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Außerordentliche Vergütung für Einkommens- und Betriebskontinuität (ISCRO)

Veröffentlichung: 22/09/2022

Artikel 1, Absätze 386-400, des Gesetzes Nr. 178 vom 30. Dezember 2020 (Haushaltsgesetz 2021) sieht die versuchsweise Einführung der außerordentlichen Vergütung für die Einkommens- und Betriebskontinuität (ISCRO) für den Dreijahreszeitraum 2021-2023 vor.

Die Entschädigung wird den Arbeitnehmern, die der so genannten getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen (Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995), gewährt, deren üblicher Beruf eine selbstständige Arbeit ist.

BEGINN UND DAUER

Die ISCRO-Entschädigung kann im Dreijahreszeitraum 2021-2023 nur einmal beantragt werden und wird ab dem ersten Tag nach dem Datum der Antragstellung für sechs Monate ausgezahlt.

HÖHE DER LEISTUNG

Sie entspricht 25 %, auf halbjährlicher Basis, des letzten Einkommens aus selbständiger Arbeit, das von der Steuerbehörde zertifiziert und bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung von dieser an das INPS übermittelt wurde. Die Leistung beinhaltet keine Anrechnung eines fiktiven Beitrags und trägt nicht zur Einkommensbildung bei.

Zum Beispiel wird das letzte zertifizierte Jahreseinkommen von 6.000 Euro durch zwei geteilt (6.000 Euro / 2 = 3.000 Euro) und anschließend mit 25 % multipliziert (3.000 Euro x 25 % = 750 Euro), wodurch der monatliche Betrag der ISCRO-Leistung in Höhe von 750 Euro bestimmt wird.

Die Entschädigung darf nicht weniger als 254,75 Euro pro Monat betragen und den monatlichen Betrag von 815,20 Euro nicht überschreiten. Wenn die Höhe der Leistung – wie oben bestimmt – weniger als 254,75 Euro oder mehr als 815,20 Euro beträgt, wird die Entschädigung in Höhe von 254,75 Euro pro Monat bzw. 815,20 Euro pro Monat gezahlt. Diese Beträge werden jährlich auf Grundlage der Veränderung des ISTAT-Index über die Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestellte im Vergleich zum Vorjahr neu bewertet.

In Ermangelung einer von der Agentur der Einnahmen zertifizierten Einkommenserklärung für eines der letzten vier Jahre (2017-2018-2019-2020) vor dem Jahr der Einreichung des ISCRO-Antrags kann dieser nicht angenommen werden.

Die Gewährung der ISCRO-Entschädigung geht mit der Teilnahme der Begünstigten an Fortbildungsmaßnahmen einher. Die Kriterien und Modalitäten für die Festlegung der Maßnahmen und ihrer Finanzierung werden durch ein entsprechendes Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen nach vorheriger Vereinbarung auf der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen dem Staat, den Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen festgelegt. Die Nationale Agentur für aktive Arbeitspolitik wird die Teilnahme der Begünstigten der ISCRO-Entschädigung an den Fortbildungsmaßnahmen überwachen.

VERWIRKUNG

Der Anspruch auf die Leistung erlischt, wenn die folgenden Fälle eintreten:

  • Aufhebung der Registrierung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer während der Auszahlung der Vergütung (Artikel 1 Absatz 395, Gesetz 178/2020);
  • Anspruch auf eine direkte Rente;
  • Eintragung bei anderen obligatorischen Sozialversicherungsformen;
  • Anspruch auf das Bürgereinkommen.

