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Notstandsbezug / Ergänzungsleistung für von bei den Solidaritätsfonds eingetragenen Unternehmen entlassene Arbeitnehmer

Veröffentlichung: 18/01/2021

Bei vorübergehender oder endgültiger Beendigung der Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern von Unternehmen, die Branchen angehören, die nicht unter die Rechtsvorschriften über den Lohnausgleich fallen, stellen die Solidaritätsfonds gemäß Art. 26 ff. der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 148 vom 14. September 2015 spezifische Mittel zur Unterstützung des Einkommens zur Verfügung.

Einige Fonds gewähren jedoch zusätzlich zur Grundleistung auch eine Ergänzungsleistung für arbeitslos gebliebene Arbeitnehmer.

Der Notstandsbezug/die Ergänzungsleistung ist eine einkommensstützende Leistung, die von den Fonds „Fondo Credito, Fondo Credito cooperativo“ und „Fondo Trasporto pubblico“, was Betrag oder Dauer betrifft, zusätzlich zum Arbeitslosengeld bezahlt wird.

Gewährt wird diese Leistung entlassenen Arbeitnehmern, die – lediglich was die Fonds „Fondo Credito“ und „Fondo Credito cooperativo“ betrifft – die für die Inanspruchnahme der Einkommensstützenden Sonderzahlung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Leistung wird bei Bestehen und Andauern unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bezahlt.

Beginn und Dauer

Der Notstandsbezug wird für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten einschließlich der Zeiträume, in denen Arbeitslosengeld bezogen wird, gewährt, vorausgesetzt, eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt vor.

Für den Notstandsbezug gelten dieselben Regeln in Bezug auf Aussetzung, Verwirkung und Gültigkeit wie für die NASpI-Leistung sowohl bei gleichzeitigem Bezug des Arbeitslosengelds als auch bei alleinigem Bezug des Notstandsbezugs.

Was die Ergänzungsleistung betrifft, entspricht dagegen die Dauer des Leistungsbezugs dem Zeitraum, in dem die NASpI-Zulage bezogen wird, plus maximal weitere sechs Monate.

Höhe der Leistung

Der Notstandsbezug/die Ergänzungsleistung wird, sowohl was die Höhe als auch die Dauer angeht, zusätzlich zum Arbeitslosengeld (NASpI) bezahlt. Für die Inanspruchnahme ist der Bezug des Arbeitslosengelds Voraussetzung, und es gelten dieselben Regeln (Vorliegen der Voraussetzungen, Aussetzung, Verwirkung usw.).

Der Betrag des Notstandsbezugs wird anteilmäßig auf Grundlage der letzten tarifvertraglichen, dem Arbeitnehmer zustehenden Bruttomonatsentlohnung je nach Höhe der tarifvertraglichen Jahresentlohnung in Höhe von 80 %, 70 % oder 60 % berechnet. Die monatlichen Bruttohöchstgrenzen für das Jahr 2018 belaufen sich für den „Fondo Credito“ auf 2.404,74 Euro, 2.708,92 Euro und 3.791,46 Euro und für den „Fondo Credito cooperativo“ auf 2.306,41 Euro, 3.102,19 Euro und 3.608,13 Euro. Der auf 80 % der monatlichen Bruttoentlohnung berechnete Betrag ist ohne Berücksichtigung der gemäß Art. 26 des Gesetzes Nr. 41 vom 28. Februar 1986 vorgesehenen Reduzierung angegeben.

Die oben angegebenen Beträge werden jährlich nach den für die Lohnausgleichskasse geltenden Kriterien und Methoden neu bewertet.

Im Zeitraum des Bezugs des Arbeitslosengelds wird dem Arbeitnehmer ein Notstandsbezug gewährt, dessen Betrag in Höhe des Bruttowerts der Arbeitslosenleistung reduziert wird. Im Zeitraum nach dem Bezug der NASpI-Leistung wird dagegen der vollständige Betrag für den Notstandsbezug bezahlt.

