Sie sind in

Familienzulagen für Landwirte, Halb- und Teilpächter, Kleinbauern, Bezieher einer Rente zulasten der so genannten Besonderen Verwaltungen von Selbstständigen

Veröffentlichung: 08/11/2021

Die Familienzulage ist eine finanzielle Leistung zur Unterstützung von Familien bestimmter Kategorien italienischer, EU- und ausländischer Arbeitnehmer, die in Italien arbeiten, bei denen das Gesamteinkommen des Familienhaushalts unter den gesetzlich festgelegten jährlichen Grenzwerten liegt.

Die Familienzulage steht folgenden Personen zu:

  • Landwirten, Halb- und Teilpächtern;
  • Kleinbauern;
  • Beziehern von Renten zulasten der so genannten Besonderen Verwaltungen von Selbstständigen (Handwerker, Händler, Landwirte, Halb- und Teilpächter).

HÖHE DER LEISTUNG

Die Familienzulage wird direkt vom INPS gezahlt und steht für jedes unterhaltsberechtigte Familienmitglied zu.
Als unterhaltsberechtigtes Familienmitglied gilt, wessen persönliches Einkommen nicht höher ist als ein bestimmter monatlicher Betrag, der gesetzlich festgelegt und jährlich neu berechnet wird.

Das INPS veröffentlicht für die Zahlung der Familienzulage jedes Jahr in einem Rundschreiben die Einkommensgrenzen (die sich sowohl auf den Familienhaushalt als auch auf die Anspruchsberechtigen beziehen) (INPS-Rundschreiben vom 28.

Dezember 2018, Nr. 125). Bei Überschreiten der ersten Einkommensstufe wird der Auszahlungsbetrag der Familienzulage gekürzt; sobald auch die zweite Einkommensstufe überschritten wird, erfolgt die Einstellung der Zahlung der Familienzulage.

Die Zulage beträgt:

  • 8,18 Euro monatlich für Landwirte, Halb- und Teilpächter, ihre Kinder und Gleichgestellte;
  • 10,21 Euro monatlich für Rentner zulasten der so genannten Besonderen Verwaltung von Selbstständigen und Kleinbauern, für ihre Ehepartner/Lebenspartner, Kinder und Gleichgestellte;
  • 1,21 Euro monatlich für Kleinbauern, ihre Eltern und Gleichgestellte.

Wird der Antrag nach Eintreten der Anspruchsberechtigung gestellt, so werden die zustehenden Nachzahlungen maximal für die fünf vorangegangenen Jahre bezahlt (fünfjährige Verjährungsfrist).

VORAUSSETZUNGEN

Familienmitglieder, für die die Zulage beantragt werden kann, sind:

  • der Ehepartner/Lebenspartner, auch wenn er gesetzlich getrennt ist/die Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde, sofern er unterhaltsberechtigt ist, aber nur dann, wenn der Antragsteller Bezieher einer Rente zulasten der so genannten Besonderen Verwaltung von Selbstständigen ist.
  • die Kinder oder Gleichgestellten, auch wenn sie minderjährig sind und nicht im selben Haushalt leben, Auszubildende oder Schüler der Mittelschule (bis 21 Jahre), Studenten (bis 26 Jahre innerhalb der Regelstudienzeit) und arbeitsunfähige Behinderte (ohne Altersbegrenzung);
  • die Brüder, Schwestern und minderjährige Nichten/Neffen und Enkel, die im selben Haushalt leben, im selben Haushalt lebende Auszubildende oder Schüler der Mittelschule (bis 21 Jahre), im selben Haushalt lebende Studenten (bis 26 Jahre innerhalb der Regelstudienzeit) und im selben Haushalt lebende arbeitsunfähige Behinderte (ohne Altersbegrenzung);
  • die Eltern, Großeltern usw. und Gleichgestellte insofern der Antragsteller Kleinbauer ist;
  • Familienangehörige von Ausländern mit Wohnsitz in Ländern, mit denen ein internationales Abkommen über Familienleistungen besteht.

Der Ehepartner/Lebenspartner des Anspruchsberechtigten für die Familienzulage kann die Zahlung der Leistung beantragen, sofern er nicht bereits einen eigenen Anspruch auf die Familienzulage hat.

Die für die Familienzulage zu erklärenden Einkommen sind jene Einkommen, die der Einkommensteuer für natürliche Personen IRPEF unterliegen, einschließlich Steuerabzüge, abzugsfähiger Gebühren und staatlicher Abzüge. Anzugeben sind auch steuerfreie Einkünfte oder Einkünfte, die der Quellensteuer oder der Ersatzsteuer unterliegen, falls sie insgesamt € 1.032,91 übersteigen. Zu berücksichtigen sind die in dem vor dem 1. Juli liegenden Kalenderjahr erzielten Einkünfte, die bis zum 30. Juni des Folgejahres gültig sind.

Bezieht sich der Antrag auf Familienzulage auf Zeiträume, die im ersten Halbjahr liegen, also von Januar bis Juni, so ist das Einkommen der letzten zwei Jahre anzugeben. Bezieht sich der Antrag hingegen auf einen Zeitraum im zweiten Halbjahr, von Juli bis Dezember, so ist das Einkommen des Vorjahres anzugeben.

Im Falle einer Änderung des Einkommens des Familienhaushalts und/oder der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen müssen neue Einkommensformulare eingereicht werden.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag kann über den eigens dafür eingerichteten Onlinedienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.