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Lohnausgleichskasse und Grundleistung „assegno ordinario“: Vorschuss in Höhe von 40 %

Veröffentlichung: 14/12/2020

Das Hilfspaket "Decreto Rilancio" hat dem INPS die Möglichkeit eröffnet jenen Arbeitnehmern, die Leistungen aus der ordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGO), aus der Lohnausgleichskasse in Ausnahmefällen (CIGD) oder die Grundleistung "assegno ordinario" beziehen, innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung direkt einen Betrag in Höhe von 40 % der für den gesamten Zeitraum genehmigten Stunden im Voraus auszuzahlen.

Die gesetzliche Regelung dieser Vorauszahlung ist Teil der von der Regierung verabschiedeten Maßnahmen im Rahmen des Covid-19-Notstands und findet auf die Anträge auf Leistungen aus der Ordentlichen Lohnausgleichskasse, aus der Lohnausgleichskasse in Ausnahmefällen und auf die Grundleistung "assegno ordinario" der Solidaritätsfonds gemäß italienischem Gesetzesdekret 18/2020 (umgewandelt in das italienische Gesetz 27/2020), umgewandelt durch das italienische Gesetzesdekret 34/2020 und durch das italienische Gesetzesdekret 52/2020, Anwendung, die ab dem 18. Juni 2020 gestellt werden.

Hinsichtlich der Lohnausgleichskasse in Ausnahmefällen hängt die Bewilligung der Leistung ferner davon ab, dass die Anträge direkt beim INPS gestellt werden. Denn ebenfalls ab dem 18. Juni 2020 können Arbeitgeber, denen die örtlich zuständige Region bzw. das italienische Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik bereits Leistungen im Sinne von Art. 22 des italienischen Gesetzesdekrets 18/2020 für einen Zeitraum von insgesamt neun Wochen bewilligt hat, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des gesamten bewilligten Zeitraums, direkt beim INPS einen Antrag auf Leistungen für Folgezeiträume bis maximal 14 Wochen stellen.

Der Vorschuss wird vom INPS direkt an jene Arbeitnehmer gezahlt, die das Unternehmen bei der Beantragung der Ordentlichen Lohnausgleichskasse CIGO, der Lohnausgleichskasse in Ausnahmefällen CIGD oder der Grundleistung "assegno ordinario" als potenzielle Anspruchsberechtigte der direkt ausgezahlten Lohnausgleichszahlungen im beantragten Zeitraum angibt.

Der Arbeitgeber, der die Lohnausgleichszahlungen mit Vorschusszahlung der Direktzahlung beantragt, muss den Antrag innerhalb von 15 Tagen ab Beginn des Arbeitsausfalls oder der Arbeitszeitverkürzung stellen.

Das INPS bereitet die Zahlung des Vorschusses innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Antrags vor. Die Höhe des Vorschusses beträgt 40 % der in dem gesamten Zeitraum des beantragten und bewilligten Lohnausgleichs genehmigten Stunden.

Für die Zahlung des Restbetrags muss der Arbeitgeber dem INPS auf die übliche Art und Weise und unter Angabe aller für den Restbetrag der Lohnausgleichszahlung erforderlichen Daten das Formular SR41 zusenden, und zwar bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des bewilligten Lohnausgleichszeitraums folgt, bzw. innerhalb von 30 Tagen ab Annahme der Bewilligung, sofern dies danach liegt.

Bei der ersten Beantragung werden die im vorstehenden Satz genannten Fristen auf den 30. Tag nach dem Inkrafttreten des italienischen Gesetzesdekrets 52/2020 verschoben, also auf den 17. Juli, sofern dieses Datum nach dem Tag des ersten Zeitraums liegt (30 Tage ab Bewilligung).

Der Antrag auf die Direktzahlung von Leistungen aus der Ordentlichen Lohnausgleichskasse CIGO, der Lohnausgleichskasse in Ausnahmefällen CIGD oder der Grundleistung "assegno ordinario" muss vom Arbeitgeber innerhalb von 15 Tagen ab Beginn des Arbeitsausfalls oder der Arbeitszeitverkürzung gestellt werden.

