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Geburtenprämie - 800 Euro

Veröffentlichung: 23/03/2021

Die Geburtenprämie in Höhe von 800 Euro (Werdende- Mutter-Bonus) wird vom INPS für die Geburt oder Adoption eines Kindes ab dem 1. Januar 2017 auf Antrag der zukünftigen Mutter am Ende des siebten Schwangerschaftsmonats (Beginn des achten Schwangerschaftsmonats) oder bei Geburt, Adoption oder präadoptiver Pflege bezahlt.

Die Prämie trägt nicht zur Bildung der in Art. 8 des italienischen Einkommensteuergesetzes genannten Gesamteinnahmen bei.

Die Zusatzleistung, auch bekannt als "Werdende-Mutter-Bonus" (Bonus mamma domani), ist für schwangere Frauen oder Mütter bestimmt, für die eines der folgenden Ereignisse am oder nach dem 1. Januar 2017 stattgefunden haben:

  • Abschluss des siebten Schwangerschaftsmonats;
  • Geburt, auch wenn sie vor Beginn des achten Schwangerschaftsmonats liegt;
  • nationale oder internationale Adoption des Kindes, angeordnet durch eine nach dem Gesetz Nr. 184 vom 4. Mai 1983 endgültig gewordene Strafe;
  • präadoptives Inpflegenahme bei einer nationalen Adoption, die durch Verordnung gemäß Art. 22, c. 6, l. angeordnet wurde. 184/1983 oder präadoptive Inpflegenahme bei einer internationalen Adoption nach Art. 34, l. 184 1983

Die Leistungen werden in einer Gesamtsumme pro Fall (Schwangerschaft, Geburt, Adoption oder Inpflegenahme) und für jedes Kind gewährt, welches geboren, adoptiert oder betreut wird.

HÖHE DER LEISTUNG

Der Höhe der Leistung beträgt 800 Euro.

Es stehen folgende Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • hinterlegte Überweisung (bonifico domiciliato) bei einer Poststelle;
  • Gutschrift auf ein Bankgirokonto;
  • Gutschrift auf ein Postgirokonto;
  • Gutschrift auf ein Postsparbuch;
  • Prepaid-Karte mit IBAN.

Für alle Zahlungen, mit Ausnahme der hinterlegten Überweisung (bonifico domiciliato) bei einer Poststelle, ist der IBAN-Code erforderlich.

Im Falle einer Gutschrift mit IBAN muss das Formular SR163 online über den eigens dafür eingerichteten Dienst an das INPS gesendet werden.

Voraussetzungen

Schwangere Frauen und Mütter, ob italienische Staatsbürgerinnen, EU-Bürgerinnen oder Nicht-EU-Bürgerinnen, müssen sich rechtmäßig in Italien aufhalten und dort ansässig sein.

Anträge von Ausländern aus Drittländern, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten und zuvor gemäß den INPS-Rundschreiben 27 Februar 2017, Nr. 39, 16 März 2017, Nr. 61 und 28 April 2017, Nr. 78 abgelehnt wurden, werden angesichts der Verordnung Nr. 6019/2017 des Gerichts Mailand erneut geprüft. Der Antrag auf erneute Überprüfung des Antrags ist von der betroffenen Person unter Verwendung des Formulars im Anhang der Mitteilung vom 13. Februar 2018, Nr. 661, bei der örtlich zuständigen INPS-Struktur zu stellen, die das Bestehen der Anforderungen sowohl im Hinblick auf den rechtmäßigen Aufenthalt in Italien als auch auf die anderen gesetzlich vorgeschriebenen rechtlichen und sachlichen Anforderungen beurteilt.

Die Auszahlung der Leistungen erfolgt unter Vorbehalt einer Rückforderung je nach Ausgang der Berufung gegen die oben genannte Verordnung.

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag ist nach dem siebten Schwangerschaftsmonat, in jedem Fall aber zwingend innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses(Geburt, Adoption oder Inpflegenahme) einzureichen.

Für Ereignisse, die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 4. Mai 2017, dem Tag der Einführung des elektronischen Erfassungsverfahrens, eintreten, beginnt die einjährige Frist für die Einreichung der Online-Anmeldung am 4. Mai.

