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Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung

Veröffentlichung: 14/12/2020

Beim Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung (CIGD) handelt es sich um eine Lohnergänzungsmaßnahme zur Unterstützung von Unternehmen, die normale Instrumente nicht in Anspruch nehmen können, da sie von Anfang an aus diesem Schutzbereich ausgeschlossen sind oder weil sie den Zeitraum zur Nutzung der normalen Schutzmaßnahmen bereits in vollem Umfang genutzt haben.

Der Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung oder dessen Verlängerung kann Arbeitnehmern gewährt werden mit einer Einstufung als Arbeiter, Angestellte und Führungskräfte einschließlich Auszubildender und Leiharbeitnehmer mit einem Dienstalter beim Unternehmen von mindestens 12 Monaten zum Zeitpunkt des Beginns des maßnahmengegenständlichen Zeitraums, vorbehaltlich der Angaben laut Art. 6 Abs. 1 der interministeriellen Verordnung Nr. 83473 vom 1. August 2014.

Unter Bezugnahme auf die Arbeitnehmer, an die sich diese Leistung wendet, wird, was Auszubildende betrifft, auf das INPS-Rundschreiben Nr. 56 Abschn2 Buchst. b) vom 29. März 2016 verwiesen.

Beantragt werden kann der Lohnausgleich von juristischen Personen, die als Unternehmen eingestuft sind (Art. 2082 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs Codice Civile), von Kleinunternehmern gemäß Art. 2083 Codice Civile (Landwirte, Handwerker, kleine Gewerbetreibende) und von Sozialgenossenschaften gemäß dem Gesetz Nr. 381 vom 8. November 1991 unter Bezugnahme auf Arbeitnehmer, die mit der Genossenschaft ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind.

Der Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung wird von der Region oder autonomen Provinz mit einer Entscheidung gewährt, wenn der entsprechende Antrag von Produktionseinheiten gestellt wird, die sich in einer einzigen Region oder autonomen Provinz befinden, oder vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik in Absprache mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen mit einer entsprechenden interministeriellen Verordnung, wenn der Antrag von Unternehmen mit mehreren Standorten gestellt wird, die Produktionsstätten im gesamten Staatsgebiet haben.

Die Regionen und autonomen Provinzen können die Gewährung des Lohnausgleichs mit Ausnahmeregelung auf der Grundlage von Mitteln anordnen, die das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik in Absprache mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen jeder territorialen Behörde mit entsprechenden Verordnungen zur Verfügung stellt.

Im INPS-Rundschreiben Nr. 107 vom 27. Mai 2015 und im INPS-Rundschreiben Nr. 56 vom 29. März 2016 sind die normativen Aspekte und diejenigen in Verbindung mit dem Management des Lohnausgleichs mit Ausnahmeregelung auf regionaler und interministerieller Ebene angegeben.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Höchstgewährungsgrenzen des Lohnausgleichs mit Ausnahmeregelung angegeben:

 

BezugsjahrMaximale zulässige Dauer
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 201411 Monate innerhalb eines Jahrs
1. Januar 2015 bis 31. Dezember 20155 Monate innerhalb eines Jahrs
1. Januar 2016 bis 31. Dezember 20163 Monate innerhalb eines Jahrs

 

Die maximale Dauer der Gewährung der Leistung in Bezug auf jede betroffene Produktionsstätte wird unter Bezugnahme auf das Kalenderjahr berechnet.

Die Zeiträume, in denen der Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung gezahlt wird, tragen nicht zum Erreichen der 36-monatigen Grenze im für den außerordentlichen Lohnausgleich (CIGS) vorgesehenen Fünfjahreszeitraum bei.

Für das Jahr 2016 können die Unternehmen, die unter den Fondo di Integrazione Salariale (Lohnergänzungsfonds) und die alternativen bilateralen Solidaritätsfonds fallen, alternativ und unter Einhaltung der gemäß der interministeriellen Verordnung Nr. 83473 vom 1. August 2014 vorgesehenen Voraussetzungen die Inanspruchnahme der von diesen Fonds vorgesehenen Leistungen oder die Inanspruchnahme des Lohnausgleichs mit Ausnahmeregelung wählen. Zur Berechnung der jeweiligen Inanspruchnahmezeiten müssen die einzelnen Maßnahmen selbstständig gewertet werden.

Das Unternehmen kann für dieselben Zeiträume nicht gleichzeitig Anträge auf Gewährung des Lohnausgleichs mit Ausnahmeregelung und Anträge auf Gewährung der von den oben genannten Fonds garantierten Leistungen stellen.

Die zustehende Ausgleichsleistung beträgt 80 % des Lohns einschließlich etwaiger zusätzlicher Monatsentlohnungen, den der Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Arbeitsstunden zwischen null Stunden und der Grenze der vertraglichen Arbeitszeit und in jedem Fall nicht über 40 Wochenstunden bezogen hätte.

Der Betrag der Leistung darf eine monatliche, jährlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten.

Die Lohnergänzung ist mit der Entlohnung gleichgestellt, die für Arbeitsleistungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit Dritten bezogen wird, auch was die Regelungen im Hinblick auf die Kumulierung mit der Rente betrifft. Für einen Arbeitnehmer im Ruhestand, der einen Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung bezieht, gilt somit dieselbe Kumulierungsregelung in Bezug auf Rente/Entlohnung, die vor der Lohnergänzungsregelung galt.

Der Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung ist mit den Vergütungen aus zusätzlichen Arbeitsleistungen, die in allen Produktionsbranchen erbracht werden, bis zu einer Grenze von insgesamt 3000 Euro pro Kalenderjahr kumulierbar und jährlich neu bewertbar auf der Grundlage der Änderungen des ISTAT-Index der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitnehmern und Angestellten. Das INPS zieht von der fiktiven Beitragszahlung in Bezug auf die Lohnergänzungsleistungen oder die einkommensstützenden Leistungen die auf den zusätzlichen Arbeitsleistungen basierenden Beitragsanrechnungen ab. In diesem Fall ist die betroffene Person nicht verpflichtet, die vorherige Mitteilung gemäß Art. 8 Abs. 3 der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 148 vom 14. September 2015 zu übermitteln.

Die Rückerstattung der Anteile der Abfindung, die während des „ununterbrochenen“ Zeitraums der Freistellung von der Arbeit aufgelaufen sind, geht zulasten des Arbeitgebers. Die Bedingung in Bezug auf die Freistellung von der Arbeit durch die Gewährung des Lohnausgleichs mit Ausnahmeregelung fällt nicht unter einen Fall, in dem die Leistungsleistung vorgesehen ist, da es sich um eine Leistung handelt, die durch nicht umlagefinanzierte Mittel finanziert wird.

Ein Arbeitnehmer, der eine Erwerbstätigkeit leistet, ohne dies der örtlich zuständigen INPS-Stelle mitgeteilt zu haben, verwirkt seinen Anspruch.

Die Mitteilungen zulasten der Arbeitgeber und der Leiharbeitsunternehmen sind im Hinblick auf die Erfüllung der Mitteilungspflichten gültig.

Voraussetzungen

Mit der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik und des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen Nr. 83474 vom 1. August 2014 wurden die Kriterien festgelegt, die zur Gewährung des Lohnausgleichs mit Ausnahmeregelung anzuwenden sind.

Zur Inanspruchnahme der Lohnergänzung mit Ausnahmeregelung muss das Unternehmen im Vorfeld die ordentlichen Flexibilitätsinstrumente wie Resturlaub und aufgelaufenen Urlaub, Freistellungen und Stundenbank in Anspruch genommen haben.

Der Vorteil kann von der Arbeit vorübergehend freigestellten Arbeitnehmern oder solchen, die mit verkürzter Arbeitszeit aufgrund des Rückgangs oder der vorübergehenden Einstellung der Produktionstätigkeiten tätig sind, gewährt werden, die auf Folgendes zurückzuführen sind: 

  • Unternehmenssituationen aufgrund von vorübergehenden Ereignissen, die nicht auf das Unternehmen oder die Arbeitnehmer zurückzuführen sind;
  • Unternehmenssituationen aufgrund einer vorübergehenden Marktlage;
  • Unternehmenskrisen;
  • Umstrukturierung oder Umorganisation.

Der Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung kann niemals bei Stilllegung der Unternehmenstätigkeit oder eines Teils davon gewährt werden.

Die Unternehmen, die den Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, sind zur Abführung des zusätzlichen Beitrags laut Art. 5 der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 148 vom 23. September 2015 verpflichtet, das eine progressive Höhe für die Zahlung der Beiträge in Bezug auf die in Anspruch genommenen Lohnergänzungszeiten einführt.

Für das Jahr 2016 können die Regionen und autonomen Provinzen den Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung gemäß den Kriterien laut Art. 2 und 3 der interministeriellen Verordnung Nr. 83473 von 2014 in einer Höhe von 50 % der ihnen zugeteilten Mittel gewähren.

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag muss innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem die vorübergehende Freistellung von der Arbeit oder die Verkürzung der Arbeitszeit begonnen hat, unter Beifügung des Protokolls über die Gewerkschaftsvereinbarung und der Liste der betroffenen Arbeitnehmer gestellt werden. 

 

Bei nicht fristgerechter Antragstellung beginnt der Bezug des Lohnausgleichs mit Ausnahmeregelung ab dem Beginn der Woche vor dem Zeitpunkt der Antragstellung. 

Für die direkte Zahlung an den Arbeitnehmer muss das Unternehmen online beim INPS das Formular IG/Str/Aut (Code SR41) einreichen. 

Was die Abrechnungszahlung betrifft, wurden mit der gesetzesv. Rechtsv. 148/2015 die Bedingungen und Fristen für die Rückerstattung der Leistungen festgelegt.Die Abrechnung oder der Antrag auf Rückerstattung der den Arbeitnehmern gewährten Ergänzungsleistungen muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des laufenden Entlohnungszeitraums oder, sofern danach, bei Ablauf der Frist für die Dauer der Gewährung oder nach dem Zeitpunkt der Gewährungsmaßnahme (Genehmigung seitens des Instituts) durchgeführt bzw. gestellt werden. Was die Leistungen betrifft, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vereinbart wurden, beginnt die sechsmonatige Frist an diesem Datum.

Antragstellung

Bei Krisen, die Produktionsstandorte in einer einzigen Region oder autonomen Provinz betreffen, muss der Antrag auf Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung vom Unternehmen online beim INPS über den entsprechenden Dienst (Digiweb-Plattform) oder bei der Region mittels des Formulars IG/15 deroga (Code SR100) gestellt werden. Wird der Antrag bei der Region gestellt, muss diese sowohl den Beschluss auf Gewährung als auch den Antrag SR100 im Sistema Informativo Percettori (SIP) übermitteln.

Bei Krisen, die Produktionsstandorte in mehreren Regionen oder autonomen Provinzen betreffen, muss das Unternehmen einen entsprechenden Antrag beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik stellen. Nach der Prüfung erlässt das Ministerium eine entsprechende interministerielle Verordnung über die Gewährung der Leistung. Anschließend kann das Unternehmen dem INPS online über den entsprechenden Dienst (Digiweb-Plattform) den Antrag übermitteln (Code SR100), wobei die Nummer der Verordnung anzugeben ist.