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Einkommenserklärung (RED)

Veröffentlichung: 18/06/2020

Rentner, die einkommensbezogene Leistungen in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, dem INPS ihre Einkünfte und, sofern gesetzlich vorgesehen, auch die des Ehegatten und der für die Leistung relevanten Familienmitglieder zu melden.

Das INPS sendet keine schriftlichen Mitteilungen an Rentner mit Wohnsitz in Italien, um Einkommenserklärungen zur Überprüfung des Anspruchs auf die erhaltenen einkommensbezogenen Leistungen anzufordern.

Mit der ordentlichen Kampagne RED 2019 fordert das Institut von den Empfängern von Sozial- und einkommensbezogenen Fürsorgeleistungen die jährliche Erklärung (RED-Modell) der Einkommen an, die sich auf die in Anspruch genommenen Leistungen für das Einkommensjahr 2018 auswirken.

Mit der Mahnkampagne RED 2018 fordert das INPS die Mitteilung dieser Einkünfte für das Einkommensjahr 2017 nur an die Subjekte, die die Erklärungspflicht während der ordentlichen Überprüfung 2018 nicht erfüllt haben (sogenannte „Gemahnte“).

Die Frist für die Einreichung der Erklärungen für die ordentliche Kampagne 2019 (für das Einkommensjahr 2018) und die Mahnkampagne 2018 (für 2017) durch eine mit dem Institut vereinbarte qualifizierte Stelle ist der 29. Februar 2020.

Die Einkommenserklärung muss dem INPS zwingend vorgelegt werden, von:

  • Rentnern, die in den Jahren vor dem geprüften Jahr kein anderes Einkommen als das Renteneinkommen (ihr eigenes und, falls vorgesehen, das der Familienangehörigen) hatten, wenn sich die Einkommenssituation gegenüber der im Vorjahr gemeldeten Situation geändert hat;
  • Empfängern von einkommensbezogenen Leistungen, die dem Finanzamt nicht alle auf die Leistungen einwirkenden Einkommen vollständig melden, da sie der Agentur der Einnahmen nicht mit der Einkommenserklärung (Formular 730 oder Einkommenserklärung für Natürliche Personen) gemeldet werden müssen. Beispielsweise im Ausland geleistete abhängige Arbeit, Bankzinsen, Postzinsen, Zinsen der kurzfristigen italienischen Staatspapiere „BOT“, der italienischen Staatsanleihen mit variabler Verzinsung „CCT“ sowie Zinsen anderer Staatsanleihen oder Erträge aus Investitionsanteilen, die der Quellensteuer oder der Ersatzsteuer der Einkommensteuer der natürlichen Personen „IRPEF“ unterliegen;
  • denjenigen, die von der Verpflichtung zur Einreichung der Einkommenserklärung bei der Agentur der Einnahmen freigestellt sind und neben dem Renteneinkommen noch andere Einkommen haben. Zum Beispiel diejenigen, die ein Renteneinkommen und ein Einkommen aus dem Hauptwohnsitz haben;
  • Inhabern bestimmter Arten von Einkommen, die für Sozialversicherungszwecke relevant sind und die sich für steuerliche Zwecke gegenüber der Agentur der Einnahmen unterschiedlich ausweisen (Formulare 730 oder Einkommenserklärung für Natürliche Personen), wie zum Beispiel Einkünfte aus koordinierter und kontinuierlicher Zusammenarbeit oder gleichgestellte Einkünfte und selbständige Arbeit, auch gelegentliche Arbeit.


Das Rundschreiben Nr. 195 vom 30. November 2015 identifiziert die Personen, die zur Einkommenserklärung beim INPS verpflichtet sind, und hebt die Fälle hervor, in denen nicht nur das Einkommen des Leistungsempfängers, sondern auch das des Ehegatten oder der Familienangehörigen erfasst wird. In der Anlage zur Mitteilung Nr. 4023 vom 05.10.2016 sind die für jede einkommensbezogene Leistung relevanten gesetzlichen Verweise und Einkommenstypen aufgeführt.

In Italien wohnhafte Rentner, die einkommensbezogene Leistungen erhalten, müssen dem INPS keine Einkommenserklärung vorlegen, wenn sie der Agentur der Einnahmen (über das Formular 730 oder die Einkommenserklärung für Natürliche Personen) bereits alle Einkünfte (ihre eigenen und gegebenenfalls die der Familienangehörigen) gemeldet haben, die sich auf die mit dem Einkommen verbundenen Leistungen beziehen. In diesen Fällen wird das INPS die relevanten Einkommensinformationen für die einkommensbezogenen Leistungen direkt von der Agentur der Einnahmen oder anderen Datenbanken der öffentlichen Verwaltungen erhalten, wie gesetzlich vorgeschrieben.

Die Einkommenserklärung, die für die damit verbundenen in Anspruch genommenen Leistungen relevant ist, kann online an das INPS übermittelt werden, indem Sie mit Ihren Zugangsdaten auf den dafür eingerichteten Dienst zugreifen.

Alternativ kann sie eingereicht werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilfunknetz;
  • über CAFs und andere qualifizierte Einrichtungen, die mit dem INPS vertraglich vereinbart wurden;
  • über territoriale INPS-Strukturen.


Es wird auch darauf hingewiesen, dass die RED-Erklärungen der Nutzer, die neben dem Renteneinkommen für das Einkommensjahr 2018 (ordentliche Kampagne RED 2019) keine anderen relevanten Einkommen erhalten haben und das Fehlen von Einkommen auch für die beiden vorangegangenen Jahre (Einkommensjahre 2016 und 2017) erklärt haben, vom Dienst ausgeschlossen sind, der entgeltlich den CAFs und den zur Steuerunterstützung berechtigten Personen anvertraut wird.

In diesen letzteren Fällen muss die Erklärung vom Bürger direkt beim INPS eingereicht werden, und zwar auf folgende Weise:

  • online-Dienst „Vereinfachtes RED“, der mit den eigenen Zugangsdaten zugänglich ist;
  • über den Contact Center;
  • über territoriale INPS-Strukturen.

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

Die Tabelle gibt neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch den jeweiligen Verantwortlichen an.