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Arbeitslosengel ASDI - Soziale Arbeitslosenunterstützung für NASpI-Bezieher
Das Arbeitslosengel ASDI (Soziale Arbeitslosenunterstützung) ist eine finanzielle Unterstützung für die Wiedereingliederung von arbeitslosen Arbeitnehmern in das Arbeitsleben.
Das Arbeitslosengeld ASDI (Artikel 16, gesetzesvertretende Dekret Nr. 22 vom 4. März 2015) hat die Funktion, Arbeitnehmern, die bereits Bezieher des NASpI-Arbeitslosengeldes sind und die arbeitslos und in wirtschaftlicher Notlage sind, Schutz durch Einkommensbeihilfen zu bieten.
Die Leistung ist für Arbeitslose bestimmt, die das NASpI-Arbeitslosengeld in vollem Umfang in Anspruch genommen haben.
Das Arbeitslosengeld ASDI steht auch denen zu, die bereits von den folgenden Sozialleistungen oder Rentenzahlungen profitieren, da es mit ihnen kompatibel ist:
- Beihilfe oder Zulage für Zivilblinde;
- Beihilfe oder Zulage für Taubstumme;
- Zulage laut Gesetz Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 und Gesetz Nr. 350 vom 24. Dezember 2003;
- Beihilfe oder Zulage für Zivilinvalide;
- Hinterbliebenenrente;
- Kriegsrente;
- freiwillige Rente;
- Unfallrenten;
- Rentenzahlungen von ausländischen Staaten, mit denen keine internationalen Abkommen über soziale Sicherheit bestehen;
- Rente, die von der Versicherung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt wird;
- eine tabellarische privilegierte Rente, wie z. B. die Rente für während des obligatorischen Militärdienstes erworbene Gebrechen, die bei Fehlen eines Arbeitsverhältnisses oder ununterbrochenen Dienstes eine Entschädigung darstellt.
BEGINN UND DAUER
Gemäß Artikel 16, gesetzesvertretende Dekret Nr. 22 vom 4. März 2015 und Artikel 7, Absatz 1, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015, beginnt die Zahlung des Arbeitslosengeldes ASDI am ersten Tag nach Ablauf des Zeitraums der vollständigen Inanspruchnahme des NASpI-Geldes.
Der Zuschuss wird monatlich und für maximal sechs Monate bezahlt.
HÖHE DER LEISTUNG
Artikel 3, Absatz 2, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015 legt fest, dass der Betrag des ASDI-Arbeitslosengeldes 75 % des zuletzt bezogenen NASpI-Arbeitslosengeldes entspricht und in keinem Fall den Betrag der Sozialzulage „assegno sociale“ gemäß Artikel 3, Absatz 6, Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995 übersteigt. Diese Leistung ist sozialer Natur und ist daher gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Präsidialdekrets Nr. 601 vom 29. September 1973 von der persönlichen Einkommenssteuer befreit.
Im Hinblick auf die Verbindung mit dem NASpI-Arbeitslosengeld, das in Tagen berechnet und bezahlt wird, wird das Arbeitslosengeld ASDI auf die gleiche Weise ausgezahlt.
Die Höhe des ASDI-Arbeitslosengeldes entspricht laut Artikel 16 des gesetzesvertretenden Dekrets 22/2015 und Artikel 3 des interministerieller Dekrets vom 29. Oktober 2015, 75 % des zuletzt bezogenen NASpI-Arbeitslosengeldes.
Dieser Betrag darf in keinem Fall den Betrag der Sozialzulage „assegno sociale“ übersteigen und niedriger sein als der Betrag der Einkaufskarte "Carta acquisti", wie im selben Artikel 16 des gesetzesvertretenden Dekrets 22/2015, sowie Artikel 3 des interministeriellen Dekrets vom 29. Oktober 2015 festgelegt.
