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Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ für Beschäftigte in der Privatwirtschaft: Genehmigungen

Veröffentlichung: 08/11/2021

Die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ (ANF) ist eine finanzielle Leistung, die das INPS den Familien von einigen Arbeitnehmerkategorien, Rentenempfängern sowie Personen, die finanzielle Sozialleistungen aus einem Arbeitnehmerverhältnis beziehen, und von Arbeitnehmern, die Unterstützung durch die Tuberkuloseversicherung erhalten, gewährt.

Bei der Genehmigung und der Festlegung der Höhe der Zulage werden die Art des Haushalts, die Zahl der Mitglieder und das Gesamteinkommen des Haushalts berücksichtigt. Die Leistung besteht aus Zahlungen, die umso geringer sind, je höher das Einkommen ist, und wird bei Erreichen gewisser Einkommensgrenzen, die je nach Art der Familie variieren, eingestellt.

Für einige Haushaltstypen (z. B. Haushalte mit alleinerziehenden Eltern oder mit behinderten Personen) sind vorteilhaftere Beträge und Einkommensgrenzen vorgesehen.

Die Beiträge werden jährlich vom INPS in Tabellen veröffentlicht, die jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres gültig sind (INPS-Rundschreiben Nr. 66 vom 17. Mai 2019).

Die vom INPS gewährte Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ steht folgenden Personen zu:

  • Angestellten Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft; 
  • Angestellten Arbeitnehmern in der Landwirtschaft;
  • Haushaltshilfen und Leiharbeitnehmern;
  • Arbeitnehmern, die in der Gestione Separata (Getrennten Verwaltung) versichert sind;
  • Arbeitnehmern von geschlossenen oder in Konkurs gegangenen Unternehmen;
  • Rentnern mit Bezügen aus dem Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer, aus Sonderfonds und dem Ex-ENPALS-Fonds;
  • Personen, die Vorsorgeleistungen beziehen;
  • Arbeitnehmern in anderen Situationen der Direktzahlung.

BEGINN UND DAUER

Der Anspruch erwächst am ersten Tag des Zeitraums der Lohnzahlung oder der Zahlung der Vorsorgeleistung, in dem die für die Anerkennung des Anspruchs vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind (zum Beispiel Eheschließung, Geburt von Kindern). Der Anspruch endet mit Ablauf des laufenden Zeitraums oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (zum Beispiel gesetzliche Trennung vom Ehepartner, Erlangung der Volljährigkeit des Kinds).

Bei Anspruch auf Tageszahlungen beginnt und endet der Anspruch an dem Tag, an dem die vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht mehr erfüllt sind.

Insgesamt dürfen nicht mehr als sechs Tageszahlungen pro Woche und 26 pro Monat erfolgen.

Für Zahlungen, die der Genehmigung durch das INPS unterliegen, gilt das im Bescheid angegebene Anfangs- und Enddatum.

Wird der Antrag für einen oder mehrere zurückliegende Zeiträume gestellt, so werden die fälligen Nachzahlungen innerhalb von fünf Jahren unter Beachtung der fünfjährigen Verjährungsfrist bezahlt.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Zulage wird auf Grundlage der Art des Familienhaushalts, der Zahl der Mitglieder und des Gesamteinkommens des Haushalts berechnet.

Die zu berücksichtigenden Einkünfte des Familienhaushalts sind die Einkünfte, die der Einkommensteuer für natürliche Personen IRPEF unterliegen, vor Berücksichtigung der Steuererleichterungen, der abzugsfähigen Aufwendungen und der staatlichen Abzüge. Anzugeben sind auch steuerfreie Einkünfte oder Einkünfte, die der Quellensteuer oder der Ersatzsteuer unterliegen (falls sie insgesamt € 1.032,91 übersteigen).

