Sie sind in

Grundleistung zur Ergänzung des Einkommens oder als Ersatz für dieses für Arbeitnehmer von in den Solidaritätsfonds versicherten Unternehmen

Veröffentlichung: 14/12/2020

Bei vorübergehender oder endgültiger Beendigung der Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern von Unternehmen, die Branchen angehören, die nicht unter die Rechtsvorschriften über den Lohnausgleich fallen, stellen die Solidaritätsfonds gemäß Art. 26 ff. der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 148 vom 14. September 2015 spezifische Mittel zur Unterstützung des Einkommens zur Verfügung.

Die Grundleistung ist die von diesen Fonds erbrachte Hauptleistung und besteht aus einer Lohnergänzung, deren Höhe mindestens dem Lohnausgleich entspricht.

Die Grundleistung, die ursprünglich gemäß Art. 3 Abs. 31 des Gesetzes Nr. 92 vom 28. Juni 2012 geregelt war, ist nun durch Art. 30 Abs. 1 der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 148 vom 14. September 2015 geregelt, mit der gleichzeitig die zuvor geltenden Bestimmungen aufgehoben wurden. 

Die Leistung richtet sich an Arbeitnehmer, wobei vorbehaltlich anderweitiger Angaben Führungskräfte ausgeschlossen sind, von Unternehmen, die in der Regel mehr als fünf Beschäftigte haben und die von Umstrukturierungsprozessen, Krisensituationen, wichtigen betrieblichen Umorganisationen, der Reduzierung oder Umwandlung von Tätigkeiten oder Arbeiten betroffen sind, deren Gründe gemäß dem Gesetz über den ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehen sind, und, sofern vorgesehen, auch zusammen mit den anderen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Unterstützungsinstrumenten.

Dauer

Seit dem 24. September 2015 ist für die Grundleistung je nach dem betreffenden Grund eine unterschiedliche Bezugsdauer vorgesehen.

In der nachfolgenden Tabelle ist die jeweilige maximale Bezugsdauer für jeden Grund angegeben:


MAXIMALE BEZUGSDAUER FÜR DIE EINZELNEN GRÜNDE
GrundDauerBez. gesetzesv. Rechtsv. 148/2015
Vorübergehende, nicht schuldhaft verursachte Ereignisse13 bis max. 52 Wochen im Zweijahreszeitraum der MobilitätArt. 11
Vorübergehende Situationen im Rahmen des Mobilitätsmarkts13 bis max. 52 Wochen im Zweijahreszeitraum  Art. 11
Betriebliche Neuorganisation24 Monate über fünf Jahre Mobilität  Art. 22
Unternehmenskrise12 Monate. Ein neuer Antrag kann erst nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Dritteln der vorherigen Genehmigung gestellt werden.Art. 22
Betriebliche Neuorganisation24 Monate über fünf Jahre MobilitätArt. 22
Solidaritätsvertrag24 + 12 Monate über fünf Jahre MobilitätArt. 22

Die Grenzen in Bezug auf die Dauer gemäß Art. 30 Abs. 1 der gesetzesv. Rechtsv. 148/2015 sind als Grenzen zu verstehen, in deren Rahmen die Beschlüsse die Dauer der für die einzelnen Fonds vorgesehenen Maßnahme festlegen können. Diese können daher jeweils eine unterschiedliche Dauer aufweisen, mit einer Mindestdauer von 13 Wochen und einer Höchstdauer, die die Zeiträume gemäß Art. 12 und 22 der Rechtsverordnung nicht überschreitet.

Höhe der Leistung

Die Höhe der Leistung beträgt mindestens 80 % der sozialbeitragspflichtigen Entlohnung, die dem Arbeitnehmer für die nicht gearbeiteten Stunden zugestanden wäre, unter Anwendung der Höchstbeträge des ordentlichen Lohnausgleichs (Cassa Integrazione Guadagni Ordinaria, CIGO). In den Beschlüssen zur Einrichtung der einzelnen Fonds können höhere Beträge vorgesehen werden.

