Sie sind in

Kita-Bonus und Zuschuss für unterstützende Maßnahmen zu Hause

Veröffentlichung: 08/11/2021

Im Rahmen der regulatorischen Maßnahmen zur Unterstützung des Familieneinkommens wurde mit Art. 1, Abs. 355, des Ital. Gesetzes Nr. 232 vom 11. Dezember 2016 verfügt, dass ab dem 1. Januar 2016 geborene Kinder für die Zahlung von Gebühren für den Besuch öffentlicher und privater Kindertagesstätten und für unterstützende Maßnahmen zu Hause für Kindern unter drei Jahren, die an schweren chronischen Erkrankungen leiden, Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 1.000 Euro haben.

Mit Art. 1, Abs. 488, des Ital. Gesetzes Nr. 145 vom 30. Dezember 2018 wurde der Bonus für die Jahre 2019, 2020 und 2021 auf jeweils 1.500 Euro pro Jahr erhöht.

Die Zahlung des Zuschusses erfolgt direkt durch das INPS und auf Antrag der Eltern.

Der Antrag kann von dem Elternteil eines ab dem 1. Januar 2016 geborenen oder adoptierten Minderjährigen gestellt werden, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

HÖHE DER LEISTUNG

Kita-Bonus

Der Kita-Bonus wird monatlich ausgezahlt, wobei der Höchstbetrag von 1.500 Euro über 11 Monate, mit maximal 136,37 Euro, für jede bezahlte und dokumentierte Monatsgebühr direkt an den antragstellenden Elternteil, der die Zahlung geleistet hat, festgelegt wird.

Der vom Institut gezahlte monatliche Zuschuss darf die für die einzelnen Kita-Gebühren geleisteten Kosten nicht übersteigen.

Der Kita-Bonus kann nicht mit dem in Art. 2, Abs. 6, Ital. Gesetz vom 22. Dezember 2008 (Steuerabzüge für Kita-Besuch) vorgesehenen Abzug kombiniert werden, unabhängig davon, für wie viele Monate der Zuschuss gewährt wurde.

Der Kita-Bonus darf außerdem nicht in Anspruch genommen werden in den Monaten, die mit der Inanspruchnahme der in Art. 1, Abs. 356 und 357, Ital. Gesetz Nr. 232 vom 11. Dezember 2016 genannten Leistungen zusammenfallen (so genannter Kinderbonus).

Bonus für unterstützende Maßnahmen zu Hause

Der Bonus für unterstützende Maßnahmen zu Hause wird vom Institut gezahlt, nachdem der mit dem Kind lebende Elternteil eine vom Kinderarzt seiner Wahl ausgestellte Bescheinigung vorgelegt hat, die für das gesamte Bezugsjahr "die Unfähigkeit des Kindes, die Kindertagesstätte aufgrund einer schweren chronischen Erkrankung zu besuchen" bescheinigt. 

In diesem Fall zahlt das Institut den Bonus über 1.500 Euro dem antragstellenden Elternteil direkt in einer einzigen Summe aus.

Bonus-Auszahlung

Der sowohl für die Kita als auch für unterstützende Maßnahmen zu Hause beantragte Bonus kann innerhalb der angegebenen Ausgabenobergrenze (für 2019 beträgt sie 300 Millionen Euro) in der Reihenfolge der online eingehenden Antragstellung ausgezahlt werden.

Wird die Ausgabenobergrenze aufgrund der Anzahl der eingereichten Anträge erreicht, wird das INPS weitere Anträge nicht berücksichtigen.

Das INPS zahlt den Bonus in der vom Antragsteller im Antrag angegebenen Zahlungsweise (als "hinterlegte Überweisung", der so genannten "Bonifico Domiciliato", als Gutschrift auf ein Bank- oder Postgirokonto, ein Postsparbuch oder auf eine Prepaid-Karte mit IBAN).

Ein Antragsteller, der sich für die Gutschrift auf ein Konto mit IBAN entscheidet, muss auch das Formular SR163 einreichen, es sei denn, dieses Formular wurde bereits zusammen mit anderen Anträgen beim INPS eingereicht.

LEISTUNGSENDE

Der Antragsteller muss bei der Einreichung der Unterlagen in jedem Monat bestätigen, dass seine Voraussetzungen nicht von denen abweichen, die im Antrag angegeben sind.

Die Bonus-Zahlung erlischt bei Verlust einer der gesetzlichen Voraussetzungen oder bei negativer Beurteilung durch einen Richter, mit der entschieden wird, dass die adoptionsvorbereitende Inpflegenahme entfällt.