Zu berücksichtigen sind die in dem vor dem 1. Juli liegenden Kalenderjahr erzielten Einkünfte, die bis zum 30. Juni des Folgejahres gültig sind. Bezieht sich der Antrag auf Zulage für den Familienhaushalt somit auf Zeiträume, die im ersten Halbjahr liegen, also von Januar bis Juni, ist das Einkommen der letzten zwei Jahre anzugeben. Bezieht sich der Antrag dagegen auf einen Zeitraum im zweiten Halbjahr, von Juli bis Dezember, ist das Einkommen des Vorjahrs anzugeben.

Das Bezugseinkommen im Falle einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nach Art. 1 Abs. 36 und 37 des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016 mit Lebensgemeinschaftsvertrag nach Art. 1 Abs. 50 des Gesetzes Nr. 76/2016 ist gemäß den Bestimmungen des oben genannten Gesetzes anzugeben (INPS-Rundschreiben Nr. 84 vom 5. Mai 2017).

Folgendes muss bei der Einkommensangabe nicht berücksichtigt werden:

  • Abfindungen (TFR) jeglicher Art und Vorschüsse auf TFR-Abfindungen; 
  • gesetzlich gewährte Familienleistungen jeglicher Art;
  • vom INAIL gezahlte Leibrenten, Kriegsrenten und Tarifrenten für Wehrpflichtige, die während des Wehrdienstes einen Unfall erlitten haben;
  • Begleitzulagen für Zivilbehinderte, Vollblinde, minderjährige Gehbehinderte und für Personen, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, Beträge, die als Pflegegeld gemäß dem Südtiroler Landesgesetz Nr. 9 vom 12. Oktober 2007 bezogen werden;
  • Kommunikationszulagen für Gehörlose und Sonderzulagen für Teilblinde;
  • Entschädigungen für bleibende Schäden infolge von Pflichtimpfungen, Transfusionen und Verabreichung von Hämoderivaten;
  • Nachzahlungen aus der Lohnausgleichskasse, die sich auf die Jahre vor der Auszahlung beziehen;
  • der steuerfreie Anteil der Reisekostenerstattung;
  • Unterhaltszahlungen für den Unterhalt von Kindern, die vom Antragsteller an den gesetzlich getrennten Ehepartner geleistet werden.

Das Gesamteinkommen des Familienhaushalts muss zu mindestens 70 % aus Einkünften aus einem Beschäftigten- oder gleichwertigen Verhältnis bestehen.

Die Zulage wird auf Rechnung des INPS vom Arbeitgeber zusammen mit der Lohnzahlung an den Arbeitnehmer im aktiven Dienst gezahlt.

Die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ wird direkt vom INPS gezahlt, wenn der Antragsteller

  • Haushaltshilfe ist; 
  •  in der Gestione Separata (Getrennten Verwaltung) versichert ist;
  • Arbeitnehmer in der Landwirtschaft mit einem befristeten Arbeitsvertrag ist;
  • Arbeitnehmer geschlossener oder in Konkurs gegangener Unternehmen ist;
  • sonstige Vorsorgeleistungen bezieht.

Das INPS führt die Zahlung per Postanweisung oder per Gutschrift auf ein Bank- oder Postgirokonto aus. Dafür ist im Antrag die IBAN-Nummer anzugeben. Dem Antrag ist das ausgefüllte Formular SR163 beizufügen, das von der Bank oder Post abgestempelt werden muss.

LEISTUNGSENDE

Der Anspruch auf die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ erlischt am Ende des Zeitraums, in dem die Voraussetzungen für dessen Gewährung nicht mehr erfüllt sind. Zum Beispiel erlischt bei einer gesetzlichen Trennung vom Ehepartner/Partner einer eingetragenen Partnerschaft der Anspruch für den ehemaligen Partner, während der Anspruch für die Kinder, für die ein Sorgerecht besteht, bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit für dauerhaft vollständig erwerbsunfähige Kinder bestehen bleibt.