Die Höhe des ASDI-Arbeitslosengeldes wird in folgenden Fällen gekürzt:
- Erstes Nichterscheinen des ASDI-Beziehers zu der Vorladung am ständigen Arbeitsamt ohne einen gerechtfertigten Grund (Artikel 21, Absatz 8, Buchstabe a) 1, gesetzesvertretende Dekret Nr. 150 vom 14. September 2015 und Artikel 6, Absatz 2, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015);
- Zweites Nichterscheinen des ASDI-Beziehers zu der Vorladung am ständigen Arbeitsamt ohne einen gerechtfertigten Grund (Artikel 21, Absatz 8, Buchstabe a) 2, gesetzesvertretende Dekret Nr. 150 vom 14. September 2015 und Artikel 6, Absatz 2, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015);
- Erstmalige Nicht-Teilnahme an den Beratungsinitiativen (Artikel 21, Absatz 8, Buchstabe b) 1, gesetzesvertretende Dekret Nr. 150 vom 14. September 2015 und Artikel 6, Absatz 2, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015).
In solchen Fällen wird das ASDI-Arbeitslosengeld teilweise um ein Viertel eines Monatsgehalts gekürzt, unbeschadet etwaiger Erhöhungen aufgrund familiärer Belastungen;
- Neue Beschäftigung mit einem Arbeitsvertrag, aus der ein Einkommen unterhalb des von der Besteuerung ausgeschlossenen jährlichen Mindesteinkommens erzielt wird, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses (Artikel 4 Absatz 1, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015);
- Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder eines Einzelunternehmens, aus dem Einkünfte erzielt werden, die einer Bruttosteuer entsprechen, die den gemäß Artikel 13, Konsolidiertes Einkommenssteuergesetz gemäß Präsidialdekret Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 (Artikel 4, Absatz 1 des Interministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2015) zustehenden Abzügen entspricht oder darunter liegt.
In diesen Fällen wird das ASDI-Arbeitslosengeld um 80 % des erwarteten Einkommens gegenüber dem Zeitraum zwischen dem Beginn der Beschäftigung/Erwerbstätigkeit und dem Leistungsende oder, falls vorzeitig, bis zum Jahresende gekürzt.
Diese Kürzung gilt nicht für etwaige Erhöhungen aufgrund familiärer Belastungen. Das Ereignis wird innerhalb eines Monats nach Beginn der Erwerbstätigkeit mit dem ASDI-com-Formular kommuniziert.
LEISTUNGSENDE
Der Begünstigte des ASDI-Arbeitslosengeldes verliert den Zuschuss in den gleichen Fällen der Verwirkung wie beim NASpI-Arbeitslosengeld.
Weitere Ursachen für die Verwirkung des Anspruchs auf das ASDI-Arbeitslosengeld sind folgende:
- Verlust des Status der Arbeitslosigkeit aufgrund der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, das länger als sechs Monate dauert und dessen Jahreseinkommen das von der Besteuerung ausgeschlossene Mindesteinkommen übersteigt (Artikel 4, Absatz 1, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015 und Artikel 9, Absatz 1, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 22/2015);
- Überschreitung des Höchstwertes der ISEE-Schwelle nach der Aktualisierung der abgelaufenen ISEE bis zum 31. Januar (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015);
- Überschreitung des Höchstwertes der ISEE-Schwelle nach der Neuberechnung des ISEE für die wieder Beschäftigung (Artikel 4.3, interministerieller Erlass vom 29. Oktober 2015);
- Nichtvorlage einer neuen DSU innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag und nach Ablauf der Gültigkeit der Aktualisierten ISEE (Artikel 9, Absatz 7, Dekret des Präsidenten des Ministerrates Nr. 159 vom 5. Dezember 2013);
- Ablauf der Frist vom 31. Januar und, nach der Aussetzung, Nichtvorlage einer neuen DSU innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag;
- Nichtmeldung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Einzelunternehmung bis zum 31. März des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres durch Begünstigte, die von der Abgabe ihrer Steuererklärung befreit sind. In diesem Fall ist der Begünstigte verpflichtet, das ASDI-Arbeitslosengeld, das er ab dem Datum des Beginns der betreffenden Arbeitstätigkeit erhalten hat, zurückzuzahlen (Artikel 4, Absatz 1, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015 und Artikel 9 und 10, gesetzesvertretendes Dekret 22/2015);
- Verstoß gegen die Regeln gemäß Artikel 21 Absatz 8 ff. des gesetzesvertretenden Dekrets 150/2015 und Artikel 6, Absätze 2 und 3, letzter Absatz und Absatz 4, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015.
