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Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Zusammenrechnung

Veröffentlichung: 14/04/2021

Die Zusammenrechnung ermöglicht Arbeitnehmern, die Beiträge in unterschiedliche Kassen, Verwaltungen oder Rentenfonds gezahlt haben, den Erwerb des Anspruchs auf eine einzige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Im Gegensatz zu der kostenpflichtigen „Zusammenführung“, ist die Zusammenrechnung kostenlos.

Die Rente ist für alle Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbstständigen bestimmt, für die festgestellt wird, dass eine absolute und dauerhafte Unmöglichkeit besteht, eine Arbeitstätigkeit auszuüben.

Beginn

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Zusammenrechnung beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Rentenantrag eingereicht wurde, wenn alle Voraussetzungen, einschließlich der gesundheitlichen Erfordernisse, erfüllt worden sind.

HÖHE DER LEISTUNG

Der Betrag wird von jeder betroffenen Rentenkasse laut dem „pro-quota“-System im Verhältnis zu den zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt.

Die von den öffentlichen Rentenversicherungsträgern gezahlten Rentenbeiträge werden laut Norm nach den Regeln des beitragsbezogenen Systems berechnet.

Für den Fall, dass der vor 1996 registrierte Arbeitnehmer jedoch bereits die Mindestanforderungen für den Erhalt des Anspruchs auf eine autonome Rente in einer dieser Verwaltungen erreicht hat, wird eine lohnbezogene/gemischte Berechnung durchgeführt.

In jedem Fall hat die betroffene Person bei Vorliegen eines selbstständigen Rechts die Möglichkeit, das günstigste Berechnungssystem zu verlangen.

Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die im Rahmen des Systems der Zusammenrechnung gezahlt wird:

  • ist die normale IRPEF-Besteuerung vorgesehen, wie auch für alle anderen Rentenleistungen, die sich aus Beiträgen ergeben;
  • werden Erhöhungen im Wege der automatischen Neubewertung der Renten unter Bezugnahme auf die betrachtete Gesamteinheitsleistung auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und mit den von den betreffenden Verwaltungen zu tragenden Kosten vorgenommen;
  • ist die Gewährung von Familienleistungen vorgesehen;
  • werden alle Abzüge für die Gewerkschaft vorgenommen;
  • werden Abzüge für Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit nicht vorgenommen;
  • wird die Aufstockung der Mindestrente nicht anerkannt;
  • werden Sozialzuschläge gewährt, sofern mindestens einer der Anteile der Rente von den Verwaltungen, für welche diese Leistung vorgesehen ist, bei Vorliegen bestimmter Einkommensbedingungen getragen wird.

Der Gesamtbetrag der aus der Zusammenrechnung resultierenden Rente wird vom INPS im Namen der anderen Stellen gezahlt, mit denen besondere Vereinbarungen getroffen wurden.

Das INPS zahlt die Rente auch dann, wenn keine vom INPS zu zahlenden Beiträge vorhanden sind.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit basiert auf den Versicherungs- und Beitragsanforderungen sowie den zusätzlichen Anforderungen, die in dem Rentensystem erforderlich sind, in dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit versichert ist.

Grundvoraussetzung für die Gewährung dieser Rentenleistung ist die Anerkennung des Zustands der absoluten und dauerhaften Unfähigkeit, eine Arbeitstätigkeit auszuüben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung, wenn ein Dienst noch verrichtet wird, oder innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) festzustellen ist.

Zur Vervollständigung der vorgenannten Anforderungen wird die Summe der Versicherungs- und Beitragszeiten, die nicht übereinstimmen und sich aus den einzelnen Rentenverwaltungen, bei denen die betreffende Person versichert ist, ergeben, erfasst.

Die Zusammenrechnung kann auch vom Inhaber des Erwerbsminderungsgeldes „Assegno ordinario di invalidità“ beantragt werden, um eine Leistung für eine absolute und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zu erhalten.

Die Verwaltung der letzten Versicherung des Antragstellers stellt sicher, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In Bezug auf die bei vom INPS verwalteten Rentenkassen, muss der die Erwerbsunfähigkeit bewirkende Zustand gemäß Artikel 2, Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984, überprüft werden.

Die herkömmliche Erhöhung des Beitragsalters wird auf alle Verwaltungen aufgeteilt, die von der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Zusammenrechnung betroffen sind, und zwar im Verhältnis zum Versicherungsalter des Versicherten.

Antragstellung

Der Antrag ist vom Arbeitnehmer bei der letzten Rentenanstalt einzureichen, bei der er versichert war oder bei vorheriger Beendigung der Arbeit versichert gewesen ist.

In dem Antrag sind alle Institute anzugeben, bei denen der Arbeitnehmer Beiträge entrichtet hat. Die Niederlassung, die den Antrag entgegen nimmt, muss Maßnahmen ergreifen, um ein Verfahren mit den anderen betroffenen Stellen einzuleiten.

Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann beim INPS online über den eigens dafür eingerichteten Dienst eingereicht werden.