VORAUSSETZUNGEN

Die Entschädigung wird Selbstständigen gewährt, die gemeinsam die folgenden Voraussetzungen erfüllen, die im INPS-Rundschreiben Nr. 94 vom 30. Juni 2021, ausführlich beschrieben sind:

  • keine direkte Rente haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bei anderen obligatorischen Sozialversicherungsformen versichert sein;
  • keine Begünstigten des Bürgereinkommens sein. Diese Voraussetzung muss während des gesamten Bezugszeitraums der ISCRO-Zulage bestehen bleiben, andernfalls verfällt die Leistung;
  • im Jahr vor der Antragstellung ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben, das weniger als 50 % des Durchschnitts der Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausmacht, die in den drei Jahren vor dem Jahr vor der Antragstellung erzielt wurden. Wenn der Antrag auf ISCRO-Zulage beispielsweise im Jahr 2021 gestellt wird, ist das zu berücksichtigende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dasjenige, das sich aus der Einkommenserklärung von 2020 (Jahr vor der Antragstellung) ergibt, das weniger als 50 % des Durchschnitts der Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (drei Jahre vor dem Jahr vor der Antragstellung) betragen muss;
  • im Jahr vor Einreichung des Antrags ein Einkommen von höchstens 8.145 EUR angegeben haben, das jährlich auf der Grundlage der Veränderung des ISTAT-Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestellte im Vergleich zum Vorjahr neu bewertet wird. Diese Grenze berücksichtigt nur das Einkommen aus der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, das in der Einkommenserklärung im Rahmen RE, RH oder LM im Falle einer individuellen Erwerbstätigkeit, der Teilnahme an assoziierten Studien oder Personen mit Pauschalsystem angegeben ist. Diese Obergrenze berücksichtigt nicht andere Arten von Einkommen wie Einkommen aus unselbständiger oder scheinselbständiger Erwerbstätigkeit oder aus der Beteiligung an Unternehmen;
  • mit dem obligatorischen Sozialversicherungsbeitrag konform sein;
  • Inhaber einer seit mindestens vier Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiven Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Tätigkeit sein, die zur Eintragung in die laufende Sozialversicherungsverwaltung berechtigt hat.

Für die Überprüfung der unter den Punkten C) und D) genannten Einkommensvoraussetzungen ist es bei der Antragstellung erforderlich, die für jedes der betreffenden Jahre erzielten Einkünfte selbst zu bescheinigen, es sei denn, diese stehen dem Institut bereits zur Verfügung; im letzteren Fall werden bei der Überprüfung die dem Institut zur Verfügung stehenden Einkommensdaten berücksichtigt.

Für die anschließende Überprüfung der oben genannten Voraussetzungen teilt das INPS der Agentur der Einnahmen die Identifikationsdaten der Personen mit, die einen Antrag gestellt haben, und im Anschluss daran teilt die Agentur der Einnahmen dem INPS das Ergebnis der Rückmeldungen mit, die bei der Überprüfung der Einkommensvoraussetzungen in den durch Kooperationsvereinbarungen zwischen den Parteien festgelegten Modalitäten und Fristen gemacht wurden.

Die ISCRO-Zulage ist unvereinbar mit:

  • direkte Renten;
  • Bürgereinkommen;
  • NASpI und DIS-COLL-Arbeitslosenunterstützungsgeld;
  • Wahlämter und/oder politische Ämter, die als Vergütungen, Funktionszulagen und/oder andere Gebühren als den bloßen Anwesenheitstoken vorsehen.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Um die ISCRO-Zulage zu erhalten, müssen potenzielle Begünstigte bis zum 31. Oktober jedes der Jahre 2021, 2022 und 2023 einen Antrag stellen.

Ausschließlich für 2021 kann der Antrag ab dem 1. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 eingereicht werden.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag ist dem INPS ausschließlich auf elektronischem Wege über den Online-Dienst bis zum 31. Oktober jedes der Jahre 2021, 2022 und 2023 zu übermitteln.

Alternativ kann die Entschädigung über das Contact Center unter der gebührenfreien Nummer 803 164 aus dem Festnetz (kostenlos) oder unter der Nummer 06 164 164 aus dem Mobilfunknetz (gegen Gebühr, je nach Tarif der verschiedenen Betreiber) angefordert werden.

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für die Beendigung von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (PDF 205KB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen angegeben, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen.