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Einkommensergänzungsfonds (FIS)

Veröffentlichung: 14/12/2020

Die Solidaritätsfonds, die in den Artikeln 26 ff. des Gesetzes vertretenen Dekrets Nr. 148 vom 14. September 2015 geregelt sind, gewähren einkommensstützende Leistungen im Falle einer Aussetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmern von Unternehmen aus Sektoren, die nicht unter die Rechtsvorschriften über den Lohnausgleich fallen.

Einige Fonds erbringen auch ergänzende Leistungen zusätzlich zu den Leistungen der öffentlichen Fonds im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses(Notfallleistungen) sowie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Notstandsbezüge für Arbeitnehmer, die von Prozessen zur Erleichterung des Austritts aus dem Arbeitsleben bis zur Entstehung von Rentenansprüchen betroffen sind.

Der Einkommensergänzungsfonds (FIS), der durch das im Amtsblatt vom 30. März 2016, Nr. 74, veröffentlichte interministerielle Dekret Nr. 94343 vom 3. Februar 2016 geregelt wird, ist das Ergebnis der ab dem 1. Januar 2016 erfolgten Anpassung des Restsolidaritätsfonds an die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets. Nr. 148 vom 14. September 2015, hat keine Rechtspersönlichkeit, stellt eine Verwaltung des INPS dar und verfügt über eine eigenständige Finanz- und Vermögensverwaltung.

Der Fonds umfasst alle Arbeitgeber, auch solche, die nicht als Unternehmen organisiert sind, mit durchschnittlich mehr als fünf Arbeitnehmern, die nicht unter den Anwendungsbereich der ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleichskasse fallen und zu Sektoren gehören, für die keine Vereinbarung über die Einrichtung eines bilateralen Solidaritätsfonds oder eines alternativen bilateralen Solidaritätsfonds getroffen wurde.

Der FIS sieht einkommensstützende Maßnahmen für Arbeitnehmer vor, deren Arbeitstätigkeit wegen der Gründe ausgesetzt oder reduziert wird, die für die ordentliche (mit Ausnahme saisonaler Schlechtwetterereignisse) oder außerordentliche (mit Ausnahme des Solidaritätsvertrags) Lohnausgleichskasse vorgesehen sind, oder zur Vermeidung oder Reduzierung von Personalüberschuss reduziert wird (Rundschreiben Nr. 176 vom 9. September 2016).

Im Einzelnen zahlt der Fonds den Solidaritätszuschuss an Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit durchschnittlich mehr als fünf Arbeitnehmern, einschließlich Auszubildender, im Halbjahr vor Beginn der Aussetzung oder Reduzierung der Arbeitszeit und die Grundleistung zusätzlich zum Solidaritätszuschuss an Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit durchschnittlich mehr als 15 Arbeitnehmern, einschließlich Auszubildender, im Halbjahr vor Beginn der Aussetzung oder Reduzierung der Arbeitszeit.

Die Leistungen des FIS stehen Arbeitnehmern zu, die mittels eines Arbeitsvertrags angestellt sind (einschließlich Auszubildende mit einem Berufsausbildungsvertrag), mit Ausnahme von Führungskräften und Heimarbeitern.

Sie stehen nicht Arbeitnehmern mit Ausbildungsverträgen für Qualifikationen sowie Ausbildungen an Berufsschulen, Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II, höhere technische Fachausbildungen sowie Arbeitnehmer mit Hochschul- und Forschungsausbildungsverträgen zu.

Der Solidaritätszuschuss wird den Arbeitnehmern von Arbeitgeber gewährt, die zur Vermeidung oder Verringerung von Personalüberschuss während eines Massenentlassungsverfahrens nach Artikel 24 des Gesetzes Nr. 223 vom 23. Juli 1991 oder zur Vermeidung mehrerer individueller Entlassungen aus objektiven Gründen mit den repräsentativsten Gewerkschaften betriebliche Tarifverträge über eine Arbeitszeitverkürzung abschließen.

Die Grundleistungen können hingegen von allen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die von einer Arbeitszeitverkürzung oder Aussetzung ihrer Arbeit aufgrund von Gründen, die von der Verordnung über ordentlichen oder außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehen sind (mit Ausnahme der vorgenannten Gründe), betroffen sind, d. h. Gründe, die weder vom Willen des Arbeitnehmers noch des Arbeitgebers abhängen. Lohnausgleichszahlungen müssen für den Zeitraum gewährt werden, der für die Wiederaufnahme der unterbrochenen Produktion erforderlich ist.

