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Der Dienst ermöglicht den Zugriff auf den Dienst zur Überprüfung und Genehmigung der von den Leistungsempfängern auf dem Portal für Sozialleistungen eingegebenen Anforderungen.
Verwaltungen, Behörden und Unternehmen
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Veröffentlichung: 9 Dezember 2024
Um was es geht
Das INPS zahlt einen Beitrag für die Zahlung der Anmeldegebühr für Studentenwohnheime für Bildungsleistungen öffentlicher oder vom Ministerium für Universitäten und Forschung anerkannter und akkreditierter Hochschulen und/oder folgende Einrichtungen:
- CampusX Chieti;
- CampusX Roma;
- CampusX Bari.
Die Dienste auf dieser Seite sind den Sachbearbeitern der Studentenwohnheime vorbehalten.
Zielgruppe
Der Dienst richtet sich an:
- Studentenwohnheime für Bildungsleistungen öffentlicher oder vom Ministerium für Universitäten und Forschung anerkannter und akkreditierter Hochschulen, die beabsichtigen, sich beim INPS als Einrichtungen zu akkreditieren, die von den Begünstigten, die die Ausschreibung gewonnen haben, ausgewählt werden können;
- die Sachbearbeiter der Studentenwohnheime zur
Überprüfung und Genehmigung der von den Begünstigten eingereichten Unterlagen.
Funktionsweise
Durch Klicken auf „Nutzen Sie den Dienst“ kann auf Folgendes zugegriffen werden:
- auf den Akkreditierungsdienst für Studentenwohnheime; die Akkreditierung gilt auch für die Folgejahre, sofern keine Änderungen vorgenommen werden.
- auf den Dienst zur
Prüfung der Ansprüche des Nutzers, mit dem der Sachbearbeiter des vom Gewinner
der Ausschreibung ausgewählten Studentenwohnheim:
- Zugang zur Plattform
erhält;
- die vom Nutzer
eingegebenen Erklärungen und die Vollmacht überprüft;
- im Falle eines positiven
Ergebnisses die Übermittlung der Unterlagen an den territorialen INPS-Stellen
genehmigt.
- Zugang zur Plattform
erhält;
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für die Beendigung von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.
In der Tabelle, die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.