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Antrag auf medizinische Kontrolluntersuchungen (Polo unico VMC)

Veröffentlichung: 26/02/2021

Seit dem 1. September 2017 tritt das "Einheitliche Zentrum für steuerrelevante Kontrolluntersuchungenen ("Polo unico per le visite fiscali") in Kraft, das dem INPS die ausschließliche Zuständigkeit zur Durchführung von Ärztlichen Kontrollbesuchen (VMC) sowohl auf Antrag der Arbeitgeber (öffentliche und private), als auch von Amts wegen zuteilt (Nachricht Nr. 3265, 9. August 2017).

Private Arbeitgeber und öffentliche Verwaltungen können einen ärztlichen Kontrollbesuch zur Überprüfung des Gesundheitszustands der eigenen, krank gemeldeten Angestellten über den entsprechenden Onlinedienst beantragen.

Der Onlinedienst zur Beantragung der ärztlichen Kontrollbesuche zu Hause und/oder ambulant richtet sich an alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber, auch wenn ihre Angestellten keine Beiträge zur Finanzierung des Krankengelds an das Institut zahlen müssen.

Um den Dienst nutzen zu können, muss man über die Zugangsdaten verfügen und die spezifische Genehmigung haben. Öffentliche und private Arbeitgeber müssen die Zugangsdaten beantragen. Das Personal, das über Zugangsdaten verfügt, muss außerdem speziell für die Nutzung des Dienstes für den Antrag auf Ärztlichen Kontrollbesuch zugelassen sein (Rundschreiben INPS Nr. 60, 16. April 2010, Rundschreiben INPS Nr. 119, 7. September 2010 und Rundschreiben INPS Nr. 118, 12. September 2011).

Arbeitgeber, deren Personal noch nicht für die Nutzung des Dienstes zugelassen ist, müssen bei der örtlich zuständigen INPS-Stelle die folgenden Dokumente einreichen:

  • Antragsformular, ausgefüllt und vom privaten Arbeitgeber selbst oder dem rechtlichen Vertreter (falls es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber oder einen Verein oder eine Gesellschaft handelt) unterschrieben, zusammen mit einer Kopie des Personalausweises des Unterschreibers und den einzelnen individuellen Antragsformularen;
  • Individuelles Antragsformular, ausgefüllt und von jedem zugelassenen Angestellten unterschrieben, mit der Angabe der zugewiesenen PIN für den Zugang zum Onlinedienst „Antrag ärztliche Kontrollbesuche“, zusammen mit einer Kopie des Personalausweises des Unterschreibers.

Der Antrag auf einen ärztlichen Kontrollbesuch kann nur für einen Arbeitnehmer und einen Besuch auf einmal gestellt werden oder für mehrere durch Hochladen einer XML-Datei gemäß dem Schema, welches im Verfahren selbst beschrieben ist.

Über den Onlinedienst kann auch der Status der gesendeten Anträge und das Ergebnis der ärztlichen Überprüfung eingesehen werden.

Alle Anträge auf ärztliche Kontrollbesuche müssen ausschließlich über den Onlinedienst beim INPS eingereicht werden.

Für öffentliche Arbeitgeber wird ein Dienst zur Verfügung gestellt, der es ermöglicht, automatisch zu überprüfen, ob die öffentliche Verwaltung unter die Zuständigkeit des einheitlichen Pols fällt. So wird bei positivem Ergebnis vermieden, dass der Antrag und die Durchführung des ärztlichen Kontrollbesuchs vom Institut als Rückzahlung in Rechnung gestellt wird.

Bei negativem Ergebnis bleibt es der betroffenen öffentlichen Verwaltung überlassen, eigenverantwortlich anzugeben, dass sie als öffentlicher Arbeitgeber unter das Anwendungsgebiet der Vorschriften bezüglich des einheitlichen Zentrums fällt.

Für öffentliche Verwaltungen, die nicht unter diese Vorschriften fallen, und für private Arbeitgeber ändert sich nichts, sie können weiterhin die Ärztlichen Kontrollbesuche mit den gewöhnlichen Modalitäten und nachfolgend die Rückzahlung der Ausgaben des Instituts beantragen.

Falls sich der Angestellte (zum Beispiel für fachärztliche Untersuchungen) von seinem Aufenthaltsort, an dem er gemäß der telematischen Krankschreibung verfügbar ist, entfernen muss, informiert die öffentliche Verwaltung das INPS über die folgenden Kanäle rechtzeitig darüber:

  • indem sie eine E-Mail an die Adresse medicolegale.nomesede@inps.it sendet;
  • indem sie eine spezifische Mitteilung an die Faxnummer der entsprechenden örtlichen Stelle sendet;
  • indem sie das Contact Center kontaktiert.

Die Dokumente, die die oben genannten Abwesenheiten rechtfertigen, müssen für die Beurteilungen der Zuständigkeit vom Öffentlich Bediensteten einzig an die eigene öffentliche Verwaltung übermittelt werden.

Auch bei einer Änderung des Aufenthaltsortes für die Verfügbarkeit im Vergleich zu dem, der auf der telematischen Krankschreibung angegeben ist, muss die öffentliche Verwaltung, bis zur Mitteilung anderer ministerieller Anweisungen, welche umgehend weitergeleitet werden, das INPS sofort über die oben genannten Kanäle darüber informieren.

Wird der Öffentlich Bedienstete vom Arzt nicht an seinem Aufenthaltsort angetroffen (während eines vom Arbeitgeber oder Institut angeordneten VMC), wird er dazu aufgefordert, sich für eine ärztliche Beurteilung ambulant bei der örtlich zuständigen INPS-Stelle untersuchen zu lassen.

Stets unter Einhaltung der Vorschriften bezüglich des Datenschutzes zur Verarbeitung sensibler Daten werden dem öffentlichen Arbeitgeber auch die Informationen und ärztlichen Beurteilungen, die auf der medizinischen Dokumentation zur Rechtfertigung der Abwesenheit während der VMC zu finden sind, zur Verfügung gestellt. Die Beurteilung eventueller Rechtfertigungsgründe einer Abwesenheit vom Aufenthaltsort, die nicht medizinisch-ärztlich sind, unterliegen dem öffentlichen Arbeitgeber.