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Beitrag für arbeitslose oder alleinverdienende Eltern mit behinderten Kindern gemäß dem Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik vom 12. Oktober 2021, veröffentlicht im Amtsblatt, Allgemeine Serie, Nr.285 vom 30. November 2021

Veröffentlichung: 22/09/2022

Es handelt sich um einen monatlichen Beitrag auf Antrag für arbeitslose oder alleinverdienende Eltern mit behinderten Kindern.

Der Beitrag steht einem der arbeitslosen oder alleinverdienenden Elternteile zu, die Teil von Einelternfamilien mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer anerkannten Behinderung von nicht weniger als 60 % sind. Die Beitragszahlung berücksichtigt nicht das Wohneigentum und trägt nicht zur Bildung des Gesamteinkommens bei.

Es wird darauf hingewiesen, dass unter:

  • „Alleinerziehende“ versteht man Familien, in denen nur ein Elternteil mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung anwesend ist;
  • „unbeschäftigter Elternteil“ versteht man die arbeitslose Person oder die Person, deren Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit 8.145 Euro pro Jahr oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 4.800 Euro pro Jahr nicht übersteigt;
  • „alleinverdienender Elternteil“ versteht man eine Person, die ihr gesamtes Einkommen ausschließlich aus der Erwerbstätigkeit bezieht, auch wenn sie zugunsten einer Vielzahl von Arbeitgebern erbracht wird oder eine Rentenanwartschaft hat.

HÖHE DER LEISTUNG

Für den Elternteil, der die Voraussetzungen erfüllt, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von maximal 500 Euro netto für jedes der Jahre 2021, 2022 und 2023 vorgesehen.

Der Beitrag wird auf Antrag des Elternteils gewährt, dem im Falle einer Genehmigung monatlich ein Betrag von 150 Euro pro Monat für das gesamte Jahr gutgeschrieben wird.

Hat der Elternteil zwei oder mehr unterhaltsberechtigte Kinder mit einer anerkannten Behinderung von mindestens 60 %, so wird der anerkannte Betrag wie folgt gewährt:

  • 300 Euro pro Monat bei zwei Kindern;
  • 500 Euro pro Monat, wenn es mehr als zwei Kinder gibt.

Der Beitrag wird im Rahmen der Ausgabenobergrenze von 5 Mio. EUR für jedes der Jahre 2021-2023 gewährt.

Bei unzureichenden Mitteln wird den Anträgen von Antragstellern mit niedrigerem ISEE Vorrang eingeräumt. Bei gleichem ISEE-Einkommen wird Antragstellern aus Haushalten mit minderjährigen pflegebedürftigen Kindern Vorrang eingeräumt. Anschließend wird den Antragstellern aus Haushalten mit Kindern mit schweren Behinderungen Vorrang eingeräumt, und schließlich wird den Antragstellern mit Kindern mit mittelschweren Behinderungen Vorrang eingeräumt.

Der Beitrag ist mit dem Bürgereinkommen kumulierbar und trägt nicht zur Einkommensbildung bei.

Die monatliche Zahlung der Zulage erfolgt durch das INPS direkt an den Antragsteller per Überweisung, Gutschrift auf Bank- oder Postgirokonto, Postsparbuch oder Prepaid-Karte mit IBAN, ausländisches Girokonto SEPA-Bereich, auf den Namen des Antragstellers.

Ab dem 10. April 2020 ist die Ausfüllung und Übermittlung des Vordrucks SR 163 (INPS-Rundschreiben Nr. 48 vom 29. März 2020) nicht mehr erforderlich.

Die erste Zahlung umfasst für das Jahr der Antragstellung auch den Betrag der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen monatlichen Zahlungen.

VERWIRKUNG

Der Verfall der Begünstigung erfolgt bei Verlust einer der geforderten Voraussetzungen und in diesen weiteren Fällen:

  • Tod des Kindes;
  • Tod des Antragstellers;
  • Entzug der Ausübung der elterlichen Verantwortung;
  • Betreuung des Kindes durch Dritte.

