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Monatlicher Teilnahmezuschuss

Veröffentlichung: 02/11/2020

Der Teilnahmezuschuss ist eine auf Antrag gewährte finanzielle Unterstützung zur Unterstützung der schulischen und sozialen Integration von Kindern mit Behinderung unter 18 Jahren bis zur Volljährigkeit.

Anspruch haben Minderjährige unter 18 Jahren mit dauerhaften Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in der altersgerechten Entwicklung, sowie schwerhörige Minderjährige mit einem Gehörverlust von mehr als 60 dB im besseren Ohr in den Frequenzen 500, 1000, 2000 Hz, die gleichzeitig die gesundheitlichen und verwaltungstechnischen gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

BEGINN UND DAUER

Um den Anspruch auf die finanzielle Unterstützung geltend zu machen, muss der Bürger die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen beantragen, indem er über den Dienst "Zivilinvalidität - Antrag auf Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen" einen Antrag stellt.

Sind die gesundheitlichen und verwaltungstechnischen Anforderungen erfüllt, wird die finanzielle Unterstützung höchstens zwölf Monate lang und ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, der nach dem Monat beginnt, in dem der Antragsteller tatsächlich beginnt, an dem therapeutisch-rehabilitativen Kurs oder der Behandlung teilzunehmen.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Beihilfe wird für die gesamte Dauer der Teilnahme (bis höchstens 12 Monate) gezahlt. Für das Jahr 2019 liegt die Beihilfe bei 285,66 Euro pro Monat.

Die persönliche Einkommensgrenze pro Jahr liegt für das Jahr 2018 bei 4.906,72 Euro.

Zur Überprüfung der Einkommensvoraussetzungen bei der ersten Auszahlung werden die vom Antragsteller vermuteten Einnahmen des laufenden Jahres berücksichtigt. In den folgenden Jahren werden bei Rentenbezug die im zu Grunde gelegten Kalenderjahr erzielten Einkünfte berücksichtigt, während bei anderen Einkommensarten die in den Vorjahren erzielten Beträge zu Grunde gelegt werden.

Die Höhe der Rente kann bei besonderen Einkommensbedingungen um einen gesetzlich festgelegten Monatsvertrag erfüllt werden (Erhöhung).

VORAUSSETZUNGEN

Für den Anspruch auf Teilnahmezuschuss gelten folgende Voraussetzungen:

  • Alter unter 18 Jahren;
  • dauerhafte Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Aufgaben und in der altersgerechten Entwicklung, sowie ein Gehörverlust von mehr als 60 dB im besseren Ohr in den Frequenzen 500, 1000, 2000 Hz sind ärztlich bestätigt;
  • es werden kontinuierlich oder regelmäßig ambulante Zentren, Tageszentren, auch mit Wohnmöglichkeiten, öffentlicher oder privater Natur und konventioneller Art, die auf therapeutische Behandlung, Rehabilitation und Genesung von Menschen mit Behinderung spezialisiert sind, besucht;
  • Es werden öffentliche oder private Schulen jeglicher Art oder Stufe, beginnend bei Kindertagesstätten, besucht;
  • Es werden Schulungszentren oder Berufsbildungszentren, öffentlicher oder privater Natur, sofern sie Partnerbetriebe sind, besucht, um den Antragsteller sozial einzugliedern;
  • es besteht finanzielle Bedürftigkeit;
  • es handelt sich um einen italienischen Staatsbürger;
  • es handelt sich um einen ausländischen EU-Bürger, der im Melderegister seiner Wohnsitzgemeinde eingetragen ist;
  • es handelt sich um einen Nicht-EU-Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis von einjähriger Dauer (Art. 41 Einheitstext Immigration);
  • der Antragsteller hat seinen ständigen und gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet.

Der Teilnahmezuschuss ist nicht kompatibel mit:

  • Jeglicher Form des Krankenhausaufenthalts;
  • Begleitzulagen, die ausgezahlt werden, oder auf die der Minderjährige als gehbehinderter und pflegebedürftiger Zivilinvalider oder als Vollblinder Anspruch hat
  • Die spezielle Beihilfe für Teilerblindete;
  • Die Kommunikationszulage für ab Geburt Gehörlose.

Zulässig ist die Entscheidung für die günstigste Option.

Jedes Jahr müssen die Anspruchsberechtigten auf die monatliche Teilnahmebeihilfe dem INPS (über ihren Betreuer) eine regelmäßige Erklärung zum weiteren Bestehen der gesetzlichen Anforderungen übermitteln.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Um die Leistung zu erhalten, muss die Behinderung medizinisch-rechtlich beurteilt und anerkannt und ein Gesundheitsbericht erstellt werden.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, vom Hausarzt eine erste ärztliche Bescheinigung mit dem beigefügten Code zu besorgen, die dem Gesundheitsbericht, der dem INPS über den Dienst “Zivilinvalidität - Antrag auf Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen (InvCiv2010)” übermittelt werden muss, beizufügen ist.

Der Anerkennungsprozess endet mit dem Versand durch das INPS des Berichts über Zivilinvalidität per Einschreiben mit Rückschein oder an die eventuell vom Nutzer mitgeteilte zertifizierte E-Mail-Adresse, der im Online-Postfach verfügbar bleibt.

Nach Erhalt des Berichts mit der Anerkennung der Behinderung muss der Bürger das Formular AP70 über den Dienst “Zivilinvalidität - Versand der sozialwirtschaftlichen und Einkommensdaten für die Gewährung finanzieller Leistungen” vorlegen.

Sowohl für den Versand des Gesundheitsberichts als auch für die Überprüfung der sozialen-finanziellen Voraussetzungen (Formular AP70) kann der Bürger selbstständig die Onlinedienste des INPS-Portals nutzen, indem er sich mit seiner italienischen Steuernummer und PIN oder SPID anmeldet. Alternativ dazu kann der Antrag bei den Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden.

Minderjährige mit Anspruch auf den Teilnahmezuschuss können in den sechs Monaten vor Erreichen der Volljährigkeit gemäß italienischem Gesetz 114 aus dem Jahr 2014 einen Antrag auf Zahlung der finanziellen Leistungen für Erwachsene beantragen Es ist nicht zwingend erforderlich, das ärztliche Attest vorzulegen.

Die bei Erreichen des 18. Lebensjahres zustehenden finanziellen Beihilfen durch das INPS erfolgen in Form einer vorläufigen Zahlung. Die Leistung kann erst bestätigt werden, wenn der positive Ausgang durch den folgenden Gesundheitsbericht und nach Vorlage des Formulars AP70 für die Überprüfung der gesetzlich vorgesehenen sozialen-finanziellen Anforderungen vorliegt.

ANTRAGSTELLUNG

Nach Erhalt der ersten ärztlichen Bescheinigung und des beigefügten Codes wird der Antrag online beim INPS über den entsprechenden Dienst und nach Zugang zum persönlichen Bereich mit dem PIN-Codes des Minderjährigen eingereicht.

Alternativ dazu kann der Antrag auch über die Patronatsstellen oder die Behindertenverbände (ANMIC, ENS, UIC, ANFASS) über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden.

Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses für Erwachsene kann von Antragstellern mit einer PIN online beim INPS oder über die Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden.

Mit Ausnahme der Anträge bei Verschlimmerung durch Krebspatienten, kann kein neuer Antrag für die gleiche Leistung gestellt werden, bis das aktuelle Verfahren nicht abgeschlossen ist oder, im Falle einer gerichtlichen Beschwerde, bis kein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde.