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Erklärungen über Steuererabzüge für in Italien wohnhafte Rentner

Veröffentlichung: 18/06/2020

Die Rente wird wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit besteuert. Das INPS wendet als Steuerbeauftragter die für die IRPEF-Steuer vorgesehenen Quellensteuern auf die ausgezahlten Renten sowie die beantragten zustehenden Steuerabzüge an.

Die Bruttosteuer wird auf Basis proportionaler Steuersätze, die nach Einkommensstaffeln aufgeteilt sind, berechnet.

In Italien wohnhafte Rentenempfänger können vom Institut in dessen Eigenschaft als Steuerbeauftragter die Geltendmachung der Steuerabzüge für Unterhalt/Betreuung von Familienangehörigen (Art. 12 der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 917 vom 22. Dezember 1986) in Bezug auf die bezogenen Leistungen auf der Grundlage der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen beantragen. 

Für einen Familienangehörigen gilt eine Unterhaltspflicht, wenn dessen Einkommen 2.840,51 Euro pro Jahr nach Abzug der abzugsfähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Lediglich für Kinder unter 24 Jahren wurde ab dem 1. Januar 2019 die Einkommensgrenze für die steuerliche Unterhaltspflicht auf 4.000 Euro angehoben. Die Familienangehörigen, für die eine steuerrechtliche Unterhaltspflicht besteht, sind in Art. 433 Codice Civile (Bürgerliches Gesetzbuch) angegeben. 

Der Rentner ist verpflichtet, dem Institut etwaige Änderungen mitzuteilen, die die familiäre Unterhaltspflicht beeinflussen und im Lauf des Jahrs eintreten, damit die auf die Renten angewandte Steuerregelung angepasst werden kann. 

Der Betrag der Steuererabzüge steht gemäß Art. 12 Abs. 3 des Testo Unico delle Imposte sui Redditi (TUIR, Einkommensteuergesetz) im Verhältnis zu den Monaten des Jahrs, in denen eine Unterhaltspflicht für die Familienangehörigen bestand, und steht von dem Monat, in dem die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen eingetreten sind, bis zu dem Monat, in dem sie nicht mehr vorliegen, zu. 

Die Steuerabzüge für Familienangehörige, für die Unterhaltspflicht besteht, können mittels der entsprechenden Online-Erklärung über den entsprechenden Dienst beantragt werden. 

Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.
Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.

Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.