Antragstellung

Der Antrag ist beim INPS auf eine der folgenden Arten einzureichen:

  • Telematikdienste, die über das Portal des Instituts direkt vom Antragsteller per PIN zugänglich sind;
  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • über die Patronatsstellen, über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.

Wenn der Antrag online über den speziellen Service eingereicht werden soll, kann aus dem Menü das Benutzerhandbuch heruntergeladen werden, das die verfügbaren Funktionen beschreibt und den Benutzer beim Ausfüllen des Antrags unterstützt.

Neben der Erfassung und Versendung des Antrags ermöglicht es der virtuelle Schalter, auch die bereits gesendeten Anträge einzusehen und auf andere einkommensstützende Leistungen für die Familie (Geburtenzulage "assegno di natalità/Bonus-bebè", Kinderbonus "Bonus infanzia" und Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“) zuzugreifen.

Der Antrag ist nach dem siebten Schwangerschaftsmonat zusammen mit der vom Arzt des Nationalen Gesundheitsdienstes (SSN) ausgestellten Gesundheitsbescheinigung über das voraussichtliche Geburtsdatum einzureichen.

Für einen Minderjährigen kann nur ein einziger Antrag gestellt werden. Wurde bereits ein Antrag für den siebten Schwangerschaftsmonat gestellt, darf bei der Geburt kein weiterer Antrag gestellt werden. Ebenso kann bei einer beantragten Leistung für die präadoptive Inpflegenahme bei der späteren Adoption desselben Kindes kein weiterer Antrag gestellt werden .

Bei Mehrlingsgeburten wird der bereits am Ende des siebten Schwangerschaftsmonats eingereichte Antrag auch bei der Geburt mit den Angaben aller Kinder eingereicht, unter Hinzufügung der Daten aller geborenen Kinder.

Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn die Antragstellerin trotz Erreichen des siebten Schwangerschaftsmonats am 1. Januar 2017 die Schwangerschaft aufgrund eines Abbruchs nicht abgeschlossen hat. In diesem Fall muss dem Antrag die Dokumentation zum Nachweis des Ereignisses beigefügt werden.

Für den Fall, dass der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter gestellt werden muss, muss er im Besitz der PIN des Antragstellers sein, um Zugang zum System mit den Identifikationsdaten der betreffenden Person zu erhalten.

Im Falle des Verzichts oder des ausschließlichen Sorgerechts des Vaters, der Verwirkung des Sorgerechts oder des Todes der Mutter kann der Vater den Antrag in gleicher Weise mit einer Erweiterten PIN direkt stellen.

Dokumentation

Bescheinigung der Schwangerschaft

Der Antragsteller muss seinerseits eine der folgenden Optionen angeben

  • Telematikprotokollnummer der vom SSN-Arzt oder zugelassenen ASL- Arzt ausgestellten Bescheinigung;
  • Angabe, dass die Bescheinigung bereits an das INPS zur Beantragung anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit derselben Schwangerschaft übermittelt wurde;
  • nur für nicht erwerbstätige Mütter ist es möglich, die 15-stellige Identifikationsnummer und das Datum der Ausstellung eines von einem Arzt des SSN oder mit einer Vereinbarung mit ihm ausgestellten ärztlichen Rezepts anzugeben, einschließlich des Freistellungscodes zwischen M31 und M42. Die Richtigkeit dieser Selbstauskunft wird vom INPS bei den zuständigen Verwaltungen überprüft.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Antrag die anderen Anforderungen, die Anspruch auf den Zuschlag begründen, selbst bescheinigt, es sei denn, der Begünstigte ist nicht verpflichtet, die Anforderungen auf der Grundlage spezifischer Unterlagen nachzuweisen.

Dies gilt auch für Situationen der Nichtanerkennung, des Verzichts oder des ausschließlichen Sorgerechts des Vaters oder des Todes der Mutter.

