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Einschreibung und Anmeldungen von Schiffseignern, Seeleuten und Flugpersonal

Veröffentlichung: 10/02/2021

Das Institut stellt dem Schifffahrts- und Flugsicherungspersonal eine Reihe elektronischer Anmeldungsverfahren zur Verfügung.

Diese Personen haben Zugang zu den Dienstleistungen des Schifffahrtssektors:

  • die Seeleute, die ordnungsgemäß als Besatzungsmitglieder mit einer Schifffahrtslizenz zugelassen sind oder für den Einsatz auf einem Schiff mit italienischer Flagge eingeschifft wurden;
  • Personal, das zur Besatzung in der zivilen Luftfahrt ist;
  • die Verwaltungsmitarbeiter der Schifffahrtsgesellschaften.

Seit dem 1. Januar 2014 erhebt das Institut die Beiträge für Erkrankungen und die Mutterschaft direkt und erbringt die damit zusammenhängenden Leistungen (jeweils verabschiedet durch das Gesetz vom 24. April 1938, Nr. 831 bzw. die Gesetzesverordnung vom 26. März 2001, Nr. 151) für Seeleute, die Mitglieder der Besatzung von Schiffen unter italienischer Flagge sind, d.h. diejenigen, die regelmäßig in der Funktion der Besatzung/mit einer Schifffahrtslizenz registriert oder auf jeden Fall in den Schiffsbetrieb eingetreten sind.

Was das Personal der zivilen Luftfahrt betrifft, so erhebt das INPS nur Mutterschaftsbeiträge und erbringt die entsprechenden Leistungen.

Beiträge für Krankheit und Mutterschaft gelten nicht für die Fischer, die Besatzungsmitglieder von Schiffen mit maximal 10 Bruttoregistertonnen sind, die nach dem Gesetz Nr. 250 vom 13. März 1958 als selbstständig oder als Mitglieder einer Genossenschaft anerkannt sind.

Die Verwaltung der Tätigkeiten wird vom INPS nach den bei INAIL bereits angewandten Verfahren durchgeführt.

Insbesondere stellt das INPS Folgendes in dem dafür vorgesehenen Online-Dienst zur Verfügung:

  • Meldung der ersten Registrierung (beschränkt auf neue Betriebe oder Einheiten);
  • die Anzeige von Meldungen über die erste Registrierung;
  • die Mitteilung von Änderungen Meldedaten;
  • Mitteilung über die Stilllegung der Tätigkeit;
  • die Meldung der Gehälter (ausschließlich für den Teil, der sich auf die Mitteilung der Gehälter bezieht, die den Arbeitnehmern zum Zwecke der Berechnung der unter die INPS-Zuständigkeit fallenden Leistungen gezahlt werden).