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Die Beitragsaltersrente

Veröffentlichung: 14/04/2021

Bis zum 31. Dezember 2011 entstand der Anspruch auf die Beitragsaltersrente bei Erfüllung eines Anteils, der sich aus der Summe zwischen einem erforderlichen Mindestalter und mindestens 35 Beitragsjahren ergab.

Wer Anspruch auf eine Beitragsaltersrente hat (auch wenn diese durch die Monti-Fornero-Reform, Art. 24, italienisches Gesetzesdekret Nr. 201 vom 6. Dezember 2011 abgeschafft wurde), erhält diese weiter oder auch kann sie auch heute noch, im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen, Anforderungen und Vorgehensweisen, beantragen.

Die Beitragsaltersrente kann immer noch beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür am 31. Dezember 2011 vorlagen.

Die Altersrente kann von denjenigen in Anspruch genommen werden, welche die Voraussetzungen zum 31. Dezember 2011 erfüllt haben.

BEGINN UND DAUER

Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2011 die im Rentenplan festgelegten Altersanforderungen erfüllen, können Zugang zu ihrer Beitragsaltersrente mit einer „Verschiebung" um folgende Zeiträume erhalten:

  • 12 Monate ab dem Datum der Erfüllung der Anforderungen, wenn die Rente vom Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer (FPLD) und von den Ersatz- und Ergänzungsrentenfonds der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO) gezahlt wird;
  • 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Anforderungen, wenn die Leistung im Rahmen eines der Sondersysteme für Selbstständige (Landwirte, Halb- und Teilpächter, Handwerker und Gewerbetreibende) gezahlt wird.

Die Beitragsaltersrente beginnt ab dem ersten Tag des Folgemonats am Ende der oben genannten Verschiebung.

Zu Beginn der Rente ist die Einstellung jeder Art von Beschäftigung mit einer Abhängigkeit von Dritten erforderlich.

Eine eventuelle Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer, der die Beitragsaltersrente erlangt, kann nicht mit dem Beginn der Rentenleistung zusammenfallen.

Nicht erforderlich hingegen ist die Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit.

Voraussetzungen

Ab dem 1. Januar 2011 müssen Arbeitnehmer und Versicherte, die bei Ersatz- und Zusatzrentenkassen versichert sind, die Quote 96 mit mindestens 60 Jahren (60 Jahre + 36 Jahre Beitrag oder 61 Jahre + 35 Jahre Beitrag) erreichen.

Selbstständige müssen stattdessen die Quote 97 mit mindestens 61 Jahren erreichen (61 Jahre alt + 36 Jahre Beiträge oder 62 Jahre alt + 35 Jahre Beiträge).

Die Mindestbeitragspflicht von 35 Jahren zum Erreichen der Quote ist unter Ausschluss des fiktiven Beitrags bei normaler Arbeitslosigkeit und Krankheit zu erfüllen.

Die Leistung kann auch ohne Altersgrenze in Anspruch genommen werden, allerdings müssen dann Beitragszeiten von mindestens 40 Jahren vorliegen. In diesem Fall, wenn die Mindestanforderung von 35 Jahren effektiver Beitragszahlung erreicht ist, wird der fiktive Beitrag für Arbeitslosigkeit und Krankheit auch für das Erreichen von 40 Jahren verwendet.

Der Leistungsanspruch kann auch mit einer erfolgten Beitragszahlung in  Ländern der Europäischen Union oder in Ländern der Europäischen Union  Nicht-EU-Ländern, mit denen Italien ein Abkommen hat, erfüllt werden. In diesem Fall kann die Beurteilung des Rentenanspruchs durch die internationale Zusammenrechnung der italienischen und ausländischen Versicherungszeiten erfolgen.  Der Betrag der Rente hingegen wird im Verhältnis zu den der italienischen Versicherung gutgeschriebenen Beiträgen nach dem Kriterium der Anteilsberechnung berechnet, das für Leistungen nach dem internationalen System gilt.

Antragstellung

Der Antrag auf Beitragsaltersrente kann dem INPS online über den entsprechenden Dienst gestellt werden.