Dauer

Das Solidaritätszuschuss kann für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten in einem mobilen Zweijahreszeitraum gewährt werden, während die Grundleistung sowohl aus Gründen der CIGO als auch der CIGS bis zu einem Zeitraum von höchstens 26 Wochen in einem mobilen Zweijahreszeitraum gewährt werden kann.

Die Grundleistung und der Solidaritätszuschuss darf für jede einzelne Produktionseinheit die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten innerhalb von fünf Jahren nicht überschreiten. 
Für die Zwecke der Gesamthöchstdauer wird jedoch die Dauer des Solidaritätszuschusses innerhalb von 24 Monaten im Zweijahreszeitraum nur zur Hälfte berechnet. Oberhalb dieser Grenze wird die Dauer der Leistung vollständig berechnet.

So sind beispielsweise, innerhalb der auf die einzelnen Gründe bezogenen mobilen Zweijahresfrist, je nach Kombination der genannten Gründe, die folgenden maximalen Laufzeiten möglich: 

  • 36 Monate Solidaritätszuschuss; 
  • 24 Monate Solidaritätszuschuss + sechs Monate ordentlicher Zuschuss + weitere sechs Monate ordentliche Zuschuss; 
  • 24 Monate Solidaritätszuschuss + sechs Monate ordentlicher Zuschuss + sechs Monate Solidaritätszuschuss; 

Höhe der Leistung

Die Höhe der Leistung ist, sowohl für den Solidaritätszuschuss als auch für die Grundleistung, auf 80 % des Gesamtgehalts festgesetzt, die dem Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Arbeitsstunden, zwischen null Stunden und der Obergrenze der vertraglichen Arbeitszeit, geschuldet worden wäre.

Für 2019 beträgt der monatliche Höchstbetrag der Leistung, die um 5,84 %, welche zur Verfügung des Fonds verbleiben, gekürzt wird, 935,21 Euro im Falle von einem Gehalt von 2.148,74 Euro oder weniger und 1.124,04 Euro im Fall von einem Gehalt von mehr als 2.148,74 Euro (INPS-Rundschreiben Nr. 5 vom 25. Januar 2019).

Die Beträge werden jährlich aufgrund der bei der Lohnausgleichskasse der Industrie gebräuchlichen Methoden und Kriterien neu berechnet.

Der Fonds zahlt die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ nicht aus, da dies im Gründungsdekret des Fonds nicht vorgesehen ist.

Der Fonds handelt nach dem Grundsatz eines ausgeglichenen Haushalts und kann im Falle von mangelnden finanziellen Mitteln keine Leistungen erbringen. Unterstützungen aus dem Fonds werden nach der Bildung spezifischer Finanzreserven und im Rahmen der bereits erworbenen Mittel gewährt.

Arbeitgeber mit durchschnittlich mehr als 15 Beschäftigtenschulden dem Fonds einen ordentlichen Beitrag von 0,65 % des für Sozialversicherungszwecke zu versteuernden Monatsgehalts der Arbeitnehmer (ohne Führungskräfte, Heimarbeiter und Arbeitnehmer mit einem anderen Ausbildungsvertrag als einem Berufsausbildungsvertrag), von denen zwei Drittel vom Arbeitgeber und ein Drittel vom Arbeitnehmer bezahlt werden, während Arbeitgeber mit durchschnittlich mehr als fünf bis 15 Arbeitnehmerneinen ordentlichen Beitrag von 0,45 % des sozialversicherungspflichtigen Monatsgehalts der Arbeitnehmer (ohne Führungskräfte, Heimarbeiter und Arbeitnehmer mit einem anderen Ausbildungsvertrag als einem Berufsausbildungsvertrag) zahlen müssen, von denen zwei Drittel vom Arbeitgeber und ein Drittel vom Arbeitnehmer bezahlt werden.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber, der die Leistungen der Grundleistung und des Solidaritätszuschusses in Anspruch nimmt hat, einen zusätzlichen Beitragin Höhe von 4 % des entgangenen Gehalts leisten.

Die Genehmigung der Leistungen erfolgt mit der Ausgleichszahlung seitens des Arbeitgebers und beginnt mit dem Monat, der auf die Genehmigung folgt. Für die Mitteilung der Daten, die für die Rückzahlung der durch die Ausgleichszahlung ausgegebenen Beträge erforderlich sind, können die Arbeitgeber den UNIEMENS-Kommunikationsfluss nutzen, wie im INPS-Rundschreiben Nr. 170 vom 15. November 2017 beschrieben.

