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Zur Rente hinführende Leistungen

Veröffentlichung: 30/12/2020

Das Gesetz sieht vor, dass im Rahmen von Restrukturierungsprozessen, Krisensituationen, betrieblicher Umstrukturierung, Reduzierung oder Umwandlung der Arbeitstätigkeit zur Rente hinführende Leistungen bereitgestellt werden können, die vollständig vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Abs. 1 bis 7-ter des Gesetzes Nr. 92 vom 28. Juni 2012 und nachfolgender Änderungen ist die zur Rente hinführende Leistung unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen für Festangestellte und entlassene Führungskräfte bestimmt.

BEGINN UND DAUER

Die Betriebsvereinbarung tritt nach der Validierung durch das INPS in Kraft, das dem Arbeitgeber eine Übersicht mit Informationen über die geschätzten monatlichen Kosten des jährlichen Entlassungsprogramms zum Zwecke des Abschlusses einer Bankbürgschaft ausstellt.

Die Entlassungsleistung wird ab dem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. Zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Leistungsbeginn darf keine Unterbrechung bestehen.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Entlassungsleistung wird berechnet wie die Rente zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausschließlich der damit verbundenen Beitragszahlung, zu dessen Zahlung sich der Arbeitgeber für die Dauer des Entlassungszeitraums verpflichtet.

Die Zahlung erfolgt in 13 Monatsraten und wird, wie die meisten der vom INPS gezahlten Renten, im voraus gezahlt.

Die Leistung unterliegt der gewöhnlichen Besteuerung.

Die Methoden zur Verwaltung der Entlassungsleistung wurden in den Rundschreiben INPS Nr. 119 vom 1. August 2013 (Leistung für Arbeitnehmer, die den Rentenkassen der Privatwirtschaft angehören), Nr. 63 vom 11. Juli 2014 (Leistung für Arbeitnehmer, die der Verwaltung der Öffentlich Bediensteten angehören) und Nr. 90 vom 6. Dezember 2014 (Leistung für Arbeitnehmer, die der Rentenkasse der Unterhaltungsbranche und der Profisportler angehören) erläutert.

Verwirkung

Die Auszahlung der Leistung endet mit ihrem Ablauf und es erfolgt keine automatische Umwandlung in eine Rente. Der Betreffende muss daher rechtzeitig seinen Rentenantrag stellen.

Voraussetzungen

Um Anspruch auf die Leistung zu haben, müssen Festangestellte innerhalb von höchstens sieben Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Artikel 1, Absatz 160, Gesetz Nr. 205 vom 27. Dezember 2017; Mitteilung Nr. 2018 vom 17. Januar 2018) die Mindest-Beitrags- und Altersanforderungen für den Rentenanspruch (je nachdem, ob die Altersrente oder die Vorgezogene Altersrente oder eine Leistung gemäß den Anforderungen des Absatzes 15-bis, Artikel 24 des Gesetzes Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 ansteht) erfüllen.

Die Leistung, die vollständig vom Arbeitgebers zu tragen ist sieht bei Personalüberschüssen Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgebern mit durchschnittlich mehr als 15 Arbeitnehmern und den auf Unternehmensebene repräsentativsten Gewerkschaften vor.

Leistung steht auch den Führungskräften zu, die nach einem Prozess des Personalabbaus entlassen wurden, der Ergebnis einer von einem Gewerkschaftsverband unterzeichneten Vereinbarung über den Abschluss eines branchenspezifischen Tarifvertrags ist.

Der Arbeitgeber muss die Vorlage einer Bankbürgschaft veranlassen, um die Zahlungsfähigkeit für die  Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern und dem INPS zu gewährleisten, zu denen auch die Zahlung der Mittel für die Deckung der Leistung und der damit verbundenen Beiträge gehört, gemäß dem Schema im Anhang zu Mitteilung Nr. 2016 vom 20. Januar 2016.

Wird die monatliche Deckungssumme nicht gezahlt, wird das INPS eine Zahlungsaufforderung übermitteln und gegebenenfalls den Zwangseinzug der Bürgschaft vornehmen.

Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung zur Leistung der Bürgschaft befreit, wenn er beschließt, die Deckungssumme in Form einer Gesamtsumme zu zahlen, und sich verpflichtet, alle zusätzlichen Kosten der Leistung nach der finalen Berechnung zu tragen.

Das INPS wird:

  • überprüfen, ob der Arbeitgeber die festgelegten Anforderungen erfüllt;
  • dem Arbeitgeber den Akkreditierungscode zuordnen;
  • dem entlassenden Arbeitgeber die Zugangsdaten zu den automatisierten Verfahren für die Verwaltung der Leistung auszustellen;
  • das Vorliegen der subjektiven Anforderungen des Arbeitnehmers feststellen;
  • die Betriebsvereinbarung und das Jahres-Entlassungsprogramm validieren;
  • den Rentenbeginn überprüfen und die Höhe der Leistung berechnen;
  • die Bürgschaftskosten oder die Zahlung der Deckungssumme in Form einer Gesamtzahlung bemessen;
  • dem entlassenden Arbeitgeber und der Bürgschaftsbank die Annahme der Bürgschaft mitteilen;
  • eine Beitragsposition ür die Zahlung der damit verbundenen Beiträge einrichten;
  • monatlich die Kosten für jedes entlassende Unternehmen bemessen und die Vorauszahlung der Deckungssumme für die Auszahlung der "Isopensione" (der vom Arbeitgeber an vorzeitg entlassene Arbeitnehmer ohne Rentenanspruch ausgezahlten Rente) einfordern;
  • den Arbeitnehmern monatlich die Leistungen auszahlen;
  • die Quellensteuer zu erheben und zu bescheinigen.

Zeitpunkt der Antragstellung

Um die Leistung zu beantragen, muss der Arbeitgeber zunächst bei der INPS-Geschäftsstelle, bei der er seinen Beitragspflichten nachkommt, den Antrag auf Zugang zu automatisierten Verfahren zur Verwaltung der Leistung einreichen (Artikel 4 Absätze 1 bis 7-ter des Gesetzes Nr. 92 vom 28. Juni 2012), indem er das Formular SC77 ausfüllt, das den jährlichen Austrittsplan, die Liste der betroffenen Arbeitnehmer und die entsprechende Betriebsvereinbarung enthalten muss.

Antragstellung

Nach der Mitteilung über die Annahme der Bürgschaft übermittelt der Arbeitgeber der zuständigen INPS-Stelle (Wohnsitz des Arbeitnehmers oder gegebenenfalls das Regionalzentrum) die Leistungsanträge für jeden Arbeitnehmer.

Der vom Arbeitnehmer und dem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens unterzeichnete Antrag auf die Austrittsleistung ("Isopensione") ist mit dem Formular AP97 zu stellen.