Die Auszahlung des ASDI-Arbeitslosengeldes wird in unten angegebenen Fällen ausgesetzt:
- Mangelnde Aktualisierung der DSU für ISEE-Zwecke bis zum 31. Januar des Jahres des Leistungsbezugs (Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe d), interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015). Wenn die Vorlage der neuen DSU am 31. Januar nicht bestätigt wird, wird die Auszahlung ab 1. Februar ausgesetzt;
- Neue Beschäftigung mit einem Arbeitsvertrag, aus der ein Einkommen erzielt wird, das höher ist als das von der Besteuerung ausgeschlossene jährliche Mindesteinkommen, aber mit einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten (Artikel 4 Absatz 1, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015 und Artikel 9, gesetzesvertretendes Dekret 22/2015);
- Neue Beschäftigung, mit einem Arbeitsvertrag, mit einer Dauer von weniger als 6 Monaten, in Ermangelung der Vorlage des Formulars ASDI-com und für 30 Tage ab dessen Übermittlung (Artikel 4, Absatz 1, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015 und Artikel 9, gesetzesvertretendes Dekret 22/2015);
- Ablauf der Gültigkeitsdauer der aktuellen ISEE, wenn innerhalb der nächsten zwei Monate keine neue DSU eingereicht wird. In diesem Fall wird die Auszahlung für 30 Tage ausgesetzt und der ASDI-Empfänger wird aufgefordert, die neue DSU für die ISEE oder die Aktualisierte ISEE innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aussetzungsmitteilung einzureichen.
Der Bezieher des ASDI-Arbeitslosengeldes verwirkt die Leistung auch, wenn er Begünstigter der folgenden Sozial- oder Rentenleistungen wird:
- Sozialzulage "assegno sociale";
- Altersrente;
- Beitragsaltersrente oder Vorgezogene Altersrente;
Wenn der ASDI-Bezieher der Beihilfe Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit bezieht, muss er sich für eine der beiden Leistungen entscheiden. Tritt der Bezug des Erwerbsminderungsgeldes „Assegno ordinario di invalidità“ oder der Erwerbsminderungsrente bei Invalidität "pensione di invalidità" hingegen während des Erhalts der Arbeitslosenhilfe ASDI ein, muss die Option innerhalb der folgenden 60 Tage ausgeübt werden.
VORAUSSETZUNGEN
Artikel 2 des Interministeriellen Dekrets vom 29. Oktober 2015 legt die folgenden Voraussetzungen für die Bewilligung des ASDI-Arbeitslosengeldes fest:
- Anwesenheit im Haushalt von mindestens einem Minderjährigen;
- Alter 55 oder älter und Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Vorgezogene Altersrente.
Wenn mindestens eine der beiden Anforderungen erfüllt ist, ist auch Folgendes erforderlich:
- sich im Status der Arbeitslosigkeit zu befinden, in Übereinstimmung mit Artikel 19 des gesetzesvertretenden Dekrets 150/2015, am Ende des Bezugs des NASpI-Arbeitslosengeldes. Angesichts der Anwendung der für das NASpI-Arbeitslosengeld vorgesehenen Sonderregelung gemäß Artikel 9 und 10 des gesetzesvertretenden Dekrets 22/2015 haben auch diejenigen Anspruch auf das ASDI-Arbeitslosengeld, die eine Arbeitstätigkeit ausüben, deren Jahreseinkommen niedriger ist als das steuerbefreite Mindesteinkommen;
- die über eine gültige ISEE-Bescheinigung mit einem Wert von 5.000 Euro oder weniger verfügen und zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine DSU eingereicht haben;
- einen personalisierten Servicevertrag mit den zuständigen Arbeitsämtern unterzeichnet haben, in Übereinstimmung mit Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekrets 150/2015;
- das ASDI-Arbeitslosengeld in den 12 Monaten vor dem Ende des NASpI-Zeitraums nicht länger als 6 Monate und in den fünf Jahren vor dem gleichen Zeitraum auf jeden Fall nicht länger als 24 Monate genutzt haben.
