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DIS-COLL: Monatliches Arbeitslosengeld

Veröffentlichung: 18/01/2021

Artikel 15, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 22, 4. März 2015 hat für das Jahr 2015 für Zeiträume der Arbeitslosigkeit, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2015 begonnen haben, versuchsweise das monatliche Arbeitslosengeld mit dem Namen DIS-COLL zugunsten von freien Mitarbeiter, auch mit projektgebundenen Zeitverträgen, die ihre Beschäftigung unfreiwillig verloren haben, eingerichtet.

Später hat der Gesetzgeber den Schutz über weitere Regelungen (Artikel 1, Absatz 310, Gesetz Nr. 208, 28. Dezember 2015 und Artikel 3, Absatz 3 octies, Gesetzesdekret Nr. 244, 30. Dezember 2016, mit Änderungen in das Gesetz Nr. 19, 27. Februar 2017, umgewandelt) auf Zeiträume der Arbeitslosigkeit, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2016 und zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2017 eingetreten sind, erweitert.

Schließlich hat Artikel 7, Gesetz Nr. 81, 22. Mai 2017, über die Änderung und Ergänzung des Artikels 15 des geänderten Gesetzesdekrets 22/2015, die Stabilisierung und Erweiterung des Arbeitslosengeldes für freie Mitarbeiter mit projektgebundenen Zeitverträgen DIS-COLL festgelegt.

Insbesondere hat Artikel 15, Absatz 15 des geänderten Gesetzesdekrets 22/2015 vorgesehen, dass das Arbeitslosengeld DIS-COLL ab dem 1. Juli 2017 freien Mitarbeitern, auch mit projektgebundenen Zeitverträgen, sowie Postdoktoranden und Forschungsdoktoranden mit Stipendium für Zeiträume der Arbeitslosigkeit, die ab dem 1. Juli 2017 eintreten, zugesprochen wird.

Derselbe Absatz 15 bis hat außerdem festgelegt, dass für die freien Mitarbeiter, auch mit projektgebundenen Zeitverträgen, die Postdoktoranden und Forschungsdoktoranden mit Stipendium, die Anspruch auf den Bezug von DIS-COLL haben, sowie für die Verwalter und Bürgermeister gemäß Absatz 1 des Artikels 15 des geänderten Gesetzesdekrets 22/2015 ab dem 1. Juli 2017 ein zusätzlicher Beitrag von 0,51 % bezahlt werden muss.

Das Arbeitslosengeld DIS-COLL steht den freien Mitarbeiter, auch mit projektgebundenen Zeitverträgen, zu, die ihre Beschäftigung ab dem 1. Januar 2015 unfreiwillig verloren haben und ausschließlich in die Getrennte Verwaltung beim INPS eingeschrieben sind. Seit dem 1. Juli 2017 erstreckt sich die Leistung auch auf die Postdoktoranden und Forschungsdoktoranden mit Stipendium.

Die Leistung steht folgenden Personen nicht zu:

  • Mitarbeitern, die eine Rente empfangen;
  • Inhabern einer MwSt.-Nr.;
  • Geschäftsführern und Bürgermeistern;
  • Rechnungsprüfern von Gesellschaften;
  • Vereinen und anderen Einrichtungen mit oder ohne juristische Persönlichkeit.

BEGINN UND DAUER

Das Arbeitslosengeld DIS-COLL steht folgendermaßen zu:

  • ab dem achten Tag nach Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses/Forschungszuschusses/Promotion mit Stipendium, wenn der Antrag bis zum achten Tag eingereicht wurde;
  • ab dem Tag nach Einreichen des Antrags, wenn dieser nach dem achten Tag nach Beendigung der Tätigkeit eingereicht wird;
  • ab dem achten Tag nach dem Ende des Mutterschutzes oder des Krankenhausaufenthalts, wenn der Antrag während des bezahlten Mutterschutzes oder Krankenhausaufenthalts eingereicht wurde;
  • ab dem Tag nach Einreichen des Antrags, wenn dieser nach dem Ende des Mutterschutzes oder des Krankenhausaufenthalts, jedoch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingereicht wird.

Mit Bezug auf den Fürsorgeschutz im Krankheitsfall gemäß Artikel 1, Absatz 788, Gesetz Nr. 296, 27. Dezember 2006, wird auf das Rundschreiben INPS Nr. 76, 16. April 2007 verwiesen, in welchem bereits festgelegt wurde, dass das Arbeitsverhältnis bei Eintritt der Krankheit noch bestehen und gültig sein muss, um einen Anspruch auf Krankengeld zu ergeben. Daher ergeben Krankheitsfälle, die während des Zusammenarbeitsverhältnisses/Forschungszuschusses/Promotion mit Stipendium eingetreten sind und nach Beendigung der Tätigkeit fortbestehen, sowie Krankheitsfälle, die nach Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses/Forschungszuschusses/Promotion mit Stipendium eintreten, weder eine Verschiebung, noch eine Unterbrechung der Frist für das Einreichen des Antrags auf DIS-COLL-Arbeitslosengeld und haben keine Auswirkung auf den Beginn des DIS-COLL-Arbeitslosengeldes.

Das DIS-COLL wird monatlich für die Hälfte der Monate mit Beitragszahlung zwischen dem 1. Januar des Kalenderjahres vor der Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses und dem Ereignis selbst ausgezahlt.

Ausschließlich zur Bestimmung des Zeitraums werden Beitragszahlungen, die schon für vergangene Leistungen geltend gemacht wurden, nicht berücksichtigt. In jedem Fall kann die DIS-COLL-Leistung für maximal sechs Monate ausgezahlt werden.

Wird die Leistung nur teilweise in Anspruch genommen, so werden bei erneuter Antragstellung auf DIS-COLL zur Berechnung der Laufzeit eine Anzahl an Monaten mit Beitragszahlungen, die dem zweifachen der Monate der genutzten Leistung entsprechen, nicht berücksichtigt.

Gemäß der Leitlinie, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik im Vermerk vom 21. April 2015 angegeben wurde, werden ausschließlich zur Berechnung der Höhe und Laufzeit der Leistung unter „Monaten oder Teilen von Monaten mit Beitragszahlungen“ die Monate oder Teile derselben, während derer das oder die Zusammenarbeitsverhältnisse bestanden haben, verstanden. So kann zur Bestimmung der Laufzeit der Leistung auch auf die einzelnen Teile der Monate Bezug genommen werden.

Der Bezug des DIS-COLL-Arbeitslosengeldes begründet keinen Anspruch auf fiktive Beiträge.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe des DIS-COLL-Arbeitslosengeldes entspricht dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen, welches aus den eingezahlten Beiträgen aus den Zusammenarbeitsverhältnissen, die einen Anspruch auf die Leistung ergeben, ersichtlich ist. Dabei wird das Einkommen des Jahres, in der das Arbeitsverhältnis beendet wurde, und des Kalenderjahres davor, geteilt durch die Anzahl der Monate oder der Teile derselben mit Beitragszahlungen, berücksichtigt.

Gemäß der genannten Leitlinie, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik im Vermerk vom 21. April 2015 angegeben wurde, werden zur Berechnung der Höhe der Leistung unter „Monaten oder Teilen von Monaten mit Beitragszahlungen“ auch die Monate oder Teile derselben, während derer das Zusammenarbeitsverhältnis bestanden hat, verstanden. So kann zur Bestimmung der Berechnungsgrundlage und der Höhe der Leistung auch auf die einzelnen Teile der Monate Bezug genommen werden.

Das Arbeitslosengeld entspricht 75 % des durchschnittlichen Monatseinkommens, das wie oben beschrieben bestimmt wird, wenn das genannte Einkommen unter 1.195 Euro (für 2015, 2016 und 2017) beträgt, welches jedes Jahr gemäß der Änderung des ISTAT-Indexes der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien des Vorjahres aufgewertet wird. Dagegen entspricht es 75 % des Betrags von 1.195 Euro zuzüglich 25 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Monatseinkommen und 1.195 Euro, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen, auf welchem das DIS-COLL berechnet wird, über dem zuvor genannten Betrag von 1.195 Euro liegt.

