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Krankheit der Seefahrer: ergänzende Mitteilung

Veröffentlichung: 22/09/2022

Für Krankheitsfälle haben Seefahrer bei Vorliegen der Gesundheits- und Verwaltungsvoraussetzungen Anspruch auf die folgenden sektorspezifischen Vergütungen:

  • Zulage wegen vollständiger vorübergehender Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Grundkrankheit: Sie steht für Krankheitsfälle zu, die während der Einschiffung auftreten und die Fortsetzung der Schifffahrt verhindern; wenn der Arzt dies nicht für notwendig hält, wird der Arbeitnehmer nicht ausgeschifft, und in Ermangelung einer Verwaltungsanforderung für die Ausschiffung kann die Krankheit nicht zu Lasten von INPS entschädigt werden;
  • Zulage wegen vollständiger vorübergehender Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Folgekrankheit: Für Krankheitsfälle, die innerhalb von 28 Tagen nach der Anlandung eintreten, steht nur den Arbeitnehmern zu, die auf Dampfern oder Motorbooten, die mit Bordkarten ausgestattet sind, oder auf Hochseeschleppern oder Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 200 Tonnen, die über den Suezkanal und die Meerenge von Gibraltar und die Dardanellen hinaus fischen, beschäftigt sind;
  • Zulage bei vorübergehender krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit für Seefahrer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und/oder bezahlter Bereitschaft: Sie steht für Krankheitsfälle zu, die über den 28. Tag hinaus und bis zum 180. Tag nach der Anlandung eintreten;
  • vorübergehende Nichteignung zur Einschiffung aufgrund einer gewöhnlichen Erkrankung: Da die Aufgabe von INAIL ist, die Leistung für den Fall eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit anzuerkennen, die von den Reedereien zu zahlenden Beiträge zur Deckung der Leistungen bei „vorübergehender Nichteignung zur Einschiffung“ in Höhe von 0,15 % des gemeldeten steuerpflichtigen Einkommens in voller Höhe werden von der INAIL eingezogen und anschließend buchhalterisch unter den Körperschaften entsprechend angepasst.

Die Zulage steht den als Seefahrer eingestuften Arbeitnehmern und bestimmten Kategorien von Arbeitnehmern zu, die ihnen gleichgestellt sind, wenn sie für den Dienst des Schiffes an Bord genommen werden.

BEGINN UND DAUER

Die Zulage wegen vollständiger vorübergehender Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Grundkrankheit wird ab dem Tag nach der Ausschiffung für alle Prognosetage (einschließlich Feiertage) bis zur klinischen Genesung gezahlt; bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen wird sie bis zu einem Jahr nach der Ausschiffung anerkannt.

Die Zulage wegen vollständiger vorübergehender Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Folgekrankheit wird ab dem vierten Tag nach dem Meldungsdatum gezahlt; bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen wird sie für die Dauer von maximal einem Jahr ab der Anlandung anerkannt.

Die Zulage bei vorübergehender krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit für Seefahrer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und/oder bezahlter Bereitschaft beginnt am vierten Tag nach dem Tag der Meldung der Krankheit; bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen wird sie für die maximale Dauer von 180 Tagen gezahlt.

Die Zulage bei vorübergehender Nichteignung zur Einschiffung aufgrund einer gewöhnlichen Erkrankung wird für die gesamte Dauer der vorübergehenden Nichteignung bis zu höchstens einem Jahr nach der Erklärung gewährt.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Zulage wegen vollständiger vorübergehender Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Grundkrankheit wird in Höhe von 75 % des in den 30 Tagen vor der Ausschiffung bezogenen Arbeitsentgelts gezahlt. Hat der Versicherte weniger als 30 Tage gearbeitet, so werden die festen Bestandteile des Arbeitsentgelts auf den Monat angerechnet; im Falle eines Krankenhausaufenthalts wird die Zulage um den Wert der Verpflegung gekürzt, sofern der Seefahrer keine steuerlich unterhaltsberechtigten Familienangehörigen hat: In allen Fällen darf die so gezahlte Zulage nicht weniger als die Hälfte der normalen Zulage einschließlich der Verpflegung betragen.

Die Zulage wegen vollständiger vorübergehender Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Folgekrankheit wird in Höhe von 75 % des in den 30 Tagen vor der Ausschiffung bezogenen Entgelts gezahlt; im Falle eines Krankenhausaufenthalts wird die Zulage um den Wert der Verpflegung gekürzt, sofern der Seefahrer keine steuerlich unterhaltsberechtigten Familienangehörigen hat: In allen Fällen darf die so gezahlte Zulage nicht niedriger als die Hälfte der normalen Zulage, einschließlich der Verpflegung, sein.

Die Zulage bei vorübergehender krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit für Seefahrer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und/oder bezahlter Bereitschaft wird in Höhe von 50 % (für die ersten 20 Tage) und 66,66 % (vom 21. bis zum 180. Tag) des zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelts gezahlt; Im Falle eines Krankenhausaufenthalts von Arbeitnehmern, die keine steuerlich unterhaltsberechtigten Familienangehörigen haben, wird die Krankheitszulage auf 2/5 der normalen Höhe gekürzt.

