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Erdbeben 2016/2017 - Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge

Veröffentlichung: 07/05/2021

Mit Artikel 48 Absatz 13 des Gesetzesdekrets Nr. 189 vom 17. Oktober 2016, in den Gesetzesstand erhoben durch das Gesetz Nr. 229 vom 15. Dezember 2016, und mit Artikel 18-undecies Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 8 vom 9. Februar 2017, in den Gesetzesstand erhoben durch das Gesetz Nr. 2017 vom 7. April 2017, wurden in den von den Erdbeben vom 24. August 2016, 26. und 30. Oktober 2016 und 18. Januar 2017 betroffenen Gebieten die Fristen für die Einhaltung und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Prämien für die Pflichtversicherung bis zum 30. September 2017 ausgesetzt.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzesdekrets Nr. 55 vom 29. Mai 2018, mit Änderungen in den Gesetzesstand erhoben durch das Gesetz Nr. 89 vom 24. Juli 2018, sieht zusätzliche Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Bevölkerung der von den Erdbeben betroffenen Regionen Abruzzen, Latium, Marken und Umbrien vor. Im Einzelnen wird der Beginn der Wiederaufnahme der Verpflichtungen und der Einmalzahlung ausgesetzten Beiträge, die für den 31. Mai 2018 festgelegt worden war, bis zum 31. Januar 2019 verlängert.

Der Aussetzung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gilt für die folgenden Kategorien:

  • private Arbeitgeber (einschließlich Arbeitgeber von Haushaltshilfen, landwirtschaftliche Arbeitgeber, Unternehmen mit privatem Rechtsstatus mit bei der öffentlichen Verwaltung registrierten Arbeitnehmern);
  • Selbstständige (Handwerker, Gewerbetreibende, landwirtschaftliche Unternehmer);
  • Personen, die in der Getrennten Verwaltung registriert sind (Auftraggeber, Freiberufler, professionelle Dienstleister etc.).

Die neue Gesetzgebung sieht vor, dass die Verpflichtungen und Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Prämien für die Pflichtversicherung, die gemäß Artikel 48 Absatz 13 des Gesetzesdekrets Nr. 189/2016 und nachfolgender Änderungen und Ergänzungen ausgesetzt sind, bis zum 31. Januar 2019 ohne Anwendung von Strafen und Zinsen, auch durch Ratenzahlung mit bis zu 60 Monatsraten gleicher Höhe ab Januar 2019 erfolgt.

Unter besonderer Berücksichtigung von Unternehmen und selbstständigen Arbeitgebern, die in den Genuss von Steuer- und Sozialversicherungsleistungen kommen (ex Artikel 46, 24. April 2017, Nr. 50, mit Änderungen in den Gesetzesstand erhoben durch das Gesetz Nr. 96 vom 21. Juni 2017, mit dem die städtischen Freistellungszone für die von Erdbeben betroffenen Gemeinden Mittelitaliens festgelegt wurde), ist zu beachten, dass die Maßnahmen nur für die Steuerzeiträume 2017 und 2018 anerkannt werden. Folglich kann die Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen in der städtischen Freistellungszone als Ausgleich durch eine Kürzung der nach dem F24-Formular zu leistenden Zahlungen in Bezug auf die Beiträge für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2018 erfolgen.

Die Mitteilung, die Ratenzahlung von ausgesetzten Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch nehmen zu wollen, muss ausschließlich online über den speziellen Online-Dienst erfolgen, der mit den SPID-Zugangsdaten, der erweiterten PIN und CNS entweder direkt oder über autorisierte Vermittler und Berater zugänglich ist.