Artikel 4 des Interministeriellen Dekrets vom 29. Oktober 2015 sieht vor, dass der Bezug des ASDI.Arbeitslosengeldes mit der Ausübung eines Arbeitsverhältnisses oder der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder eines Einzelunternehmens vereinbar ist, innerhalb der Grenzen der Vereinbarkeit und mit den in Artikel 9 und 10 des gesetzesvertretenden Dekrets 22/2015 vorgesehenen Berichtspflichten.
Im Falle einer neuen Beschäftigung mit einem Arbeitsvertrag muss der ASDI-Bezieher dem INPS über das Formular ASDI-com immer innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Tätigkeit das mutmaßliche Einkommen aus dieser Tätigkeit mitteilen.
Im Falle der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder eines Einzelunternehmens, aus dem Einkünfte erzielt werden, die einer Bruttosteuer entsprechen, die gleich oder niedriger ist als die gemäß Artikel 13 des konsolidierten Einkommenssteuergesetzes nach dem Präsidialdekret Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 geschuldeten Abzüge, muss der Begünstigte das INPS innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bzw. innerhalb eines Monats nach dem ASDI-Antrag, falls die Tätigkeit bereits vorher bestand, unter Angabe der jährlichen Einkünfte, die er aus dieser Tätigkeit zu erzielen erwartet, informieren.
Die Absolvierung eines Praktikums, das nicht als echtes Arbeitsverhältnis angesehen wird, und der Erhalt der damit verbundenen Vergütung sind mit der Zahlung des ASDI-Arbeitslosengeldes vereinbar.
Die Auszahlung des ASDI-Arbeitslosengeldes unterliegt dem Fortbestehen des Status der Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 19 des gesetzesvertretenden Dekrets 150 vom 14. September 2015 sowie den durch Artikel 21 des gesetzesvertretenden Dekrets 150/2015 verstärkten Mechanismen der gegenseitigen Bedingung aktiver und passiver Maßnahmen, die die Möglichkeit der Kürzung, Aussetzung und der Verwirkung der Leistung vorsehen.
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag auf das ASDI-Arbeitslosengeld muss von der betroffenen Person innerhalb von 30 Tagen ab dem ersten Tag nach dem Ende des Zeitraums der vollständigen Inanspruchnahme des NASpI eingereicht werden.
Die Frist für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde beträgt maximal 90 Tage nach Erhalt der administrativen Anordnung.
ANTRAGSTELLUNG
Gemäß dem gesetzesvertretendem Dekret 22/2015 und Artikel 7, interministerielles Dekret vom 29. Oktober 2015, müssen die Anspruchsberechtigten, um das ASDI-Arbeitslosengeld zu erhalten, beim INPS online über den dafür vorgesehenen Dienst einen Antrag stellen.
Darüber hinaus kann der Antrag auf folgendem Weg eingereicht werden:
- über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilfunknetz;
- bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerden, die gegen die im Bereich des ASDI-Arbeitslosengeldes ergriffenen Anordnungen eingelegt werden, liegt beim Provinzausschuss der Struktur, die die Anordnung erlassen hat.
Die Verwaltungsbeschwerde muss ausschließlich online über den dafür vorgesehenen Dienst eingereicht werden, andernfalls ist sie unzulässig.
Nur für die Maßnahmen, die im Anschluss an die von den Arbeitsämtern gemäß Artikel 21 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekrets 150/2015 verhängten Sanktionen ergriffen werden, muss gemäß Absatz 12 desselben Artikels 21 bei der ANPAL Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden.
Veröffentlichung: 18/01/2021