Die Zulage bei vorübergehender Nichteignung zur Einschiffung aufgrund einer gewöhnlichen Erkrankung wird in Höhe von 75 % des Entgelts anerkannt, das für das vorausgesetzte Krankheitsereignis verwendet wurde; für die Berechnung ist es notwendig, nur die Posten der gewöhnlichen Entlohnung unter Ausschluss der variablen Posten (z. B. Vergütung für Überstunden, Tankreinigung) zu berücksichtigen; stattdessen muss die Navigationszulage (in Höhe von 50 %) berücksichtigt werden, wobei diese Vergütung gewöhnlicher und kontinuierlicher Natur ist.

Medizinische Dokumentation der ärztlichen Kontrollvisiten

Mit dem elektronischen Attest wird der Arbeitnehmer von der Pflicht freigestellt, es an das INPS zu senden.

In den Fällen, in denen die elektronische Übermittlung nicht möglich ist, muss sich der Arbeitnehmer vom behandelnden Arzt das in Papierform erstellte ärztliche Attest ausstellen lassen, das alle in den Vorschriften vorgesehenen Daten enthält.

In diesem Fall muss er innerhalb von zwei Tagen ab dem Ausstellungsdatum das Attest im Original der gebietsmäßig zuständigen INPS-Einrichtung (sowie gegebenenfalls seinem Arbeitgeber) vorlegen oder zusenden, um nicht die gesetzlichen Sanktionen zu erleiden, die darin bestehen, dass der Anspruch auf Krankengeld zu Lasten von INPS für jeden Tag ungerechtfertigter Verzögerung bei der Zusendung über die oben genannte Frist von zwei Tagen hinaus verloren geht.

Auch für die von den Krankenhäusern ausgestellten Atteste für Krankenhausaufenthalt und Krankenatteste ist die elektronische Übermittlung vorgesehen. Werden die Atteste hingegen in Papierform ausgestellt, müssen sie vom Arbeitnehmer der gebietsmäßig zuständigen INPS-Einrichtung (sowie gegebenenfalls seinem Arbeitgeber) im Original vorgelegt oder zugesandt werden. Im Falle von Attesten für Krankenhausaufenthalt (aber nicht von ärztlichen Attesten nach dem Krankenhausaufenthalt) kann die Lieferung auch später als zwei Tage nach dem Ausstellungsdatum erfolgen, jedoch in jedem Fall innerhalb der Frist von einem Jahr nach der Ausstellung. Die Atteste über den Krankenhausaufenthalt und den Tag an der Ersten Hilfe ohne Diagnose gelten für die Anerkennung der Sozialversicherungsleistung nicht als Bescheinigung.

Es liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers, alle Daten über seine Verfügbarkeitsadresse (Bezirk, Fraktion, Komplexe mit mehreren Gebäuden usw.) anzugeben und zu überprüfen, ob diese Daten korrekt in das vom behandelnden Arzt ausgestellte Krankenattest aufgenommen wurden, um die ordnungsgemäße Durchführung möglicher häuslicher medizinisch-rechtlicher Untersuchungen zu ermöglichen.

Für die Zahlung der Zulage muss sich der Arbeitnehmer während der gesetzlich vorgesehenen Verfügbarkeitszeiten zu Hause zur Verfügung stellen, um der Überprüfung der tatsächlichen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit unterzogen zu werden.

Die Verfügbarkeitszeiten sind für alle Tage, die in dem ärztlichen Attest angegeben sind (einschließlich Samstag, Sonntag und Feiertage), von 10 bis 12 Uhr und von 17 bis 19 Uhr.

Das Nichterscheinen bei der ärztlichen Kontrolluntersuchung, wenn nicht gerechtfertigt, führt zur Verhängung von Sanktionen mit der Folge, dass die Krankheitstage nicht entschädigt werden:

  • für höchstens zehn Kalendertage, vom Beginn des Ereignisses an, im Falle der ersten ungerechtfertigten Abwesenheit bei der Kontrolluntersuchung;
  • für 50 % der Zulage während der verbleibenden Krankheitszeit, wenn die zweite ungerechtfertigte Abwesenheit bei der Kontrolluntersuchung vorliegt;
  • für den Gesamtbetrag der Zulage ab dem Datum der dritten ungerechtfertigten Abwesenheit bei der Kontrolluntersuchung.

Erweist sich der Arbeitnehmer nach einer häuslichen ärztlichen Untersuchung als unbekannt oder nicht auffindbar (dies kann der Fall sein, wenn es dem Kontrollarzt nicht möglich war, die vom Arbeitnehmer angegebene Verfügbarkeitsadresse zu finden, oder wenn der Betreffende an dieser Adresse unbekannt war), so verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Krankenleistung und die finanzielle Zulage wird erst gezahlt, wenn der Betreffende die fehlende oder unvollständige Angabe mitgeteilt hat.