In jedem Fall darf der Betrag der Leistung für 2015, 2016 und 2017 1.300 Euro nicht überschreiten. Dieser Betrag wird jedes Jahr aufgewertet.

Ab dem vierten Monat der Nutzung (91. Tag) wird das DIS-COLL-Arbeitslosengeld jeden Monat um 3 % gemindert.

Wenn der Empfänger der Leistung mit einem Angestellten-Arbeitsvertrag über maximal fünf Tage erneut eingestellt wird, wird die Leistung unterbrochen. Die Unterbrechung erfolgt von Amts wegen aufgrund der verpflichtenden Mitteilungen. Nach dem Zeitraum der Unterbrechung wird die Leistung erneut für den restlichen noch zustehenden Zeitraum ausgezahlt.

Der Empfänger des DIS-COLL-Arbeitslosengeldes, der eine selbstständige Arbeitstätigkeit, ein Einzelunternehmen oder eine Freie Mitarbeite aufnimmt oder entwickelt, muss dem INPS innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Tätigkeit oder, falls diese zuvor schon bestand, ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf DIS-COLL das voraussichtliche Einkommen aus der genannten Tätigkeit mitteilen.

Der Betrag der Leistung vermindert sich, wenn der Empfänger eine der folgenden Tätigkeiten ausübt:

  • selbstständige Arbeitstätigkeit mit einem Einkommen, das einer Bruttosteuer in Höhe von oder niedriger als die zustehenden Abzüge gemäß Artikel 13 des Einheitlichen Textes zur Einkommenssteuer (Testo Unico delle Imposte sui Redditi - TUIR) von 4.800 Euro für die selbstständige Tätigkeit und 8.000 Euro für die Freie Mitarbeit entspricht;
  • zusätzliche Arbeitstätigkeit mit einer Vergütung über 3.000 Euro netto (4.000 Euro brutto) pro Kalenderjahr.

In beiden Fällen wird die Leistung um 80 % des voraussichtlichen Einkommens für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, an dem die selbstständige oder zusätzliche Tätigkeit aufgenommen wird, und dem Datum, an dem die Auszahlung der Leistung endet, oder dem Ende des Jahres, falls dieses davor liegt, gemindert.

Das DIS-COLL-Arbeitslosengeld ist vollständig mit den Vergütungen für zusätzliche Arbeitstätigkeiten bis zum Grenzwert von 3.000 Euro netto (4.000 Euro brutto) pro Kalenderjahr kumulierbar.

Das Gesetzesdekret Nr. 50, 24. April 2017, mit Änderungen in das Gesetz Nr. 96, 21. Juni 2017 umgewandelt, regelt in Artikel 54 bis die Leistungen für Gelegenheitsarbeit durch Festlegung der Grenzbeträge und der Modalitäten zur Ausübung derselben.

Insbesondere schreibt Absatz 1, Buchstabe a des genannten Artikels 54 bis vor, dass es erlaubt ist, Leistungen aus Gelegenheitsarbeiten zu beziehen, wobei diese Arbeitstätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres für jeden Leistungserbringer insgesamt eine Gesamtvergütung von 5.000 Euro nicht überschreiten dürfen.

Artikel 54 bis, Absatz 4 sieht auch vor, dass die vom Leistungserbringer erhaltenen Vergütungen von der Steuer ausgenommen sind und keine Auswirkungen auf den Arbeitslosenstatus haben.