Die Leistung wird bei Bezug mehrerer einkommensstützender Instrumente, die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Lohnausgleich für die Industrie vorgesehen sind, in derselben Höhe gekürzt.

Für das Jahr 2019 beläuft sich die zahlbare Höchstleistung auf 993,21 Euro bei Entlohnungen von höchstens 2.148,74 Euro und auf 1.193,75 Euro bei Entlohnungen über 2.148,74 Euro (INPS-Rundschreiben Nr. 5 vom 25. Januar 2019). Bei einigen Fonds ist die Reduzierung von 5,84 % für Auszubildende, die gemäß Art. 26 des Gesetzes Nr. 41 vom 28. Februar 1986 vorgesehen ist, anwendbar. In diesem Fall verbleibt der Betrag der Reduzierung bei den verfügbaren Mitteln des Fonds.

Für den Zeitraum des Bezugs der Leistung wird der korrelierte Beitrag in die Rentenkasse abgeführt, bei der die die Leistung beziehende Person versichert ist.

Was die ordentliche Zulage betrifft, müssen an den Fonds folgende Beträge abgeführt werden: ein ordentlicher Beitrag in Höhe von 0,20 % bis 0,50 % je nach Fonds (zwei Drittel davon gehen zulasten des Arbeitgebers, ein Drittel geht zulasten der Arbeitnehmer), berechnet an der sozialbeitragspflichtigen Entlohnung aller Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, wobei je nach Fonds Führungskräfte aus- bzw. eingeschlossen sind, sodass die vorherige kontinuierliche Bildung von angemessenen Mitteln garantiert wird, was auch auf der Grundlage der Budgets zu prüfen ist. Etwaige Änderungen der Höhe werden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach denselben Aufteilungskriterien aufgeteilt; ein zusätzlicher Beitrag zulasten des Arbeitgebers in Höhe von mindestens 1,5 %, berechnet an den sozialbeitragspflichtigen Entlohnungen und angewandt auf die den Arbeitnehmern, die die ordentliche Zulage in Anspruch nehmen, entgangenen Entlohnungen.

Nachdem das Verwaltungsgremium des Fonds die Finanzierung beschlossen hat, erteilt die INPS-Stelle die entsprechende Zahlungsgenehmigung, die Voraussetzung für die Zahlung der finanziellen Leistung an die betroffenen Arbeitnehmer ist.Der Beschluss wird dann dem Unternehmen mitgeteilt und im bidirektionalen Konto zur Verfügung gestellt.

Was den Lohnausgleichsfonds betrifft, werden die Lohnausgleichsleistungen von den örtlichen INPS-Einrichtungen genehmigt.

Die Genehmigung der Leistung erfolgt mit der Ausgleichszahlung seitens des Arbeitgebers und beginnt mit dem Monat, der auf die Genehmigung folgt. Für die Mitteilung der Daten, die für die Rückzahlung der durch die Ausgleichszahlung vorausgezahlten Beträge erforderlich sind, können die Arbeitgeber die UNIEMENS-Übermittlung nutzen (siehe Beschreibung im INPS-Rundschreiben Nr. 170 vom 15. November 2018).

Die direkte Auszahlung der Leistung kann ausschließlich bei ernsthaften und nachgewiesenen finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens genehmigt werden, die dadurch belegt werden, dass der zuständigen örtlichen INPS-Stelle die Unterlagen laut Anlage 2 des INPS-Rundschreibens Nr. 197 vom 2. Dezember 2015 vorgelegt werden.

Der korrelierte Beitrag wird auf der Grundlage der sozialversicherungspflichtigen Entlohnung berechnet und dient dem Erwerb des Rentenanspruchs (einschließlich der vorgezogenen Rente) und zur Festlegung der Rentenhöhe.

Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des für die Pflichtversicherung des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers geltenden Finanzierungsanteils.