VORAUSSETZUNGEN

Die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ steht einem Familienhaushalt zu, der aus folgenden Personen bestehen kann:

  • Antragsteller, der entweder Arbeitnehmer ist oder eine Rente bezieht; 
  • Ehepartner/Lebenspartner, der nicht gesetzlich oder tatsächlich vom Antragsteller getrennt lebt oder aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgetreten ist, auch wenn er nicht im gleichen Haushalt lebt, oder der die Familie nicht verlassen hat; 
  • Kinder und Gleichgestellte unter 18 Jahren, unabhängig davon, ob sie mit dem Antragsteller zusammenleben oder nicht;
  • nach vorheriger Genehmigung volljährige und unverheiratete Kinder und Gleichgestellte, die dauerhaft erwerbsunfähig sind;
  • nach vorheriger Genehmigung Kinder und Gleichgestellte, Schüler, Studierende oder Auszubildende über 18 Jahren und unter 21 Jahren, vorausgesetzt, diese gehören zu einer „vielköpfigen Familie“ mit mindestens vier Kindern unter 26 Jahren;
  • nach vorheriger Genehmigung behinderte minder- oder volljährige erwerbsunfähige Geschwister des Antragstellers sowie Enkel und Nichten und Neffen (in direkter oder Seitenlinie, die nicht von den Eltern unterhalten werden), nur wenn diese Vollwaisen sind, keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben und nicht verheiratet sind;
  • nach vorheriger Genehmigung minderjährige Enkel, für die die Eltern unterhaltspflichtig sind.

Ausländer mit Wohnsitz in Italien, die in ihrem Land polygam leben, können nur ihre erste Ehefrau und deren Kinder zum Familienhaushalt hinzufügen, sofern diese ihren Wohnsitz in Italien haben.

Arbeitnehmer aus Drittländern (mit Ausnahme derer mit Saisonarbeitsverträgen) haben Anspruch auf Zulage für den Familienhaushalt nur für die Familienangehörigen mit Wohnsitz in Italien, es sei denn, das Herkunftsland des Arbeitnehmers hat mit Italien ein Abkommen in Bezug auf Familienleistungen unterzeichnet, oder in Fällen, in denen das europäische Sozialversicherungsrecht Anwendung findet.

Ausländische Arbeitnehmer, die politische Flüchtlinge sind, haben infolge der Gleichstellung mit italienischen Staatsbürgern Anspruch auf Zulage für den Familienhaushalt auch für die im Ausland ansässigen Familienangehörigen.

Bei Personen, die eine Hinterbliebenenrente beziehen, hat der Familienhaushalt Anspruch auf die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“, wenn er aus dem hinterbliebenen Ehepartner/Partner der Lebenspartnerschaft mit Anrecht auf diese Rente und minderjährigen Kindern und Gleichgestellten, die eine Rente erhalten oder Begünstigte einer Rente sind, oder erwerbsunfähigen volljährigen Kindern besteht. Der Familienhaushalt kann auch nur aus einer einzigen Person bestehen, wenn es sich dabei um einen minderjährigen oder volljährigen Waisen handelt, der eine auf einem Beschäftigtenverhältnis begründete Hinterbliebenenrente bezieht bzw. erwerbsunfähig ist.

Der Ehepartner/Partner der Lebenspartnerschaft der Person, die Anspruch  auf die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ hat, kann die Zahlung der Leistung beantragen, wenn er keinen eigenen Anspruch auf die Zulage für den Familienhaushalt durch ein Beschäftigungsverhältnis oder eine auf einem Beschäftigungsverhältnis basierende Sozialleistung hat. Für den Antrag auf Zahlung seitens des Ehepartners/Partners der Lebenspartnerschaft ist das Formular ANF 559(Code SR56) zu verwenden.

Bei Haushalten von getrennten/geschiedenen Eltern oder solchen mit einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft mit gemeinsamem Sorgerecht für die Kinder haben beide Partner Anspruch auf die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“, und die Entscheidung, welcher der beiden Elternteile die Leistung beantragen kann, ist zwischen den Parteien zu vereinbaren. In Ermangelung einer Vereinbarung wird dem Genehmigung für den Bezug der Zulage dem Elternteil bewilligt, der mit den Kindern zusammenlebt.