Das INPS setzt die Auszahlung des Zuschusses ab dem Monat aus, der auf den Monat folgt, in dem die folgenden Ereignisse, die zu einer Verwirkung führen, tatsächlich zur Kenntnis gelangen:

  • Verlust der Staatsbürgerschaft;
  • Tod des antragstellenden Elternteils;
  • Entzug der Ausübung der elterlichen Verantwortung;
  • ausschließliches Sorgerecht für das Kindes durch den Elternteil, der den Antrag nicht gestellt hat (Überlassung eines Minderjährigen zur Betreuung an Dritte).

Das Auftreten von Gründen für einen Anspruchsverfall bei dem Antragsteller steht der Übernahme der Leistung durch eine andere Person nicht entgegen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug des Zuschusses zum Zeitpunkt der Einreichung des Erstantrags erfüllt. Für die Leistungsübernahme wird eine unabdingbare Frist von 90 Tagen nach Eintritt einer der oben genannten Gründe für einen Anspruchsverfall festgelegt.

VORAUSSETZUNGEN

Der Antrag kann von dem Elternteil eines ab dem 1. Januar 2016 geborenen oder adoptierten Kindes gestellt werden, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt (INPS-Rundschreiben Nr. 88 vom 22. Mai 2017).

  • italienische Staatsangehörigkeit;
  • EU-Staatsangehörigkeit;
  • Daueraufenthaltsberechtigung EG;
  • Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Familienangehörige von Bürgern der Europäischen Union; (Art. 10, ital. Gesetzesverordnung Nr. 30 vom 6. Februar 2007);
  • Daueraufenthaltstitel für Familienangehörige, die keine Staatsangehörigen der Europäischen Union sind (Art. 17 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets D.Lgs. Nr. 30/2007);
  • Status als politischer Flüchtling oder subsidiärer Schutzstatus;
  • Wohnsitz in Italien;
  • hinsichtlich des Kita-Zuschusses muss der antragstellende Elternteil der Elternteil sein, der die Kita-Gebühr bezahlt;
  • hinsichtlich des Zuschusses für unterstützende Maßnahmen zu Hause muss der Antragsteller mit dem Kind zusammenwohnen und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in derselben Gemeinde haben.

Alle Anforderungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.

Im Fall von Adoption oder adoptionsvorbereitender Inpflegenahme wird das günstigste Datum zwischen der Adoptionsmaßnahme und dem Datum des Eintritts des Minderjährigen in die Familie berücksichtigt, sofern es nach dem 1. Januar 2016 liegt.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Vom 28. Januar 2019, 10 Uhr, bis zum 31. Dezember 2019, 23:59 Uhr, ist es möglich, den Antrag online über den eigens dafür eingerichteten Dienst zu stellen.

ANTRAGSTELLUNG

Bei der Antragstellung muss genau angegeben werden, wofür die Leistung beantragt wird, und zwar:

  • Zahlung der Gebühren für den Besuch einer öffentlichen oder genehmigten privaten Kindertagesstätte ("Kita-Zuschuss"). Es sei darauf hingewiesen, dass "genehmigte private Kindertagesstätten" solche Einrichtungen sind, die von der zuständigen örtlichen Behörde die Genehmigung zur Eröffnung und zum Betrieb erhalten haben, nachdem überprüft wurde, dass sie alle technisch-strukturellen, sanitären, pädagogischen und qualitativen Anforderungen erfüllen, die nach den geltenden nationalen und lokalen Vorschriften für die Durchführung des Bildungsangebots für Kindertagesstätten erforderlich sind. Aus diesem Grund sind Ausgaben für ergänzende Bildungsleistungen (z.B. verschiedenen Spiel- und Aufenthaltsbereiche, wie die so genannten "ludoteche", "Spazi Gioco" und "Spazi Baby", Vorschule usw.) von der Erstattung ausgeschlossen.
  • Einführung der häuslichen Pflege für Kinder unter drei Jahren, die an schweren chronischen Erkrankungen leiden ("Zuschuss für unterstützende Maßnahmen zu Hause").

Der Antrag kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Möchte der Antragsteller die Leistung für mehr als ein Kind in Anspruch nehmen, muss für jedes Kind ein eigener Antrag gestellt werden.

Antrag auf Kita-Bonus

Wenn der Antragsteller den Kita-Bonus beziehen möchte, ist zu beachten, dass der Antrag auf Rückerstattung der Kita-Gebühren von dem Elternteil gestellt werden muss, der die Zahlung der Gebühr leistet.

