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NASpI: Monatliches Arbeitslosengeld (für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. Mai 2015 unfreiwillig endete)

Veröffentlichung: 18/01/2021

Die Neue Sozialversicherung für Beschäftigte (NASpI) ist eine monatliche Arbeitslosenzulage, eingeführt durch das italienische gesetzesvertretende Dekret Nr. 22 vom 4. März 2015, das die bisherigen Leistungen im Fall von Arbeitslosigkeit "ASpI" und "MiniASpI" ersetzt und im Fall unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die nach dem 1. Mai 2015 eingetreten ist, gezahlt wird. Das NASpI-Arbeitslosengeld wird auf Antrag des Betroffenen gezahlt.

Das NASpI ist jenen Arbeitnehmern vorbehalten, die ihre Beschäftigung unfreiwillig verloren haben, einschließlich:

  • Auszubildenden;
  • Genossenschaftsmitgliedern mit einem Beschäftigtenverhältnis in der gleichen Genossenschaft;
  • Künstlern mit Beschäftigtenverhältnis;
  • Öffentlich Bediensteten mit befristetem Vertrag.

Keinen Anspruch auf die Leistung haben:

  • Unbefristet Beschäftigte der öffentlichen Verwaltungen;
  • landwirtschaftliche Arbeiter mit befristetem oder unbefristetem Vertrag;
  • Nicht-EU-Bürger mit Aufenthaltsgenehmigung für Saisonarbeit, für welche weiterhin die einschlägigen Bestimmungen angewandt werden;
  • Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente vorliegen;
  • Arbeitnehmer, die das Erwerbsminderungsgeld „Assegno ordinario di invalidità“ erhalten, insofern sie sich nicht für das NASpI-Arbeitslosengeld entscheiden.

BEGINN UND DAUER

Das NASpI-Arbeitslosengeld wird wie folgt gezahlt:

  • ab dem 8. Tag nach dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet, insofern der Antrag bis zum 8. Tag gestellt wurde; ab dem Tag nach Antragstellung, falls diese nach dem 8. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, jedoch innerhalb der gesetzlichen Fristen;
  • ab dem 8. Tag nach Beendigung von Mutterschaftsurlaub, Krankheit, Arbeitsunfall/Berufskrankheit oder Kündigungsfrist, wenn der Antrag bis zum 8. Tag gestellt wurde. Ab dem Tag nach Antragstellung, wenn der Antrag nach dem 8. Tag, jedoch innerhalb der gesetzlichen Fristen gestellt wird;
  • ab dem 38. Tag nach einer berechtigten Kündigung, wenn der Antrag bis zum 38. Tag gestellt wird. Ab dem Tag nach Antragstellung, wenn der Antrag nach dem 38. Tag nach Kündigung, jedoch innerhalb der gesetzlichen Fristen gestellt wird.

Eine eventuelle Wiederbeschäftigung während des 8-Tage-Zeitraums nach Kündigung führt nicht zu einer Aussetzung der Leistung, und im Falle einer unfreiwilligen Beendigung dieser Wiedereinstellung muss ein neuer Antrag für das NASpI-Arbeitslosengeld gestellt werden (INPS-Rundschreiben Nr. 94 vom 12. Mai 2015).

Das NASpI-Arbeitslosengeld wird monatlich gezahlt, und zwar für einen Zeitraum entsprechend der Hälfte der Wochen, für die in den letzten vier Jahren Beiträge gezahlt wurden. Bei der Berechnung des Anspruchszeitraums werden keine Beitragszeiten berücksichtigt, die bereits zur Zahlung von Arbeitslosenbeihilfen geführt haben. Auch die Beitragszeiten, aufgrund derer ein Gesamt-Arbeitslosengeld-Vorschuss gezahlt wurde, werden nicht berücksichtigt.

Da sie keinen Anspruch auf Leistungen begründet haben, sind Beitragszeiten, die sich auf das Arbeitsverhältnis oder die Arbeitsverhältnisse beziehen, die auf die letzte Arbeitslosengeld-Zahlung folgen, dann nützlich, wenn es um die Festlegung der Dauer einer neuen NASpI-Leistung geht.

Die Bezugszeiten des NASpI-Arbeitslosengelds sind durch „fiktive Beitragszeiten“ abgedeckt (INPS-Rundschreiben Nr. 94 vom 12. Mai 2015).

Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, eine Einzelunternehmung gründen oder im Gegenzug zu einer Arbeitstätigkeit einen Anteil am Kapital einer Genossenschaft zeichnen möchte, kann eine vorzeitige Auszahlung des Gesamtbetrages des NASpI-Arbeitslosengeldes beantragen.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Leistung beträgt 75 % des durchschnittlichen sozialversicherungspflichtigen Monatsgehalts der letzten vier Jahre, wenn das Gehalt unter einem gesetzlich festgelegten Bezugswert liegt, welcher jährlich auf Grundlage der Änderung des ISTAT-Indizes neu bewertet und mittels eines Rundschreibens vom INPS auf www.inps.it veröffentlicht wird (1.195 € für das Jahr 2017, 1.208,15 € für das Jahr 2018 und 1.221,44 € für das Jahr 2019).

Liegt das durchschnittliche Monatsgehalt über dem oben genannten Bezugswert (1.221,44 € für das Jahr 2019), beträgt die Leistung hingegen 75% des gesetzlich festgelegten Bezugswerts (1.221,44 € für das Jahr 2019) zuzüglich 25% der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Monatsgehalt und dem oben genannten gesetzlich festgelegten Betrag. In jedem Fall darf die Höhe einen gesetzlich festgelegten Bezugswert nicht überschreiten, der jährlich auf Grundlage der Änderung des ISTAT-Indizes neu bewertet und mittels eines Rundschreibens vom INPS auf www.inps.it veröffentlicht wird  (1.300 € für das Jahr 2017, 1.314,30 € für das Jahr 2018 und 1.328,76 für das Jahr 2019). Ab dem ersten Tag des vierten Monats des Leistungsbezugs wird die Leistung jeden Monat um 3 % gekürzt.

Die Leistung wird auf Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts der letzten vier Jahre (einschließlich regelmäßiger und nicht regelmäßiger Elemente und zusätzlicher Monatslöhne), geteilt durch die Gesamtzahl der Beitragswochen (unabhängig von der Feststellung des Mindestwertes) und multipliziert mit dem Koeffizienten 4,33, berechnet.

Die Höhe der Leistung verringert sich in den folgenden Fällen:

  • Bei einem Jahreseinkommen durch selbstständige Tätigkeiten, das einer Bruttosteuer entspricht, die gleich oder niedriger ist, als die nach Art. 13 des Einheitstextes über Einkommenssteuern (TUIR) – italienischer Präsidialerlass Nr. 917 vom 22.  Dezember 1986 – fälligen Abgaben, d.h. 4800 €. Die Leistung wird um 80 % der erwarteten Einkünfte gekürzt, im Verhältnis zu dem Zeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Ablauf des Leistungsanspruchs oder dem Jahresende, falls dies früher eintritt. Der Leistungsempfänger muss das INPS – unter Verwendung des Formulars  SR161 innerhalb eines Monats über den Beginn der Tätigkeit oder die Einreichung des Antrags auf NASpI-Arbeitslosengeld informieren, wenn die Tätigkeit bereits vorher bestand und das daraus entstehende voraussichtliche Jahreseinkommen angeben. Wird das voraussichtliche Jahreseinkommen – auch wenn es gleich null ist – nicht innerhalb der oben genannten Frist mitgeteilt, wird die NASpI-Zahlung eingestellt;
  • eine neue Beschäftigung als angestellter Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter, die zu einem Jahreseinkommen führt, das einer Bruttosteuer entspricht, die gleich oder niedriger ist, als die nach Art. 13 des TUIR fälligen Abgaben, d.h. 8000 €. Die Leistung wird um 80 % der erwarteten Einkünfte gekürzt, im Verhältnis zu dem Zeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Ablauf des Leistungsanspruchs oder dem Jahresende, falls dies früher eintritt. In diesem Fall wird die gekürzte Leistung nur unter den folgenden Bedingungen beibehalten:
    • Der Leistungsempfänger teilt dem INPS innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit oder, falls dies davor liegt, nach Antragstellung des NASpI-Arbeitslosengeldes das voraussichtliche Jahreseinkommen mit;
    • der Arbeitgeber oder (im Falle eines "Leiharbeiter"-Vertrags) der Auftraggeber sind nicht der Arbeitgeber oder Auftraggeber, für den der Betroffene gearbeitet hat, als das Beschäftigtenverhältnis, aus dem der Anspruch auf NASpI erwächst, endete, und der alte Arbeitgeber oder Auftraggeber ist mit dem neuen Arbeitgeber oder Auftraggeber nicht durch Kontrollfunktionen oder Eigentumsverhältnisse verbunden;
  • wenn für den Leistungsempfänger, der zwei oder mehrere Teilzeit-Arbeitsverhältnisse unterhält, eines dieser Arbeitsverhältnisse - aufgrund von Entlassung, berechtigter Kündigung oder einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 7 des italienischen Gesetzes Nr. 604 vom 15. Juli 1966, geändert durch Art. 1 Abs. 40 des italienischen Gesetzes Nr. 92 vom 28. Juni 2012 - endet und er Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und alle anderen Anforderungen erfüllt sind, sofern das aus dem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis erzielte Einkommen einer Bruttosteuer entspricht, die gleich oder niedriger ist, als die nach Art. 13 des TUIR fälligen Abgaben, d.h. 8.000 €, und sofern der Bezieher dem INPS innerhalb eines Monats nach Antragstellung das voraussichtliche Jahreseinkommen aus dem oder den weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnissen mitteilt, auch wenn es Null beträgt. In diesem Fall wird die NASpI-Leistung um 80 % der erwarteten Einkünfte gekürzt, im Verhältnis zu dem Zeitraum zwischen Beginn des Angestelltenverhältnisses und Ablauf des Leistungsanspruchs oder dem Jahresende, falls dies früher eintritt;
  • Wiederbeschäftigung mit einem Vertrag „auf Abruf“, mit oder ohne Verfügbarkeitsverpflichtung, unter den Bedingungen gemäß INPS-Rundschreiben Nr. 142 vom 29. Juli 2015 und Mitteilung Nr. 1162 vom 16. März 2018.

