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NASpI-Vorschuss - In einem Gesamtbetrag gezahltes Arbeitslosengeld (für Arbeitnehmer, die nach dem 1. Mai 2015 entlassen wurden)

Veröffentlichung: 18/01/2021

Bezieher des NASpI-Arbeitslosengeldes, die eine selbstständige Tätigkeit oder ein Einzelunternehmen gründen oder einen Anteil am Kapital einer Genossenschaft zeichnen möchten, können eine vorzeitige Auszahlung des Gesamtbetrags des NASpI-Arbeitslosengeldes beantragen.

Der NASpI-Vorschuss ist eine Leistung für  Bezieher des NASpI-Arbeitslosengeldes, die nach dem 1. Mai 2015 entlassen wurden und auf die folgendes zutrifft:

  • Sie möchten eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
  • sie möchten ein Einzelunternehmen gründen;
  • sie möchten einen Anteil am Stammkapital einer Genossenschaft zeichnen, im Gegenzug zu einer Arbeitstätigkeit des Teilhabers;
  • sie möchten die während des Angestelltenverhältnisses (das bei Beendigung den Anspruch auf das NASpI begründet hat) bereits begonnene selbstständige Tätigkeit in Vollzeit und selbstständig ausüben (Art. 8, ital. gesetzesvertretendes Dekret Nr. 22 vom 4. März 2015).

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe des zustehenden und noch nicht ausgezahlten, monatlichen Arbeitsgeldes NASpI wird in einem einzigen Gesamtbetrag ausgezahlt. Dem Empfänger stehen keine Zulagen für den Familienhaushalt (ANF) oder „fiktive“ Versicherungszeiten zu. Vom ausgezahlten Betrag wird gemäß der geltenden Gesetzgebung die italienische Einkommensteuer für natürliche Personen IRPEF abgezogen.

Hat der Empfänger des NASpI-Arbeitslosengeldes früher die Option genutzt, das Einkommen mit der NASpI-Leistung zu kombinieren, und hat daher nur Anspruch auf eine reduzierte Vergütung in Höhe von 80 % des angenommenen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, so erfolgt die Vorauszahlung unter Berücksichtigung des ohne Anwendung der Kürzung zu zahlenden Restbetrags.

LEISTUNGSENDE

Die Leistung ist zurückzuzahlen, falls der Leistungsempfänger vor Ablauf des Zeitraums, der sich aus der Summe der monatlichen Einzelzahlungen der im Voraus gezahlten Leistung ergibt, ein Arbeitsverhältnis eingeht. Davon ausgenommen ist ein Arbeitsverhältnis, das sich aus der Zeichnung eines Anteils am Kapital einer Genossenschaft ergibt.

VORAUSSETZUNGEN

Der Antragsteller muss Anspruch auf das NASpI-Arbeitslosengeld haben.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, Gründung der Einzelunternehmung oder der Zeichnung des Anteils am Stammkapital einer Genossenschaft zu stellen.

Falls die selbstständige Tätigkeit während des Angestelltenverhältnisses begonnen hat, welches den Anspruch auf die NASpI-Leistung begründet, muss der Antrag auf Vorschuss innerhalb von 30 Tagen ab Beantragung des NASpI-Arbeitslosengeldes gestellt werden.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag wird dem INPS online über den entsprechenden Onlinedienst übermittelt. Vor dem Zugang zu den Dienst kann das Tutorial “ NASpI anticipata: invio domanda” (NASpI-Vorschuss: Versand des Antrags) heruntergeladen werden, um eine Anleitung zum Ausfüllen der entsprechenden Felder zu erhalten. Um zu verstehen, wie der andere, mit dieser Leistungsbeschreibung verknüpfte NASpI-Dienst zu verwenden ist, empfehlen wir, auch das folgende Tutorial herunterzuladen: “NASpI: Zugriff auf die Anträge”.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, aus dem hervorgeht, dass Initiativen zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit ergriffen wurden. Sollte die selbstständige Tätigkeit eine besondere Genehmigung oder Eintragung in Kammern oder Register erfordern, müssen die entsprechenden Daten dieser Vorgänge mitgeteilt werden.

Im Falle gemeinschaftlicher Arbeiten innerhalb einer Genossenschaft muss eine Erklärung zur erfolgten Eintragung der Genossenschaft in das Handelsregister der zuständigen Handelskammer sowie in das von den Handelskammern verwaltete Genossenschaftsregister abgegeben werden. Darüber hinaus muss das Datum der Zeichnung der Anteile am Stammkapital der Genossenschaft mitgeteilt werden.