Die Ergänzungsleistung beläuft sich dagegen für den gesamten Zeitraum des Bezugs der NASpI-Leistung und für weitere 6 Monate auf den Betrag der NASpI-Leistung, der dem Arbeitnehmer für die ersten 3 Monate zusteht, plus 173 € pro Monat.

Im Zeitraum, in dem lediglich der Notstandsbezug/die Ergänzungsleistung bezogen wird, besteht kein Anspruch auf die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“.

Bei Inanspruchnahme des Notstandsbezugs ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Notbeitrag abzuführen, dessen Höhe sich auf die Hälfte der vom Fonds beschlossenen Finanzierung beläuft. Nachdem die Finanzierung vom Verwaltungsgremium des Fonds in Höhe des gesamten Betrags der Leistung und des entsprechenden korrelierten Beitrags beschlossen wurde, wird der Beschluss dem Unternehmen zwecks Zahlung des Notstandsbezugs mitgeteilt.

Was die Zahlung des Notbeitrags betrifft, ist das Unternehmen verpflichtet, den Betrag mittels Überweisung auf die Sonderbuchhaltung im Rahmen des staatlichen Provinzschatzamts der Stelle zu zahlen, bei der der Antrag auf den Notstandsbezug gestellt wurde.

Bei Inanspruchnahme der Ergänzungsleistung des Fondo Trasporto pubblico ist der Arbeitgeber während der gesamten Dauer der Leistung verpflichtet, einen außerordentlichen Monatsbeitrag in Höhe von 30 % der letzten sozialbeitragspflichtigen Entlohnung der betroffenen Arbeitnehmer zu zahlen.

Das Management des Verwaltungsaufwands, der der Zahlung des Notstandsbezugs/der Ergänzungsleistung zugrunde liegt, gliedert sich in zwei Phasen: eine Prüfungsphase, für die die Generaldirektion zuständig ist und die zur Fassung des Genehmigungsbeschlusses seitens des Verwaltungsgremiums des Fonds dient, und eine Phase der direkten Zahlung der Leistung an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer seitens der Stellen, die in Bezug auf denselben Arbeitnehmer für den NASpI-Antrag zuständig sind.

Im Rahmen des Verfahrens wird die monatliche Zahlung nur dann automatisch gewährt, nachdem das NASpI-Arbeitslosengeld für denselben Arbeitnehmer bemessen wurde, dessen Betrag notwendig ist, um die in Form des Notstandsbezugs/der Ergänzungsleistung zustehende Differenz zu berechnen.

Der korrelierte Beitrag für den Notstandsbezug des „Fondo Credito“ und des „Fondo Credito cooperativo“ wird auf der Grundlage der letzten tarifvertraglichen Bruttomonatsentlohnung berechnet, die dem Arbeitnehmer bei bestehendem Arbeitsverhältnis zustand. Der korrelierte Beitrag für die Ergänzungsleistung des „Fondo trasporto pubblico“ wird gemäß Art. 40 des Gesetzes Nr. 183 vom 4. November 2010 berechnet. Dieser Beitrag dient dem Erwerb des Rentenanspruchs (einschließlich der vorgezogenen Rente) und zur Festlegung der Höhe der Rente.

Im Zeitraum, in dem nur die Leistung bezogen wird, führt der Fonds den korrelierten Beitrag an die Kasse ab, bei der der betroffene Arbeitnehmer versichert ist. Dessen Höhe wird unter Anwendung des jeweils für die Kasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, geltenden Finanzierungsanteils auf die letzte, dem Arbeitnehmer bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis zustehende tarifvertragliche Bruttomonatsentlohnung berechnet.

Während des Bezugszeitraums des NASpI-Arbeitslosengelds und der Leistung ist dagegen die Abführung des korrelierten Beitrags ausgeschlossen. Für diesen Zeitraum erfolgt die Gutschrift des fiktiven Beitrags gemäß den allgemeinen Regeln.