Im Falle von Gelegenheitsarbeiten ist das NASpI-Arbeitslosengeld vollständig mit den Einkünften aus dieser Art von Tätigkeit kumulierbar, die gemäß Art. 54 bis, Abs. 4, italienisches Gesetzesdekret Nr. 52 vom 24. April 2017, umgewandelt in Gesetz Nr. 96 vom 21. Juni 2017, 5.000 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen, siehe INPS-Rundschreiben Nr. 174 vom 23. November 2017.

Die Leistung kann auf ein Bank- oder Post-Girokonto oder ein Postsparbuch oder per Überweisung an ein Postamt in dem PLZ-Bereich, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, gezahlt werden.

Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften dürfen die öffentlichen Verwaltungen keine Barzahlungen leisten, deren Höhe die gesetzliche Schwelle überschreitet (derzeit 1.000 €).

AUSSETZUNG UND VERWIRKUNG

In folgenden Fällen wird die Leistung ausgesetzt:

  • Wiederbeschäftigung als angestellter Arbeitnehmer mit einer Vertragsdauer von nicht mehr als sechs Monaten. Die Leistung wird auf Grundlage der obligatorischen Mitteilungen von Amts wegen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgesetzt, es sei denn, der Leistungsempfänger teilt das für die Berechnung zu Grunde gelegte voraussichtliche Jahreseinkommen mit und es liegt unter 8.000 €;
  • neue Beschäftigung in EU-Ländern oder in Ländern, mit denen Italien bilaterale Abkommen im Bereich der Arbeitslosenversicherung unterhält, oder in Nicht-EU-Ländern (siehe Abschnitt „Arbeiten im Ausland“).

Der Arbeitnehmer verliert seinen Leistungsanspruch in folgenden Fällen:

  • Der Leistungsempfänger ist nicht mehr arbeitslos;
  • der Leistungsempfänger beginnt ein Beschäftigtenverhältnis für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten oder auf unbefristete Zeit, ohne dem INPS das daraus voraussichtliche zu erzielende Einkommen innerhalb eines Monats ab Beginn des beschäftigten Verhältnisses des, falls das Beschäftigtenverhältnis bereits vor der Antragstellung bestand, ab dem Datum der Antragstellung mitzuteilen;
  • der Leistungsempfänger versäumt die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Beantragung des NASpI-Arbeitslosengeldes des voraussichtlichen Jahreseinkommens aus einem oder mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Beantragung des NASpI aufgrund der Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses, bestanden;
  • der Leistungsempfänger nimmt eine selbstständige Tätigkeit auf oder wird freier Mitarbeiter, ohne dem INPS das voraussichtliche Jahreseinkommen innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit oder, falls die selbstständige Tätigkeit bereits vor der Antragstellung ausgeübt wurde, nach Antragstellung mitzuteilen;
  • es treten die Voraussetzungen für eine Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente ein;
  • der Leistungsempfänger erwirbt den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bei Invalidität "pensione di invalidità" und entscheidet sich nicht für das NASpI-Arbeitslosengeld;
  • der Leistungsempfänger nimmt in den Fällen gemäß Art. 21, Abs. 7 des gesetzesvertretenden Dekrets 150/2015 der Leistungsempfänger und ohne ausreichenden Grund nicht an den von den Arbeitsämtern (Centri per l'Impiego) organisierten Orientierungsveranstaltungen teil.

Art. 21 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2015 verschärft die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Arbeitslosenunterstützung und ergänzt und präzisiert die Bestimmungen von Art. 7 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 22/2015 über die Teilnahmeverpflichtung an beschäftigungspolitischen Maßnahmen. Gemäß Art. 21 führt die Nichterfüllung der Verpflichtungen zu entsprechenden Sanktionen, die von der teilweisen oder vollständigen Kürzung eines Monatsbetrags bis zur Einstellung des NASpI-Arbeitslosengeldes oder der Aberkennung des Arbeitslosenstatus reichen.

Im Falle von Arbeiten im Ausland:

  • Bei einer Arbeitssuche in EU-Ländern, in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island bleibt der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gemäß Verordnung (EG) 883/2004 und 987/2009 für maximal drei Monate bestehen und der Arbeitnehmer unterliegt keinen Bedingungen; ab dem ersten Tag des vierten Monats bleibt der Anspruch auf Leistungsbezug erhalten, jedoch unter Beachtung der Anspruchsbedingungen gemäß Art. 20 und 21 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2015, deren Nichtbeachtung zur Anwendung von Sanktionen führt;
  • bei einem Aufenthalt aus anderen Gründen als der Arbeitssuche in einem EU-Land, in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island oder in einem Nicht-EU-Land bleibt der Anspruch auf Leistungsbezug erhalten, jedoch unter Beachtung der Anspruchsbedingungen gemäß Art. 20 und 21 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2015, deren Nichtbeachtung zur Anwendung von Sanktionen führt;
  • bei einer Arbeitssuche in einem Nicht-EU-Land bleibt der Anspruch auf Leistungsbezug erhalten, jedoch unter Beachtung der Anspruchsbedingungen gemäß Art. 20 und 21 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2015, deren Nichtbeachtung zur Anwendung von Sanktionen führt (INPS-Rundschreiben Nr. 177 vom 28. November 2017).

VORAUSSETZUNGEN

Das NASpI-Arbeitslosengeld steht Arbeitnehmern zu, die alle folgenden Anforderungen erfüllen.

Arbeitslosenstatus

Als arbeitslos gelten jene, die ihre Beschäftigung unfreiwillig verloren haben und auf dem nationalen Portal für Beschäftigungsangelegenheiten auf elektronischem Wege ihre sofortige Bereitschaft zur Arbeit und zur Teilnahme an vom Arbeitsamt (Centro per l'impiego) organisierten beschäftigungspolitischen Maßnahmen mitteilen. Die Einreichung eines Antrags auf NASpI-Arbeitslosengeld entspricht der oben genannten Erklärung über die sofortige Verfügbarkeit (DID). Innerhalb von 15 Tagen nach Antragstellung muss der Antragsteller beim Arbeitsamt eine individuelle Vereinbarung ("patto di servizio personalizzato") unterzeichnen. Andernfalls wird der Versicherte vom Arbeitsamt vorgeladen.