Für die ordentliche Zulage gelten die Bestimmungen in Bezug auf den ordentlichen Lohnausgleich, da vereinbar. Die Leistung kann dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer gewährt werden, vorausgesetzt, dieser führt während des Reduzierungs- oder Aussetzungszeitraums keine Arbeitstätigkeit zugunsten Dritter aus. Arbeitnehmer, die während der Lohnfortzahlung einer Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Arbeit oder eines Beschäftigungsverhältnisses nachgehen, haben für die geleisteten Arbeitstage keinen Anspruch auf Leistungszahlung.

Für genauere Informationen über die Fälle, in denen die Kumulierbarkeit teilweise ausgeschlossen ist, wird auf das INPS-Rundschreiben Nr. 130 vom 4. Oktober 2010 verwiesen.

Bei selbstständiger Arbeit muss deren Aufnahme im Vorfeld der zuständigen INPS-Stelle mitgeteilt werden. 

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der ordentlichen und außerordentlichen Maßnahmen ist die Abwicklung der gesetzlichen und vertraglichen Verfahren im Hinblick auf den Gewerkschaftsaustausch, die tarifvertraglich vorgesehen sind. Der Abschluss dieser Verfahren mittels einer betrieblichen Vereinbarung, die mehrere Instrumente in Bezug auf Prozesse, die die Arbeitsbedingungen des Personals verändern bzw. die Herabsetzung des Beschäftigungsniveaus herbeiführen, kann zudem eine Bedingung für die Inanspruchnahme sein.

Der Lohnausgleich muss für den Zeitraum gewährt werden, der notwendig ist, um die unterbrochene Produktionstätigkeit wieder aufzunehmen. Mit dieser Maßnahme wird bezweckt, sowohl unvorhergesehene und kurzfristige Unternehmenskrisen als auch langfristige Unternehmenskrisen, die mit einem Rückgang der Produktion verbunden sind, zu unterstützen.

In Art. 30 Abs. 1 der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 148/2015 sind die Ereignisse identifiziert, die die Inanspruchnahme der ordentlichen Zulage mit den gemäß den Rechtsvorschriften über den ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehenen Gründen rechtfertigen können.

Die Grundleistung kann beantragt werden bei 

  • Unternehmenssituationen aufgrund von vorübergehenden Ereignissen, die nicht auf das Unternehmen oder die Arbeitnehmer zurückzuführen sind;
  • vorübergehenden Marktsituationen;
  • Umstrukturierung des Unternehmens;
  • Unternehmenskrise, mit Ausnahme der Fälle von Stilllegung der Produktionstätigkeit des Unternehmens oder eines Betriebsteils;
  • Solidaritätsvertrag.

Zeitpunkt der Antragstellung

Gemäß Art. 30 Abs. 2 der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 148/2015 muss der Antrag höchstens 30 Tage und mindestens 15 Tage vor Beginn der vorübergehenden Einstellung oder Reduzierung der Arbeitstätigkeit gestellt werden: Im ersten Fall muss der Antrag innerhalb von 30 Tagen erneut gestellt werden, im zweiten Fall wird der Zeitpunkt des Leistungsbeginns verschoben, und die Leistung kann für Zeiträume, die mehr als eine Woche vor Antragstellung liegen (Montag der Vorwoche), nicht gewährt werden.

Antragstellung

Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Inanspruchnahme der Grundleistungen beim INPS online über den dafür eingerichteten Dienst stellen.

Der Antrag wird anschließend vom Verwaltungsgremium des Fonds geprüft, das die Aufgabe hat, über die Gewährung der Leistungen nach der zeitlichen Reihenfolge der Stellung der Anträge und den entsprechenden verfügbaren Mitteln zu entscheiden (INPS-Rundschreiben Nr. 122 vom 17. Juni 2015 und INPS-Rundschreiben Nr. 201 vom 16. Dezember 2015).