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Abfindung für Mitarbeiter zulasten des Schatzfonds

Veröffentlichung: 03/07/2020

Seit dem 1. Januar 2007 sind private Arbeitgeber (mit Ausnahme von Arbeitgeber von Hausangestellten) mit mehr als 50 Arbeitnehmern verpflichtet, die von jedem Arbeitnehmer aufgelaufenen und nicht den Zusatzversorgungssystemen zugeordneten Beiträge an den Schatzfonds zu zahlen. Die Verpflichtung wurde (beschränkt auf die übernommenen Arbeitnehmer) auch auf nicht verpflichtete Unternehmen ausgeweitet, die durch Geschäftsvorgänge Arbeitnehmer von verpflichteten Unternehmen übernommen haben.

Arbeitnehmer (deren Arbeitsverhältnis beendet wurde) von Unternehmen, die zur Einzahlung in den Schatzfonds verpflichtet sind und sich dafür entschieden haben, ihre Abfindung ganz oder teilweise beim Arbeitgeber zu belassen.

Die Auszahlung der Leistung erfolgt in voller Höhe durch den Arbeitgeber auch für den Teil, für den der Fonds zuständig ist. Wenn bestimmte, im Gesetz 296/2006 vorgesehene Bedingungen erfüllt sind, kann nur der Arbeitgeber den Antrag auf direkte Zahlung der betreffenden Abfindung an den Arbeitnehmer durch den Schatzfonds (online oder mit XML-Datei) stellen (INPS-Rundschreiben Nr. 21 vom 7. Februar 2013).

Anträge auf Vorauszahlungen von Abfindungen sind auch an den Arbeitgeber zu richten, der einen Antrag auf Direktzahlung durch den Schatzfonds stellen kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 erfüllt sind. In diesem Fall ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses natürlich nicht erforderlich.

Der Fonds zahlt die Abfindung innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags direkt an den Arbeitnehmer.