Die erforderliche Finanzierung einschließlich sowohl des Betrags der Leistung als auch des korrelierten Beitrags wird vom Institut geschätzt. Bei der Schätzung des zu finanzierenden Betrags müssen auch die Summen berücksichtigt werden, die den betroffenen Arbeitnehmern als Arbeitslosengeld zu zahlen sind.

Die Gewährung der Finanzierung wird von den jeweiligen Verwaltungsgremien der Fonds mit einem konformen Beschluss der Mehrheit der Anwesenden angeordnet.

Sofern die Vollstreckung der vom Gremium getroffenen Entscheidungen widerrechtliche Aspekte aufweist, kann der Beschluss vom INPS-Generaldirektor vorübergehend aufgehoben werden. Die Verfügung zur vorübergehenden Aufhebung unter Angabe der Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wurde, muss innerhalb von fünf Tagen ergehen und dem INPS-Präsidenten vorgelegt werden, der innerhalb der nächsten drei Monate entscheidet, ob die Verfügung weiterverfolgt oder aufgehoben werden muss. Nach Ablauf dieser Frist wird die Verfügung vollstreckbar.

Obgleich für den Notstandsbezug/die Ergänzungsleistungen die Bestimmungen bezüglich der NASpI-Zulage gelten, was Beginn, Aussetzung und Verwirkung betrifft, stellt sie in jedem Fall eine Ergänzungsleistung dar, für die besondere Bestimmungen gelten. Wenn daher eine Arbeitnehmerin, die Arbeitslosengeld und zur Ergänzung den Notstandsbezug/die Ergänzungsleistung bezieht, in den Mutterschutz eintritt, wird der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld in vollem Umfang gemäß den Regeln der NASpI-Zulage anerkannt. Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums aufgrund des obligatorischen Mutterschutzes werden sowohl das Arbeitslosengeld als auch der Notstandsbezug/die Ergänzungsleistung für den restlichen Zeitraum weitergezahlt, der zum Zeitpunkt zustand, als der Notstandsbezug/die Ergänzungsleistung und das Arbeitslosengeld ausgesetzt wurden. Einer Arbeitnehmerin, die kein Arbeitslosengeld mehr bezieht, weil der hierfür vorgesehene Regelzeitraum bereits abgelaufen ist, sondern nur noch den Notstandsbezug/die Ergänzungsleistung bezieht, da sie weiterhin arbeitslos ist, kann das Mutterschaftsgeld nicht gewährt werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Anspruch auf den Notstandsbezug ist die Ausführung der geltenden Vertragsverfahren zur Vermeidung von tarifvertraglichen und gesetzlichen Konflikten, die für die Prozesse vorgesehen sind, die die Reduzierung des Beschäftigungsniveaus herbeiführen, sowie dass diese Verfahren mit einer betrieblichen Vereinbarung abgeschlossen werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann das Unternehmen die beantragte Maßnahme nicht in Anspruch nehmen.

Im Falle der Ergänzungsleistung kann das Unternehmen trotzdem die Leistung in Anspruch nehmen, auch wenn es nach Beendigung der gemeinsamen Prüfung zu keiner Gesamteinigung kommt.

Antragstellung

Der Antrag auf Inanspruchnahme des Notstandsbezugs/der Ergänzungsleistung muss vom Unternehmen online bei der örtlich zuständigen INPS-Stelle mittels des entsprechenden Dienstes gestellt werden (Rundschreiben Nr. 203 vom 18. Dezember 2015 und Mitteilung Nr. 3183 vom 25. Juli 2016,Rundschreiben Nr. 176 vom 28. November 2017).

Der Antrag wird anschließend vom Verwaltungsgremium des Fonds geprüft, das die Aufgabe hat, über die Gewährung der Leistungen nach der zeitlichen Reihenfolge der Stellung der Anträge und den verfügbaren Mitteln des Fonds zu entscheiden.

Dem Antrag müssen die Gewerkschaftsvereinbarung/-mitteilung und die Liste der betroffenen Arbeitnehmer beigefügt werden.