Falls die Gebühr nicht immer von demselben Elternteil bezahlt wird, kann jeder der beiden einen Antrag stellen, in dem er die Monate, für die er die Zahlung geleistet hat, angibt (z.B. Januar - Juli Zahlung durch die Mutter, September - Dezember Zahlung durch den Vater: Die Mutter kann den Antrag für die Monate Januar bis Juli stellen, der Vater für die Monate September bis Dezember).

Der antragstellende Elternteil muss im Antrag angeben, ob es sich bei der vom Minderjährigen besuchten Kita um eine öffentliche oder genehmigte private Einrichtung handelt, und er muss, sollte letzteres zutreffen, neben der Bezeichnung und der ital. Steuernummer der Einrichtung auch die Daten der Genehmigung angeben.

Er muss außerdem angeben, für welche Monate zwischen Januar und Dezember 2019 er die Leistung erhalten möchte. Dadurch können die Beträge für die gemeldeten Monate veranschlagt werden. Das Dokumentationserfassungssystem wird es daher nicht zulassen, dass Unterlagen für Monate, die nicht in der Antragsphase genannt wurden, beigefügt werden.

Für den Fall, dass beabsichtigt wird, den Bonus für weitere Monate zu beantragen, als für jene, die bereits angegeben wurden, muss, auch wenn es sich um denselben Minderjährigen handelt, einen neuer Antrag gestellt werden. Auch bei diesem wird geprüft, ob das bereitgestellte Budget noch verfügbar ist.

Bei der Antragstellung müssen die Unterlagen beigefügt werden, die die Zahlung der Kitagebühr von wenigstens des ersten Monats, für den die Leistung beantragt wird, belegen, oder, im Falle einer öffentlichen Kindertagesstätte, bei der die Gebühr nach dem Zeitraum des Kitabesuchs gezahlt wird, die Unterlagen, aus denen die Anmeldung oder zumindest die erfolgreiche Aufnahme des Kindes in die Warteliste hervorgehen.

Sobald alle erforderlichen Informationen eingetragen wurden, wird der Antrag auf Bewilligung des beantragten Budgets erfasst.

Die Belege für die Zahlung der Gebühren für die Folgemonate sind bis zum Ende des jeweiligen Monats, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2020, beizufügen. Für die Nutzung von ausschließlich öffentlichen Kindertagesstätten, die Einzahlungsscheine für das letzte Quartal des Jahres nach diesem Datum ausstellen, müssen die Ausgabenbelege spätestens bis zum 1. April 2020 nachgereicht werden.

Die Erstattung erfolgt in jedem Fall nur, nachdem der Zahlungsbeleg eingereicht wurde.

Der Zahlungsnachweis kann erbracht werden durch: Quittung, quittierte Rechnung, Bank- oder Posteinzahlungsbeleg und bei Betriebs-Kitas durch Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Kita über die erfolgte Zahlung der Gebühr oder Abzüge in der Gehaltsabrechnung.

Für den Fall, dass sich eine dieser Quittungen auf die Zahlung von mehr als einem Monat Kita-Besuch bezieht, muss die Datei für jeden diesbezüglichen Monat beigefügt werden.

Um zum Beispiel den Zuschuss für alle Monate im Zeitraum Januar bis März zu erhalten, muss die eventuelle Sammelrechnung mit Bezug auf jeden Monat eingereicht werden.

Auf den Zahlungsnachweisen muss angegeben sein:

  • die Bezeichnung und die USt.-Nummer der Kindertagesstätte;
  • die ital. Steuernummer des Minderjährigen;
  • der betreffende Monat;
  • Zahlungsdaten oder Quittung über den Zahlungseingang;
  • der Name des Elternteils, der die Kita-Gebühr bezahlt.

Antrag auf Zuschuss für unterstützende Maßnahmen zu Hause

Im Falle, dass der Antragsteller beabsichtigt, den Zuschuss für unterstützende Maßnahmen zu Hause zu beziehen, muss er bei Antragstellung eine von einem Kinderarzt seiner Wahl ausgestellte Bescheinigung einreichen, die für das gesamte Bezugsjahr "die Unfähigkeit des Kindes, die Kita aufgrund einer schweren chronischen Erkrankung zu besuchen" bescheinigt. In diesem Falle wird das Institut den Zuschuss in einer einzigen Summe auszahlen.

Handbuch zur Erfassung von Anträgen auf Kita-Zuschüsse (pdf 3,51 MB)