Der Anspruch verbleibt beim sorgeberechtigten Elternteil, auch wenn er selbst keinen Anspruch auf Familienleistungen hat (weil er kein Arbeitnehmer ist oder keine Rente bezieht), und kann aufgrund der geschützten Position des ehemaligen Ehepartners/Partners der Lebensgemeinschaft geltend gemacht werden, wenn die faktischen Voraussetzungen, d. h. die Einkünfte des Familienhaushalts des Sorgeberechtigten, einen Anspruch auf die Zulage rechtfertigen.

Der mit einem außerhalb der Ehe/eingetragenen Partnerschaft geborenen Minderjährigen (der keinen eigenen Anspruch hat) bzw. dessen Eltern in jedem Fall nicht verheiratet sind/waren bzw. nicht mittels einer eingetragenen Partnerschaft verbunden sind/waren, zusammenlebende Elternteil kann die Zahlung der Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ auf der Grundlage des Anspruchs des anderen, nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils, der einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nachgeht, beantragen. Die Zahlung erfolgt unter Berücksichtigung des Einkommens des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss für jedes Jahr gestellt werden, für das ein Anspruch besteht.

Jede Änderung des Einkommens und/oder der Zusammensetzung des Familienhaushalts während der Zeit der Beantragung der Zulage für den Familienhaushalt muss innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden.

Der Änderungsantrag muss auch bei einer neuen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gestellt werden.

ANTRAGSTELLUNG

Antragstellung für Beschäftigte in nicht landwirtschaftlichen Unternehmen in der Privatwirtschaft

Ab dem 1. April 2019 müssen die Anträge auf die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ seitens der Beschäftigten in nicht landwirtschaftlichen Unternehmen ausschließlich auf elektronischem Wege direkt beim INPS eingereicht werden.

Der Antrag auf Zulage für den Familienhaushalt muss vom Arbeitnehmer über den eigens dafür eingerichteten Online-Dienst oder über die von den Patronatsstellen angebotenen elektronischen Dienste eingereicht werden.

In den von den geltenden Vorschriften vorgesehenen Fällen muss auch der Antrag auf ANF-Genehmigung ans Institut übermittelt werden.

Antragsstellung für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Privatwirtschaft 

Der Antrag auf die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ für landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag (OTI) muss beim Arbeitgeber in Papierform mittels des Formulars ANF/DIP (SR16) gestellt werden. In den von den geltenden Vorschriften vorgesehenen Fällen muss die vom Institut ausgestellte ANF-Genehmigung (ANF43) beigefügt werden.

Antragsstellung für Beschäftigte in geschlossenen oder in Konkurs gegangenen Unternehmen

Bei Anträgen auf die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ seitens Beschäftigter in geschlossenen oder in Konkurs gegangenen Unternehmen wird die Familienleistung direkt vom Institut gezahlt.

Der entsprechende elektronisch zu stellende Antrag (vgl. INPS-Rundschreiben Nr. 136 vom 30. Oktober 2014) muss beim Institut innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist über den eigens dafür eingerichteten Online-Dienst eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact-Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilfunknetz;
  • über die Patronatsstellen, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Antrag auf Genehmigung der Zulage für den Familienhaushalt (ANF)

Der Antrag auf ANF-Genehmigung muss in den folgenden Fällen elektronisch und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden:

  • bei Antrag auf Aufnahme bestimmter Familienmitglieder (Geschwister, Kinder von getrennten oder geschiedenen Eltern oder von Eltern, deren Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde, leibliche Kinder, Familienangehörige mit Wohnsitz im Ausland usw.) in den Haushalt;
  • im Falle einer möglichen doppelten Zahlung (Kinder von getrennten oder geschiedenen Eltern oder von Eltern, deren Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde, leibliche Kinder usw.);
  • um die Einkommensgrenzen zu erhöhen (minderjährige Familienangehörige mit Schwierigkeiten bei der Ausübung altersgerechter Tätigkeiten oder volljährige Familienmitglieder, die dauerhaft vollständig erwerbsunfähig sind).