  • Aufenthaltserlaubnis.Die sich rechtmäßig in Italien aufhaltenden  Nicht-EU-Bürgerinnen, die den in Artikel 1 Absatz 353 Gesetz vom 11. Dezember 2016 Nr. 232 vorgesehenen rechtlichen und faktischen Voraussetzungen unterliegen, müssen den Besitz der für die Zwecke der Geburtenprämie als gültig erachteten Aufenthaltserlaubnis angeben (Rundschreiben INPS27. Februar 2017, Nr. n. 39 und 16. März 2017, Nr. 61) oder einer Aufenthaltserlaubnis, durch Eingabe der Angaben in den elektronischen Antrag (Identifikationsnummer des Zertifikats; Behörde, die sies ausgestellt hat; Ausstellungsdatum; Gültigkeitsdauer).
  • Bereits stattgefundene Geburt. Die Mutter muss im Antrag eine Selbstauskunft zum Geburtsdatum und zu Angaben des Kindes (Steuernummer), d.h. die Informationen, die für den Zugang zur Leistung notwendig sind, abgeben. Bei Mehrlingsgeburten ist die Angabe von mehr als einem Kind erforderlich, da die Leistung für jedes Kind/Ereignis anerkannt wird;
  • Nationale Adoption/Inpflegenahme. Um das Datum der Adoption oder der Inpflegenahme in die Familie zu bescheinigen, ist es notwendig, die Elemente anzugeben, die für den Abruf der Informationen oder Daten in dem von der zuständigen Behörde erlassenen Adoptions- oder Betreuungsbescheid unerlässlich sind (Art, Nummer, Datum des Bescheids und Behörde, die diesen erteilt hat, Art des Bescheids, Nummer des Bescheids, Datum des Bescheids, Behörde, die den Bescheid erteilt hat). ES ist auch möglich, eine digitalisierte Kopie des Bescheids selbst beizufügen, um die Identifizierung der oben genannten Elemente zu ermöglichen;
  • Internationale Adoption/Inpflegenahme. Um das Datum der Einreise nach Italien zu bescheinigen, ist es erforderlich, zum Zeitpunkt der Antragstellung die Elemente anzugeben, die für den Abruf der Informationen oder Daten unerlässlich sind, die in der von der Kommission für internationale Adoptionen - CAI (Genehmigungsnummer; Genehmigungsdatum) ausgestellten Genehmigung für die Einreise des Minderjährigen nach Italien oder der Nummer und dem Datum der Genehmigung enthalten sind. Alternativ kann eine digitalisierte Kopie der Zulassung selbst oder eine Ersatzerklärung beigefügt werden, um die Identifizierung der oben genannten Elemente zu ermöglichen. Es ist möglich, anstelle der Genehmigung eine Erklärung beizufügen;
  • Datum des Eintrittes in die Familie. Um das Datum des Eintritts in die Familie zu bestätigen, ist eine digitalisierte Kopie der Bescheinigung der zur Durchführung des Adoptionsverfahrens berechtigten Institution beizufügen, aus der das Datum des tatsächlichen Eintritts in die Familie hervorgeht;
  • Im Ausland durchgeführte Adoption. Zum Zeitpunkt des Antrags sind die für den Abruf der Informationen oder Daten, die in der Umschreibung in den Melderegistern der vom ausländischen Staat erlassenen Adoptionserklärung enthalten sind (Art, Nummer, Datum der Anordnung und Behörde, die sie erteilt hat), unerlässlichen Elemente anzugeben. Es besteht auch die Möglichkeit, eine digitalisierte Kopie der Anordnung selbst beizufügen, um die Identifizierung der vorgenannten Elemente zu ermöglichen.
  • Verzicht/ausschließliches Sorgerecht des Vaters. Zum Zeitpunkt des Antrags sind die für den Abruf der in der von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnung enthaltenen Informationen oder Daten unerlässlichen Angaben (Art, Nummer, Datum, Behörde, die die Anordnung erteilt hat) anzugeben. Alternativ ist es möglich, eine digitalisierte Kopie des Auftrags selbst beizufügen.

Es ist weiterhin möglich, das Datum der Transkription der Maßnahme und die Gemeinde, in deren Familienstand die Maßnahme selbst eingetragen ist, selbst zu zertifizieren.