vom 6. Mai 2009, ist der ComUnica-Dienst in den folgenden Fällen zu verwenden:

  • Erklärung über die Änderung der Daten für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 35, Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633;
  • Änderungsantrag im Handelsregister und im Wirtschaftsverwaltungsverzeichnisses (REA) unter Ausschluss der Einreichung des Jahresabschlusses;
  • Änderungsantrag des Unternehmens für INAIL-Zwecke;
  • Änderungsantrag des Unternehmensregisters für INPS-Zwecke des für Handwerksbetriebe und gewerbliche Tätigkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 8 des Gesetzesdekrets Nr. 269 vom 30. September 2003;
  • Änderungsantrag des Handwerksbetriebs im Register der Handwerksbetriebe.

Der gleiche Dienst muss von Unternehmen mit Mitarbeitern für INPS-Zwecke auch für die folgenden Änderungen verwendet werden:

  • ausgeübte Geschäftstätigkeit;
  • Einstellung der Geschäftstätigkeit;
  • Änderung des Namens eines Einzelunternehmens;
  • Änderung des Firmennamens;
  • Reaktivierung der Geschäftstätigkeit;
  • Aussetzung der Geschäftstätigkeit;
  • Änderung des Firmensitzes;
  • Änderung des Betriebssitzes;

Die Übermittlung einer ComUnica-Mitteilung ist auch dann zulässig, wenn der Eigentümer des Unternehmens dem benannten Subjekt (generischer Vermittler) die Befugnis zuweist, die Einheitliche Mitteilung digital zu unterzeichnen und an die für das Gebiet zuständige Stelle des Handelsregisters auf der Grundlage des eindeutigen Identifikationscodes des Dokuments auf telematischem Weg zu übermitteln. Das Dokument hat daher den Wert einer Sondervollmacht (beschränkt auf die Erfüllung der durch den eindeutigen Code des Dokuments festgelegten Formalitäten) in nicht zertifizierter schriftlicher Form“.

Die Sondervollmacht wird dann an die betroffenen Stellen weitergeleitet.

Das INPS verwaltet die Anforderungen an Unternehmen und Arbeitgeber ohne Unternehmensstatus und, wie in Absatz 1, Artikel 9, Gesetzesdekret Nr. 7 vom 31. Januar 2007 festgelegt, ist ab dem 1. April 2010 ComUnica der einzige Weg zur Erfüllung der Verpflichtung im Zusammenhang mit der „Aufnahme, Änderung und Beendigung der Geschäftstätigkeit“.

Änderungen des Firmensitzes, des Firmennamens und/oder des Namens der Gesellschaft und der Geschäftstätigkeit sind für das Handelsregister relevant und dürfen nur über den ComUnica-Dienst durch Ausfüllen des Formulars DM erfolgen.