Gemäß den oben genannten Vorschriften kann der Empfänger der DIS-COLL-Leistung eine Gelegenheitsarbeit innerhalb des Grenzbetrags von 5.000 Euro Vergütung pro Kalenderjahr durchführen. Innerhalb der genannten Grenzwerte kann das DIS-COLL-Arbeitslosengeld vollständig mit den Vergütungen für die Durchführung der Gelegenheitsarbeit kumuliert werden und der Empfänger der DIS-COLL-Leistung muss dem INPS die Vergütung für die genannte Tätigkeit nicht melden.

Schließlich wird noch auf Absatz 8 des Artikels 54 bis verwiesen, der unter anderem vorsieht, dass im Falle von Leistungserbringern von Gelegenheitsarbeiten, die einkommensstützende Leistungen erhalten, das INPS die Beitragsgutschriften aus den Leistungen der Gelegenheitsarbeit von den fiktiven Beiträgen für die genannten Leistungen abzieht. Hierbei muss angemerkt werden, dass diese Vorschrift nicht für Leistungserbringer von Gelegenheitsarbeiten, die das DIS-COLL-Arbeitslosengeld erhalten, greift, da Artikel 15, Absatz 7, Gesetzesdekret 22/2015 bezüglich des DIS-COLL festlegt, dass die fiktiven Beiträge für den Zeitraum des Leistungsbezugs nicht anerkannt werden (Rundschreiben INPS Nr. 115, 19. Juli 2017).

Die Leistung wird folgendermaßen ausgezahlt:

  • Gutschrift auf ein Bank- oder Postbankkonto;
  • Gutschrift auf ein Postsparbuch;
  • Überweisung an die Poste Italiane SpA, wobei sie dann am Schalter eines Postamts am Wohnsitz oder Zweitwohnsitz abgeholt werden kann.

Gemäß den geltenden Vorschriften können die öffentlichen Verwaltungen keine Auszahlungen in bar über eintausend Euro vornehmen (Gesetzesdekret Nr. 201, 4. Dezember 2011, umgeändert in das Gesetz Nr. 214, 22. Dezember 2011).

VERWIRKUNG

Der Empfänger verliert den Anspruch auf die Leistung in den folgenden Fällen:

  • Verlust des Arbeitslosenstatus;
  • Beginn einer selbstständigen Arbeitstätigkeit, eines Einzelunternehmens oder einer Freien Mitarbeit ohne dass innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Tätigkeit oder, falls sie bereits früher durchgeführt wurde, ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf DIS-COLL das voraussichtliche Einkommen aus dieser Tätigkeit dem INPS mitgeteilt wird;
  • Wiederbeschäftigung mit Vertrag über ein Angestelltenverhältnis mit einer Laufzeit von mehr als 5 Tagen;
  • Empfang einer direkten Rentenleistung;
  • Erreichen des Anspruchs auf das Erwerbsminderungsgeld „Assegno ordinario di invalidità“, ausgenommen der Fälle, in denen der Empfänger sich für das DIS-COLL-Arbeitslosengeld entscheidet;
  • nicht ordnungsgemäße Teilnahme an den Initiativen zur Arbeitsaktivierung und an Umschulungsmaßnahmen, die von den zuständigen Einrichtungen angeboten werden (Artikel 7, Gesetzesdekret 22/2015). Hierbei muss angemerkt werden, dass der Artikel 21 des gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150, 15. September 2015 Maßnahmen zur Stärkung der Konditionalitätsmechanismen eingeführt hat, indem er die Vorschriften des Artikels 7, Gesetzesdekret 22/2015 bezüglich der verpflichtenden Teilnahme an Maßnahmen aktiver Arbeitslosenpolitik ergänzt und angibt.

Werden diese Pflichten nicht beachtet, hat Artikel 21 ein proportionales Sanktionssystem eingeführt, mit Sanktionen, die von der Kürzung eines Teils oder der gesamten Monatsleistung bis hin zum Verlust der Leistung und des Status der Arbeitslosigkeit reichen.

