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Ordentliche Lohnausgleichskasse

Veröffentlichung: 14/12/2020

Die "Ordentliche Lohnausgleichskasse" (CIGO) für die Industrie und das Baugewerbe ergänzt und ersetzt die Vergütung jener Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund einer betrieblichen Situation, die durch vorübergehende Ereignisse, die aber nicht dem Unternehmen oder den Beschäftigten zur Last gelegt werden können, einschließlich jahreszeitbedingtes Schlechtwetter und vorübergehende Marktsituationen, gänzlich oder teilweise verkürzt wurde.

Die CIGO für die Industrie und das Baugewerbe wurde durch das italienische gesetzesvertretende Dekret Nr. 148 vom 14. September 2015 reformiert.

Die CIGO wurde für Arbeitnehmer eingerichtet, die mittels eines Arbeitsvertrags angestellt sind (einschließlich Auszubildende mit einem Auszubildendenvertrag), mit Ausnahme von Führungskräften und Heimarbeitern (Art. 1, Abs. 1, italienisches gesetzesvertretendes Dekret d.lgs. 148/2015).

Art. 16, ital. gesetzesvertretendes Dekret 148/15 sieht vor, dass durch Erlass des italienischen Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik die Kriterien für die Bewilligung des ordentlichen Lohnausgleichs festgelegt werden. Mit dem im italienischen Amtsblatt vom 14. Juni 2018 veröffentlichten italienischen gesetzesvertretenden Dekret Nr. 95442 vom 15. April 2016 wurden die im folgenden aufgeführten zusätzlichen Gründe festgelegt:

  • Mangel an Arbeitsplätzen/Aufträgen und Marktkrisen;
  • Beendigung der Baustelle, Beendigung der Arbeit, Beendigung der Arbeitsphase, abweichendes und zusätzliches Projektgutachten;
  • Mangel an Rohstoffen oder Komponenten;
  • Wetterereignisse;
  • Streik einer Abteilung oder eines anderen Unternehmens;
  • Brände, Überschwemmungen, Erdbeben, Einstürze, fehlender Strom, Nichtbegehbarkeit der Räumlichkeiten, auch auf Anweisung der Behörden - Aussetzung oder Reduzierung der Arbeitstätigkeit auf Anweisung der Behörden aus Gründen, die nicht dem Unternehmen oder den Arbeitnehmern anzulasten sind;
  • Maschinendefekte - Instandsetzungsarbeiten.

Der ordentliche Lohnausgleich kann für jene Produktionseinheiten bewilligt werden, in denen nach Unterzeichnung eines Solidaritätsvertrages eine Arbeitszeitverkürzung stattgefunden hat, sofern diese sich auf bestimmte Arbeitnehmer bezieht und nicht länger als 3 Monate andauert.

In der von der ordentlichen Lohnausgleichskasse CIGO und dem außerordentlichen Lohnausgleich betroffenen Produktionseinheit werden zum Zwecke der Berechnung der Höchstdauer gemäß Art. 4, Abs. 1 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 148/2015 die Tage, an denen gleichzeitig die CIGO und der Solidaritätsvertrag gilt, als ganze und als CIGO-Tage angerechnet.

Die gleichzeitige Anwendung der ordentlichen (CIGO) und der außerordentlichen (CIGS) Lohnausgleichskasse innerhalb des gleichen Zeitraums und der gleichen Produktionseinheit ist nur gestattet, wenn es sich bei den Betroffenen nicht um die selben Arbeitnehmer handelt, was durch spezifische Namenslisten zu belegen ist. Dies gilt von Anfang an und für den gesamten Zeitraum, in dem die beiden Maßnahmen gleichzeitig bestehen.

Beginn und Dauer

Der ordentliche Lohnausgleich CIGO wird für einen Zeitraum von höchstens 13 aufeinanderfolgenden Wochen bezahlt und kann jedes Vierteljahr bis zu einer Höchstdauer von 52 Wochen (Art. 12, Abs. 1 - 4, italienisches gesetzesvertretende Dekret d.lgs. 148/2015) verlängert werden. Der ordentliche Lohnausgleich in Bezug auf mehrere, nicht aufeinanderfolgende Zeiträume darf in einem „mobilen Zweijahreszeitraum“ 52 Wochen nicht überschreiten; sollte das Unternehmen bereits 52 aufeinanderfolgende Wochen ordentliche Lohnausgleichszahlungen in Anspruch genommen haben, darf ein neuer Antrag für die selbe Produktionseinheit nur gestellt werden, wenn ein Zeitraum von mindestens 52 Wochen normaler Arbeitstätigkeit verstrichen ist.

