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Auszahlung von Rentenleistungen an Erben

Veröffentlichung: 12/04/2021

Die während der Lebenszeit des Rentners aufgelaufenen und nicht ausgezahlten Rentenanteile gehen in den Nachlass ein und sind nach den gemeinsamen Regeln des Zivilrechts über die Erbschaft auf die Erben übertragbar.

Der Rentenrückstand entspricht der Summe der Rentenzahlungen oder -anteile, die der Rentner zum Zeitpunkt des Auslaufens der Rente nicht ausgezahlt bekommen hat (z.B. dreizehnte Monatsrate für die aufgelaufenen Monatssätze oder der Anteil vom letzten Monat zustehenden Rente).

Die Maßnahme, d.h. die nicht vom Rentner vereinnahmten Rentenzahlungen, werden gezahlt, je nachdem, ob sie öffentlich oder privat verwaltet werden:

  • an den hinterbliebenen Ehepartner;
  • mangels eines Ehepartners an zum Zeitpunkt des Todes des Rentners lebende Kinder;
  • mangels eines Ehepartners und von Kindern an andere berechtigte Erben oder Testamentsbegünstigte.

Im Falle des hinterbliebenen Ehegatten oder minderjährigen Kindes, dessen Hinterbliebenenrente gezahlt wird, ist das INPS befugt, den fälligen und nicht ausgezahlten Betrag in Form von Raten zu zahlen, die in Übereinstimmung mit den vom Gesetzgeber nach Artikel 90 des Königlichen Erlasses Nr. 1422 vom 26. September 1924 verfolgten Zielen stehen und erfolgen. Daher wird das Institut nur im Falle eines vom hinterbliebenen Ehepartner oder vom minderjährigen Kind eingereichten Antrags auf Hinterbliebenenversorgung die Abrechnung von Amts wegen auch für alle eventuellen Raten vorsehen, die beim Rechtsvorgänger angefallen, aber nicht ausgezahlt worden sind. In diesem Fall ist daher kein besonderer Antrag erforderlich und der gesamte fällige Betrag in Form von angefallener, aber nicht ausgezahlter Raten wird ohne die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene prozentuale Verteilung an den hinterbliebenen Ehepartner oder an das minderjährige Kind gezahlt.

Wenn jedoch ein besonderer Antrag auf angefallene, aber nicht ausgezahlte Monatsraten gestellt wird, der vor der Abrechnung von Amts wegen von einem der berechtigten Erben oder Testamentsbegünstigten gestellt wird, wird die Zahlung von Amts wegen gesperrt und die Ratenzahlung erfolgt dann an alle Erben, die dahingehend einen Antrag auf Verteilung bezüglich jedes ihnen zustehenden Anteile gestellt haben.

Es ist zu beachten, dass die Ratenzahlung von Amts wegen nur und ausschließlich dann erfolgt, wenn der Antragsteller auf Hinterbliebenenrente der einzige hinterbliebenen Ehepartner oder ein minderjähriges Kind ist, aber nicht im Falle eines gemeinsamen Bestehens.

Um die Zahlung der Beträge zu erhalten, können die rechtmäßigen Erben oder Testamentsbegünstigten einen entsprechenden Antrag beim INPS online über den entsprechenden Dienst stellen.

Alternativ dazu gibt es für die Antragstellung folgende Möglichkeiten:

  •  Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  •  bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.