In den folgenden Fällen ist der Verlust der Leistung vorgesehen:

  • fehlende Teilnahme, nach der dritten Einladung und ohne berechtigten Grund, an den Initiativen und Workshops zur Stärkung der Kompetenzen der aktiven Arbeitssuche;
  • fehlende Teilnahme, nach der zweiten Einladung und ohne berechtigten Grund, an den Weiterbildungs-, den Umschulungs- und anderen Initiativen der aktiven Politik oder der Arbeitsaktivierung und im Falle der fehlenden Teilnahme bei der Durchführung von gemeinnützigen Tätigkeiten zugunsten der zugehörigen Gebietskörperschaft;
  • fehlendes Erscheinen, ab der dritten Einladung und ohne berechtigten Grund, zu den Einladungen oder Terminen zur Bestätigung des Arbeitslosenstatus, zum Profiling und dem Abschluss des Abkommens zum individuell angepassten Dienst und zu den gewöhnlichen Kontaktaufnahmen mit dem Verantwortlichen der Tätigkeit;
  • Nichtannahme eines angemessenen Arbeitsangebots, wie es von Artikel 25, Gesetzesdekret 150/2015 definiert ist.

VORAUSSETZUNGEN

Die Leistung richtet sich an Arbeitnehmer mit projektgebundenen Zeitverträgen, mit Ausnahme der Verwalter und Bürgermeister, der Rechnungsprüfer von Gesellschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen mit oder ohne juristische Persönlichkeit, die keine Rentner sind, keine MwSt-Nr. besitzen und ab dem 1. Januar 2015 ihre Beschäftigung unfreiwillig verloren haben. Seit dem 1. Juli 2017 erstreckt sich der Schutz auch auf die Forschungsstudenten und -doktoranden mit Stipendium.

Die Empfänger dürfen ausschließlich in die Getrennte Verwaltung eingeschrieben sein und müssen gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Leistung den Arbeitslosenstatus haben (Artikel 19, Gesetzesdekret 150/2015);
  • mindestens drei Monate Beitragszahlung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar des Kalenderjahres vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und dem Ereignis selbst geltend machen können;
  • im Jahr 2015 mindestens einen Monat Beitragszahlung oder ein Freies Mitarbeiterverhältnis, auch projektgebundes, über eine Laufzeit von mindestens einem Monat und mit einem Einkommen, das mindestens der Hälfte des Betrags, welcher einen Anspruch auf Gutschrift von einem Monat Beitragszahlung ergibt, entspricht, geltend machen können. Aufgrund der Vorschriften des Artikels 1, Absatz 310, Gesetz 208/2015 (Stabilitätsgesetz für das Jahr 2016) ist diese Bedingung jedoch im Falle einer Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr erforderlich.

Um die Bedingung der ausschließlichen Einschreibung in die Getrennte Verwaltung zu erfüllen, muss die Person in diese eingeschrieben sein, jedoch darf sie keine Rente empfangen und nicht in andere verpflichtende Rentenversicherungen eingeschrieben sein.

Zur Überprüfung dieser Bedingung muss der Beitragssatz, der für die Berechnung der Beiträge in die Getrennte Verwaltung genutzt wird, überprüft werden. Dieser entspricht

  • für das Jahr 2015 30,72 % für Personen, die ausschließlich in die genannte Verwaltung eingeschrieben sind, und 23,50 % für Personen, die in die Getrennte Verwaltung eingeschrieben sind und eine Rente empfangen oder in andere verpflichtende Rentenversicherungen eingeschrieben sind;
  • für das Jahr 2016 31,72 % für Personen, die ausschließlich in die Getrennte Verwaltung eingeschrieben sind, und 24 % für Personen, die in die Getrennte Verwaltung eingeschrieben sind und eine Rente empfangen oder in andere verpflichtende Rentenversicherungen eingeschrieben sind;
  • für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 beläuft sich der angewandte Beitragssatz auf 32,72 % für Personen, die ausschließlich in die Getrennte Verwaltung eingeschrieben sind, und auf 24 % für Personen, die in die Getrennte Verwaltung eingeschrieben sind und eine Rente empfangen oder in andere verpflichtende Rentenversicherungen eingeschrieben sind;
  • für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 beträgt der angewandte Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge 32,72 %, zu der ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,51 % für Personen, die ausschließlich in die Getrennte Verwaltung eingeschrieben sind, kommt. Für Personen, die in die Getrennten Verwaltung eingeschrieben sind und eine Rente empfangen oder in andere verpflichtende Rentenversicherungen eingeschrieben sind, beträgt er 24 %.