Die direkte Zahlung der Leistung darf nur bei ernsthaften und dokumentierten finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens genehmigt werden, nachgewiesen durch die Vorlage der in Anhang 2 genannten Unterlagen bei der zuständigen territorialen Struktur des INPS, INPS-Rundschreiben Nr. 197 vom 2. Dezember 2015.

Die vom FIS garantierten Maßnahmen und Zahlungen werden mit Anordnung des Leiters der Hauptverwaltung (oder des delegierten Leiters) unter Bezugnahme auf die INPS-Geschäftsstelle genehmigt, die für die Produktionseinheit territorial zuständig ist. Bei multilokalisierten Unternehmen gibt es in jedem Fall nur eine einzige Genehmigung.

Der entsprechende Beitrag für beide Arten von Zuschüssen wird auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts berechnet und wird bei der Erlangung des Anspruchs auf eine Rente (einschließlich Vorruhestand) und für die Bestimmung ihres Umfangs berücksichtigt.

Die Berechnung basiert auf dem Finanzierungssatz des Rentenfonds, dem der Arbeitnehmer angehört. Der bei der Berechnung zu berücksichtigende Gehaltswert entspricht dem Betrag der normalen Vergütung, die dem Arbeitnehmer im Falle der Arbeit in dem Monat, in dem das Ereignis eintritt, zugestanden hätte. Der Betrag muss vom Arbeitgeber auf der Grundlage der wiederkehrenden und dauerhaften Lohnelemente ermittelt werden.

Der Fonds zahlt den Beitrag im Zusammenhang mit der Verwaltung und Registrierung des Arbeitnehmers.

Arbeitnehmer, die während des Bezugs der Grundleistung einer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit nachgehen, haben für die geleisteten Arbeitstage keinen Anspruch auf Leistungszahlung.

Dieses Verbot der Kumulierung kann in Form von völliger Unvereinbarkeit, vollständiger oder teilweiser Kumulierung gemäß INPS-Rundschreiben Nr. 130 vom 4. Oktober 2010, Absatz 2, Abs. 9, erfolgen INPS-Rundschreiben Nr. 89 vom 23. Mai 2017.

Voraussetzungen

Arbeitnehmer, die Anspruch auf Leistungen aus dem Einkommensergänzungsfonds haben, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine effektive Betriebszugehörigkeit von mindestens 90 Tagen zur Produktionseinheit verfügen, für die der Antrag gestellt wurde.

Zeitpunkt der Antragstellung

Für den Anspruch auf den Solidaritätszuschuss müssen die Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum der Gewerkschaftsvereinbarung einen Antrag stellen und die Verringerung der Erwerbstätigkeit muss innerhalb von dreißig Tagen nach dem Datum der Antragstellung beginnen. Der Antrag darf jedoch nicht vor Ablauf von 30 Tagen nach Beginn der Aussetzung gestellt werden.

Der Antrag auf Bewilligung der Grundleistung ist, unabhängig vom Grund des Antrags innerhalb von 30 Tagen vor und nicht später als 15 Tage nach dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung oder -aussetzung einzureichen. Die Nichteinhaltung dieser Fristen führt nicht zum Verlust des Leistungsanspruchs, sondern, bei der Einreichung von früher als 30 Tagen, zu ihrer Unzulässigkeit und, bei der Einreichung von später als 15 Tagen, zu einer Verschiebung der Frist für den Beginn der Leistung. Im Falle einer verspäteten Einreichung darf kein Lohnausgleich für Zeiträume von einer Woche vor dem Einreichungsdatum (d. h. ab dem Montag der Vorwoche) gezahlt werden.

Antragstellung

Anträge auf Zugang zu Leistungen sind vom Arbeitgeber (Rundschreiben vom 17. Juni 2015, Nr. 122, INPS-Rundschreiben Nr. 22 vom 4. Februar 2016, und Nachricht Nr. 1986 vom 5. Mai 2016) online beim INPS über den entsprechenden Dienst zu stellen.

Innerhalb von 90 Tagen und ausschließlich über den Online-Dienst RiOL (Online-Einsprüche) ist es möglich,gegen die Maßnahmen, die beim Verwaltungsausschuss des FIS ergriffen wurden, bei der INPS-Generaldirektion Beschwerde einzulegen. Der Verwaltungsausschuss entscheidet in einer einzigen Instanz über Berufungen hinsichtlich Beiträgen und Leistungen.