Der Arbeitslosenstatus muss unfreiwillig eingetreten sein; daher sind Arbeitnehmer ausgeschlossen, deren Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung oder eine einvernehmliche Beendigung beendet wurde. Dennoch ist ein Bezug des NASpI-Arbeitslosengeldes, insofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, auch in den folgenden Fällen möglich:

  • Berechtigte Kündigung: Falls die Kündigung nicht aus freien Stücken des Arbeitnehmers erfolgt, sondern durch Verhaltensweisen anderer verursacht wird, die es unmöglich machen, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (INPS-Rundschreiben Nr. 163 vom 20. Oktober 2003);
  • Kündigung im Mutterschutz: d.h. in einem Zeitraum von 300 Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zum Erreichen des ersten Geburtstags des Kindes;
  • einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses: sofern diese im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens bei der örtlich zuständigen Arbeitsdirektion gemäß Art. 7 des italienischen Gesetzes Nr. 604 vom 15. Juli 1966, ersetzt durch Art. 1, Abs. 40 des italienischen Gesetzes 92/2012, umgesetzt wurde;
  • einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer Ablehnung der Entsendung des Arbeitnehmers an einen Standort des gleichen Unternehmens, der mehr als 50 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist und/oder einen durchschnittlichen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 80 Minuten oder mehr erfordert;
  • Entlassung mit Annahme eines Schlichtungsangebots gemäß Art. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 22/2015;
  • disziplinarische Entlassung.

Beitragsanforderungen

In den vier Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit müssen mindestens 13 Wochen lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein. Als Beiträge gelten auch fällige, aber nicht gezahlte Beiträge, und es gelten alle bezahlten Wochen, insofern für jede Woche eine Vergütung gezahlt wurde oder fällig war, die nicht unter dem Wochenminimum liegt (Gesetz Nr. 638 vom 11. November 1983 und Gesetz Nr. 389 vom 7. Dezember 1989). Die entsprechenden Bestimmungen zur Vergütung gelten nicht für Haushaltshilfen und Pflege- und Betreuungskräfte im Haushalt, landwirtschaftliche Arbeiter und Auszubildende, für die die geltenden Vorschriften weiterhin Gültigkeit haben.

Zur Erfüllung der Beitragspflicht wird folgendes anerkannt:

  • Sozialversicherungsbeiträge inklusive Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die während des Beschäftigtenverhältnisses eingezahlt wurden;
  • fiktive Beiträge, die für den obligatorischen Mutterschutz gutgeschrieben wurden, wenn zu Beginn der Arbeitspause bereits Beiträge gezahlt wurden oder fällig waren, und für Zeiträume der Elternzeit, für die Zulagen gezahlt wurden und die während eines konstanten Arbeitsverhältnisses stattgefunden haben;
  • Arbeitsaufenthalte im Ausland in EU-Ländern oder in Ländern, mit denen Abkommen zur Zusammenrechnung der Ansprüche geschlossen wurden;
  • Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheit von unter 8 Jahre alten Kindern für maximal fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Bei Arbeitszeiträumen im landwirtschaftlichen Bereich und Arbeitszeiträumen im nichtlandwirtschaftlichen Bereich, können die Zeiten summiert werden, um das NASpI-Arbeitslosengeld zu erhalten, sofern in dem vierjährigen Referenzzeitraum vorrangig nichtlandwirtschaftliche Beiträge gezahlt wurden. Sollten in den vierjährigen Referenzzeitraum die landwirtschaftlichen Beitragszahlungen überwiegen, ist es möglich, zur Bestimmung der überwiegenden Beitragsart nur die letzten 12 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Wenn in diesem letzten Zeitraum überwiegend nichtlandwirtschaftliche Beiträge gezahlt wurden, kann dem Antrag auf NASpI-Arbeitslosengeld stattgegeben werden, insofern alle anderen Anforderungen erfüllt sind. Folgende Zeiträume mit so genannten fiktiven Beitragszahlungen werden hingegen nicht berücksichtigt:

  • Krankheit und Arbeitsunfall, insofern es unter Berücksichtigung des Mindestlohns keine Aufstockung der Vergütung durch den Arbeitgeber gibt;
  • ordentliche und außerordentliche Lohnausgleichszahlungen mit Aussetzung der Arbeitszeiten bis auf null Stunden;
  • Solidaritätsverträge älteren Datums und bei konkreter Nutzung bei null Arbeitsstunden;
  • freie Tage und Beurlaubungen, die der Arbeitnehmer als ein im Haushalt lebender Ehepartner, Elternteil, im Haushalt lebendes Kind, im Haushalt lebender Bruder oder Schwester einer Person mit einer Behinderung, die eine kontinuierliche Betreuung erfordert, Verwandter oder Angehöriger bis zum 3. Grad, der mit der Person mit Behinderung, die eine kontinuierliche Betreuung erfordert, im Haushalt lebt, in Anspruch genommen hat, falls der im Haushalt lebende Ehepartner, beide Eltern, die im Haushalt lebenden Kinder und Geschwister aus natürlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen, verstorben oder sehr schwer erkrankt sind;
  • unbezahlter Urlaub für die Wahrnehmung öffentlicher oder gewerkschaftlicher Ämter gemäß Art. 31 des Gesetzes Nr. 300 vom 20. Mai 1970.

Nicht berücksichtigt werden Beschäftigungszeiten in Staaten, mit denen Italien keine bilateralen Abkommen über die Arbeitslosenversicherung abgeschlossen hat.

Für die Bestimmung des 4-Jahres-Zeitraums für die Überprüfung der Beitragspflicht müssen die nicht berücksichtigten Zeiten „neutralisiert“ werden, wodurch sich der 4-Jahres-Zeitraum verlängert.

Hinsichtlich Arbeitnehmern mit einem Leiharbeitsvertrag, einem Vertrag über Arbeit „auf Abruf“ und Arbeitnehmern, die an Programmen zur beruflichen Umschulung teilnehmen (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 81 vom 15. Juni 2015), deren Arbeitstätigkeiten sich, unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers, durch nicht vorhersehbare Arbeitszeiten und Leerzeiten auszeichnen, werden die arbeitsfreien Zeiträume für die Ermittlung der Beitragspflicht nicht „neutralisiert“ (INPS-Rundschreiben Nr. 194 vom 27. November 2015).

Arbeitsvoraussetzungen

In den 12 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit müssen mindestens 30 effektive Arbeitstage enthalten sein. Als effektive Arbeitstage gelten Tage der tatsächlichen Anwesenheit am Arbeitsplatz, unabhängig von der Anzahl der Arbeitsstunden.

Für Haushaltshilfen und Pflege- und Betreuungskräfte im Haushalt, bei denen die Anzahl der effektiven Arbeitstage unbekannt ist, wird die mindestens 30-tägige Anwesenheit am Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten mithilfe des gleichen Systems bestimmt, das für die Anrechnung der Beiträge und für die Zahlung der Leistungen von Haushaltshilfen gilt: Das Vorliegen von fünf Beitragswochen, die üblicherweise als 6-tägig betrachtet werden, entspricht 30 Arbeitstagen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für die Anrechnung der Wochen auf das Kalenderquartal Bezug genommen wird, und das für die Abdeckung einer Woche 24 Stunden erforderlich sind, werden die in einem Quartal angerechneten Wochen berechnet, indem alle in dem Quartal geleisteten Arbeitsstunden durch 24 geteilt werden. Beispiel: 80 Arbeitsstunden im Quartal/24 = 3,33 Beitragswochen, aufgerundet auf 4.

Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Anzahl der Wochen, die sich aus der Summe der für jedes Quartal anerkannten und vom Arbeitgeber oder (im Falle von mehreren Arbeitsverhältnissen) von den Arbeitgebern gezahlten Wochenbeiträge ergibt, in den 12 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit, mindestens fünf beträgt.

Für die anderen Arbeitnehmerkategorien, für die es nicht möglich ist, die Anzahl der Arbeitstage zu ermitteln (Heimarbeiter und Arbeitnehmer mit ausländischen Beitragsdaten), ist die Bedingung erfüllt, wenn fünf tatsächliche Beitragswochen innerhalb der 12 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.

Im Falle von Arbeitnehmern der Landwirtschaft, bei denen die Anzahl der Arbeitstage nicht in den digitalen Archiven verzeichnet sind oder noch nicht in aktualisierter Form vorliegen, wird zur Feststellung der tatsächlichen 30 Arbeitstage innerhalb der letzten zwölf Monate auf die Lohnabrechnungen des Arbeitnehmers zurückgegriffen.