Demgemäß ist die Bedingung der ausschließlichen Einschreibung in die Getrennte Verwaltung erfüllt, wenn es keine Überschneidung zwischen dem Freien Mitarbeitsverhältnis, auch bei einem Projekt, und einer anderen Arbeitstätigkeit, wie zum Beispiel einem Angestelltenverhältnis, gibt. Wenn der Versicherte hingegen in dem für das Bestehen eines Anspruchs und die Bestimmung der Laufzeit und Höhe der DIS-COLL-Leistung berücksichtigten Zeitraum für eine bestimmte Zeit gleichzeitig ein Zusammenarbeitsverhältnis und ein Angestelltenverhältnis hatte, gilt die Bedingung der ausschließlichen Einschreibung in die Getrennte Verwaltung nur für den Zeitraum, während dessen es keine Überschneidung der beiden Arbeitsverhältnisse gibt, als erfüllt.

Bis das nationale Internetportal der Arbeitspolitik eingerichtet ist (Gesetzesdekret 150/2015), gelten Personen ohne Beschäftigung, die ihre sofortige Verfügbarkeit zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit und zur Teilnahme an den Maßnahmen der aktiven Arbeitspolitik des Arbeitsamts erklären, als Arbeitslose. Der Arbeitslosenstatus muss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf DIS-COLL bestehen. Der Antrag auf DIS-COLL-Arbeitslosengeld kommt der Erklärung zur Sofortigen Verfügbarkeit (Dichiarazione di Immediata Disponibilità, DID) gleich und wird vom INPS an die nationale Agentur für aktive Arbeitspolitik übermittelt (Artikel 4, Gesetzesdekret 150/2015), um in das einheitliche IT-System der aktiven Politik eingefügt zu werden.

Für den Abschluss der Vereinbarung über einen individuell angepassten Dienst muss der Arbeitslose, der den Antrag auf DIS-COLL gestellt hat, das Arbeitsamt innerhalb der darauffolgenden 15 Tage kontaktieren.

Für den Zugang zur DIS-COLL-Leistung muss der Arbeitnehmer mindestens drei Monate gutgeschriebene Beiträge in der Getrennten Verwaltung beim INPS für die Zeit zwischen dem 1. Januar des Kalenderjahres vor der Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses und dem Ereignis selbst haben.

Für die DIS-COLL-Leistung gilt der Grundsatz der automatischen Leistung gemäß Artikel 2116 des italienischen Zivilrechts nicht.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss ausschließlich telematisch innerhalb von achtundsechzig Tagen ab dem Datum der Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses, die an dem Datum der Beendigung des letzten Zusammenarbeitsvertrags/Forschungszuschusses/Promotion mit Stipendium berechnet werden, eingereicht werden. Tritt innerhalb dieser achtundsechzig Tage eine Mutterschaft oder Krankenhausaufenthalt mit Anrecht auf Entschädigung ein, wird die Frist für den gesamten Zeitraum unterbrochen und läuft danach für die restliche Zeit ab.

Die achtundsechzig Tage beginnen dagegen ab dem Datum der Beendigung des entschädigten Zeitraums des Mutterschutzes oder des Krankenhausaufenthalts, wenn diese während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses eingetreten sind und sich über dessen Beendigung hinaus erstreckt haben.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag wird online beim INPS über den vorgesehenen Dienst gestellt.

Wahlweise kann der Antrag auch wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenlos aus dem italienischen Festnetz) oder +39 06 164 164 vom Mobilfunk;
  • von Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von ihnen angebotenen Telematikdienste.