Bei der ersten Beantragung, und wenn der Zeitraum des Arbeitsausfalls oder der Arbeitszeitverkürzung vor dem 18. Juni 2020 begonnen hat, muss der Antrag dennoch bis zum 15. Tag ab diesem Datum gestellt werden, d.h. bis zum 3. Juli 2020.

Der Antrag muss, auch wenn die Antragstellung über einen zugelassenen Vermittler erfolgt, ausschließlich auf telematischem Wege gestellt werden, und zwar über die üblichen, für den zu beantragenden Lohnausgleich vorgesehenen Kanäle.

Insbesondere im Hinblick auf die Ordentliche Lohnausgleichskasse muss der Antrag über die "Servizi per aziende e consulenti" ("Dienste für Unternehmen und Berater" > "CIG e Fondi di Solidarietà" ("Lohnausgleichskasse und Solidaritätsfonds") > "CIG Ordinaria" ("Ordentliche Lohnausgleichskasse") gestellt werden.

Für die Lohnausgleichskasse in Ausnahmefällen muss der Antrag über die "Servizi per aziende e consulenti" ("Dienste für Unternehmen und Berater") > "CIG e Fondi di Solidarietà" ("Lohnausgleichskasse und Solidaritätsfonds") > "CIG in Deroga INPS" ("Lohnausgleichskasse in Ausnahmefällen INPS") gestellt werden.

Für die Grundleistung "assegno ordinario" muss der Antrag über die "Servizi per aziende e consulenti" ("Dienste für Unternehmen und Berater") > "CIG e Fondi di Solidarietà" ("Lohnausgleichskasse und Solidaritätsfonds") > "Fondi di solidarietà" ("Solidaritätsfonds") gestellt werden.

Sollte die Direktzahlung durch das INPS im Rahmen eines der oben genannten Antragsverfahren beantragt werden, ist es möglich, gleichzeitig auch die Vorauszahlung in Höhe von 40 % zu beantragen, indem die entsprechende Option gewählt wird, die automatisch auf "Ja" eingestellt wird. Daraus folgt, dass, wenn die Vorauszahlung nicht gewünscht ist, ausdrücklich der Verzicht darauf angegeben werden muss.

Durch die Wahl der Option "Ja" entsteht automatisch die Pflicht zum Ausfüllen der folgenden Daten und zwar in dem entsprechenden Dienst "Richiesta anticipo 40%" ("Beantragung 40 %-Vorschuss"):

  • Italienische Steuernummer der von den Lohnausgleichszahlungen betroffenen Arbeitnehmer;
  • IBAN der betroffenen Arbeitnehmer;
  • Anzahl der Stunden, die vom Lohnausgleich bzw. von der Grundleistung "assegno ordinario" betroffen sind, aufgeschlüsselt für jeden einzelnen Arbeitnehmer. Es können Werte von 1 - 23500 eingegeben werden. Die letzten beiden Ziffern gelten als Dezimalwerte des zugewiesenen Wertes: Sie stellen die Minuten in Hundertsteln dar (halbe Stunde = 50; eine Stunde = 100). Um also 10 Stunden und 30 Minuten einzugeben, ist der Wert 1050 einzugeben (ACHTUNG: Die Anzahl der für jeden einzelnen Arbeitnehmer angegebenen reduzierten/ausgesetzten Stunden ist ein voraussichtlicher Wert und betrifft den gesamten beantragten Zeitraum, daher muss der Gesamtwert angegeben werden, die 40-%-Kürzung wird vom Verfahren selbst angewendet).

Der Zugriff auf den Dienst "Richiesta anticipo 40%" ("Beantragung 40 %-Vorschuss") erfolgt sowohl innerhalb des Antragsverfahrens der Lohnausgleichskasse in Ausnahmefällen CIGD und der Grundleistung "assegno ordinario" der Solidaritätsfonds über einen eigens dafür eingefügten Link (in Kürze wird auch ein Link für die CIG eingefügt) als auch über den Dienst "Richiesta anticipo 40%" ("Beantragung 40 %-Vorschuss").