Einige Ereignisse, die in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit eintreten, führen zu einer Verlängerung des 12-Monats-Zeitraums, innerhalb dessen die Voraussetzung der 30 Arbeitstage festzustellen ist. Solche Ereignisse sind:

  • Krankheit und Arbeitsunfall;
  • ordentliche und außerordentliche Lohnausgleichszahlungen mit Aussetzung der Arbeitszeiten bis auf null Stunden;
  • Zeiträume mit Solidaritätsverträgen älteren Datums und bei konkreter Nutzung bei null Arbeitsstunden;
  • freie Tage und Beurlaubungen, die der Arbeitnehmer als ein im Haushalt lebender Ehepartner, Elternteil, im Haushalt lebendes Kind, im Haushalt lebender Bruder oder Schwester einer Person mit einer Behinderung, die eine kontinuierliche Betreuung erfordert, Verwandter oder Angehöriger bis zum 3. Grad, der mit der Person mit Behinderung, die eine kontinuierliche Betreuung erfordert, im Haushalt lebt, in Anspruch genommen hat, falls der im Haushalt lebende Ehepartner, beide Eltern, die im Haushalt lebenden Kinder und Geschwister aus natürlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen, verstorben oder sehr schwer erkrankt sind;
  • Abwesenheit aufgrund des obligatorischen Mutterschutzes, insofern zu Beginn der Arbeitspause bereits Beiträge gezahlt wurden oder fällig waren;
  • Abwesenheitszeiten aufgrund von Elternzeit, für die Zulagen gezahlt wurden und die während eines konstanten Arbeitsverhältnisses stattgefunden haben;
  • Zeiträume, in denen eine „Bereitschaftsvergütung“ erhalten wurde und in denen der Arbeitnehmer, der einen unbefristeten Leiharbeitervertrag hat, an einer beruflichen Umschulung teilnimmt;
  • unbezahlte Beurlaubungszeiträume aus politischen oder gewerkschaftlichen Gründen gemäß Art. 31 des italienischen Gesetzes Nr. 300/1970;
  • Beschäftigungszeiten in Staaten, mit denen Italien keine bilateralen Abkommen über die Arbeitslosenversicherung abgeschlossen hat.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss beim INPS ausschließlich auf elektronischem Wege und zwingend innerhalb von 68 Tagen ab einem der folgenden Zeitpunkte eingereicht werden:

  • ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
  • ab Beendigung des bezahlten Mutterschutzes, insofern der Mutterschutz im Laufe des später beendeten Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat;
  • ab Beendigung der bezahlten Abwesenheit durch Krankheit oder Arbeitsunfall/Berufskrankheit, insofern sie im Laufe des später beendeten Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat;
  • ab der Entscheidung in der Gewerkschaftsanhörung oder Zustellungsdatum des Gerichtsurteils;
  • ab Beendigung des Zeitraums, der der Leistung für jeden Tag der nicht respektierten Kündigungsfrist entspricht;
  • ab dem 38. Tag ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer berechtigten Entlassung.

Die Antragsfrist für die Einreichung wird in folgenden Fällen unterbrochen:

  • Im Falle eines bezahlten Mutterschutzes, der innerhalb des 68-Tage Zeitraums ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Die Frist wird so lange ausgesetzt, wie der bezahlte Mutterschutz andauert und wird bei Ablauf des oben genannten Zeitraumes fortgeführt;
  • im Falle einer vom INPS zu vergütenden allgemeinen Krankheit oder eines vom INAIL zu vergütenden Arbeitsunfalls/Berufskrankheit, die innerhalb von 60 Tagen ab Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses eintritt. Die Frist wird für die Dauer der Krankheit oder des Arbeitsunfalls ausgesetzt und wird bei Beendigung der Krankheit oder des Arbeitsunfalles fortgeführt.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst eingereicht werden. Vor dem Zugang zu dem Dienst kann das Tutorial “NASpI: invio domanda” (im Voraus gezahltes NASpI-Arbeitslosengeld: Versand des Antrags) heruntergeladen werden, um eine Anleitung zum Ausfüllen der entsprechenden Felder zu erhalten. Um zu verstehen, wie die anderen, mit dieser Leistungsbeschreibung verknüpften NASpI-Dienste zu verwenden sind, empfehlen wir, auch die folgendem Tutorials herunterzuladen: “NASpI: Zugriff auf die Anträge” und “NASpI: Mitteilungen”.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.