Während des Prognosezeitraums des elektronischen Attests kann der Arbeitnehmer, falls dies tatsächlich erforderlich ist, die Verfügbarkeitsadresse ändern, indem er diese dem INPS rechtzeitig und im Voraus über den entsprechenden Online-Dienst mitteilt.

Für die Zulage bei vorübergehender Nichteignung zur Einschiffung aufgrund einer gewöhnlichen Erkrankung besteht die ärztliche Dokumentation aus dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll der bei den Hafenbehörden eingerichteten kollegialen Ärztekommission oder aus der Entscheidung über eine eventuelle Beschwerde gegen das Ergebnis der Untersuchung in erster Instanz; die eventuelle Beschwerde wird der Zentralkommission vorgelegt.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag auf die Gewährung des Krankengeldes für Seefahrer kann über den Online-Dienst „Ergänzende Mitteilung über Krankheit für Seefahrer“ gestellt werden, der über die eigenen Zugangsdaten zugänglich ist. Es handelt sich dabei um ein Instrument zur aggregierten Erfassung der administrativen und gesundheitsbezogenen Untersuchungselemente.

Wie im INPS-Rundschreiben Nr. 127 vom 12. August 2021, angegeben, können Nutzer, die nicht in der Lage sind, Online-Dienste selbst zu nutzen, über das Instrument der Delegierung der digitalen Identität eine Vertrauensperson delegieren.

Alternativ zum Online-Dienst kann der Antrag über die Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten gestellt werden.

Die ergänzende Mitteilung ist nur in Bezug auf das erste ärztliche Attest vorzulegen, auch wenn das Ereignis aus mehreren ärztlichen Attesten besteht; es ist vorgesehen, dass die Mitteilung im Falle des Ausbruchs der Krankheit auf der Grundlage der Aggregationselemente „Ereignistyp“ und „Datum der Landung“ gesendet wird.

Für die „Fortsetzung“ desselben Ereignisses werden alle Bescheinigungen automatisch bei der Bearbeitung erworben, wo sie elektronisch übermittelt werden. Im Falle einer in Papierform ausgestellten Bescheinigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Tagen nach der Ausstellung diese an die örtlich zuständige INPS-Einrichtung übertragen, um nicht die gesetzlichen Sanktionen zu erleiden, die in dem Verlust des Anspruchs auf Krankengeld für alle Tage der unbegründeten Verspätung bestehen.

Für Ereignisse der vorübergehenden Nichteignung zur Einschiffung aufgrund einer gewöhnlichen Erkrankung muss diese in Bezug auf das vom Hafenamt ausgestellte Protokoll/die Maßnahme der Zentralkommission eingereicht werden (bei eventueller Beschwerde des Betroffenen gegen ein ungünstiges Protokoll).

Erforderliche Informationen für den Antrag

Für die Vorlage der ergänzenden Mitteilung muss der Nutzer die folgenden Informationen zur Verfügung haben:

  • Steuernummer des Arbeitgebers;
  • im Falle von Schiffspersonal (für Arbeitgeber wie Reedereien oder im Fischereisektor) das Schiff, auf dem er gearbeitet hat;
  • die Einstufung;
  • die allfällige IBAN und bei ausländischen IBANs außerhalb des SEPA-Raums die SWIFT/BIC-Nummer.

Wenn es sich um einen Schiffsarbeiter handelt, muss der Nutzer der ergänzenden Mitteilung Unterlagen beifügen, die das Datum der Ausschiffung belegen (Kopie des Schifffahrtsbuchs, sofern vorhanden oder eine andere gleichwertige Dokumentation, die von einer Person ausgestellt wurde, die institutionell für die Verwaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgebern, Hafenämtern und qualifizierten ausländischen Stellen zuständig ist). Darüber hinaus muss er für die Zahlung der Zulage durch Gutschrift auf eine ausländische IBAN (außerhalb Italiens) auch das Formular zur finanziellen Identifizierung beifügen (wenn es nicht bereits bei früheren Zahlungsanträgen an das Institut erstellt wurde).

Im entsprechenden Bereich des Online-Dienstes finden Sie das Benutzerhandbuch, das die Funktionen beschreibt und die entsprechende Kompilierungsanleitung enthält.

Zahlungsmodalitäten

Die Zahlungsmodalitäten für die Zulage sind:

  • Überweisung an ein Postamt (die Zahlung in bar ist nur innerhalb der von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Grenze zulässig);
  • Gutschrift auf einem Bankkonto (italienisch oder ausländisch);
  • Gutschrift auf einem Postgirokonto;
  • wiederaufladbare Karte.

Für alle Zahlungsmodalitäten, mit Ausnahme der Überweisung an die Post, ist die IBAN/Kontonummer und für ausländische Nicht-SEPA-Geldkonten die SWIFT/BIC-Nummer erforderlich.

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

Die Tabelle gibt neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch den jeweiligen Verantwortlichen an.