Der Elternteil ist verpflichtet, das INPS unverzüglich über das Auftreten einer der oben genannten Gründe für einen Anspruchsverfall zu informieren.

Widerruf

Sollte sich bei den Überprüfungen herausstellen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Begünstigung sofort widerrufen, unbeschadet der Rückgabe des zu Unrecht erhaltenen Betrags und der gesetzlich vorgesehenen Sanktionen.

Das INPS stellt die Auszahlung der Zulage ab dem Monat ein, der auf den Monat folgt, in dem einer der Gründe für den Verfall eingetreten ist.

Aussetzung

Im Falle einer vorübergehenden Unterbringung des behinderten Kindes bei Langzeitpflegeeinrichtungen oder anderen Wohneinrichtungen auf Kosten des Staates oder einer anderen öffentlichen Verwaltung ist der Begünstigte verpflichtet, das INPS rechtzeitig zu informieren, das die Auszahlung des Beitrags für die gesamte Dauer der Unterbringung aussetzen wird.

VORAUSSETZUNGEN

Der Antrag kann von dem Elternteil eingereicht werden, der zum Zeitpunkt der Einreichung kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Wohnsitz in Italien;
  • einen gültigen ISEE-Wert von nicht mehr als 3.000 Euro haben. Bei Haushalten mit minderjährigen Kindern ist die ISEE Minderjährige erforderlich, die bei Haushalten, die aus verheirateten Eltern bestehen, mit der normalen ISEE übereinstimmt;
  • unbeschäftigt oder alleinverdienend sein und Teil einer alleinerziehenden Familie sein;
  • Teil einer Familie im Sinne der Definition für ISEE-Zwecke sein, in der unterhaltsberechtigte Kinder mit einer anerkannten Behinderung von mindestens 60 % vorhanden sind.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag auf den Beitrag für Eltern mit Kindern mit Behinderungen erfolgt jährlich und muss vom 1. Februar bis 31. März für jedes der Jahre 2022 und 2023 ausschließlich elektronisch beim INPS eingereicht werden.

Nur bei Anträgen, die im Jahr 2022 eingereicht werden, kann der antragstellende Elternteil ausdrücklich erklären, dass er sich auch für 2021 den Antrag einreichen möchte, indem er für dieses letzte Jahr bestätigt, dass er alle vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Die Prüfung der zuständigen Anträge für das Jahr 2021 wird in jedem Fall bis 2022 abgeschlossen sein und innerhalb desselben Jahres werden alle aufgelaufenen Monatsgehälter ausgezahlt.

Ist die Kombination mit einem ISEE zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nicht möglich, weil das ISEE nicht gültig ist, so wird der Antrag abgelehnt.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag wird beim INPS über den Online-Dienst „Elternbeitrag mit Kindern mit Behinderungen“ eingereicht, mit dem auch das Ergebnis angezeigt werden kann.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • über die Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.

Darüber hinaus können über die oben genannten Kanäle eventuelle weitere Abweichungen von den Angaben im Antragsformular (z.B. Änderung der Adresse oder IBAN) mitgeteilt werden

Der Beitrag für Eltern mit behinderten Kindern wurde in Artikel 1 Absätze 365 und 366 des Gesetzes Nr. 178 vom 30. Dezember 2020 in der durch Artikel 13 bis Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 41/2021 geänderten Fassung, umgewandelt in das Gesetz Nr. 69/2021, vorgesehen.

Mit dem interministeriellen Dekret vom 12. Oktober 2021 (veröffentlicht im Amtsblatt, Allgemeine Serie, Nr. 285 vom 30. November 2021) wurden die Kriterien für die Bestimmung der Empfänger des Beitrags und die Modalitäten für die Einreichung der Anträge und die Auszahlung desselben geregelt.