Für jede Produktionseinheit darf die ordentliche (CIGO) und die außerordentliche (CIGS) Lohnausgleichskasse gemäß Art. 4, Abs. 1, italienisches gesetzesvertretendes Dekret d.lgs. 148/2015 innerhalb eines mobilen Fünfjahreszeitraums eine Gesamthöchstdauer von 24 Monaten oder 30 Monate (gemäß Art. 4, Abs. 2, italienisches gesetzesvertretende Dekret d.lgs. 148/2015) nicht überschreiten, was für folgende Unternehmen gilt:

  • Industrie- und Handwerksunternehmen im Bausektor und in damit verbundenen Bereichen;
  • Industrieunternehmen, die im Bereich des Abbaus und/oder der Verarbeitung von Gesteinsmaterial tätig sind;
  • Handwerksunternehmen, die im Bereich des Abbaus und/oder der Verarbeitung von Gesteinsmaterial tätig sind, mit Ausnahme jener Unternehmen, die diese Tätigkeit in Laboratorien ausüben, deren Struktur und Organisation von der Abbautätigkeit abweicht.

Zum Zwecke der Berechnung der Gesamthöchstdauer gemäß Art. 4, Abs. 1, italienisches gesetzesvertretendes Dekret d.lgs. 148/2015 wird die Dauer des außerordentlichen Lohnausgleichs aufgrund eines Solidaritätsvertrags in Bezug auf den bis zu 24 Monate andauernden Teil zur Hälfte und in Bezug auf den darüber hinausgehenden Teil komplett berechnet (Art.  22, Abs. 5, italienisches gesetzesvertretendes Dekret d.lgs. 148/2015).

Mit seinem Rundschreiben Nr. 58 vom 20. April 2009 hat das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik für die Anrechnung des ordentlichen Lohnausgleichs die Anwendung des INPS-Rundschreibens Nummer 58 vom 20. April 2009 bestätigt, demgemäß die Anrechnung der auszugleichenden Wochen in Form von Tagen erfolgt.

Unter Einhaltung der für die CIGO geltenden Fristen (Art. 12, Abs. 1-4, italienisches gesetzesvertretendes Dekret d.lgs. 148/2015 können mit dem ordentlichen Lohnausgleich keine Stunden genehmigt werden, die den Grenzwert von 1/3 der gewöhnlich in einen Zweijahreszeitraum zu leistenden Arbeitsstunden überschreiten, bezogen auf alle Arbeitnehmer der Produktionsstätte, die in dem halben Jahr vor der Antragstellung für den ordentlichen Lohnausgleich dort im Durchschnitt beschäftigt waren (Art. 12, Abs. 5, italienisches gesetzesvertretendes Dekret d.lgs. 148/2015).

Höhe der Leistung

Die Höhe der Lohnergänzung beträgt 80% der Gesamtvergütung, die dem Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Arbeitsstunden, zwischen Null Stunden und der Obergrenze der vertraglichen Arbeitszeit, geschuldet worden wäre. Bei der Berechnung des Lohnausgleichs wird die Arbeitszeit jeder Woche berücksichtigt, unabhängig vom Vergütungszeitraum. Sollte die Arbeitszeitverkürzung unter Aufteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Zeiträume von mehr als einer Woche erfolgen, erfolgt der Lohnausgleich im Rahmen der Beschränkungen, die auch für vorherige Zeiträume gelten, auf Grundlage der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in dem berücksichtigten, mehr als eine Woche andauernden Zeitraum.

Arbeitnehmern mit regelmäßiger Festvergütung, die in Übereinstimmung mit vertraglichen Regelungen infolge einer Arbeitszeitverkürzung reduziert wurde, steht der Lohnausgleich innerhalb der Beschränkungen gemäß Abs. 1 zu, wonach die Festvergütung im Verhältnis zu den normalen Arbeitszeiten nach Stunden ausgeglichen wird.

In Folge des Lohnausgleichs werden die über das Grundgehalt hinausgehenden und in Bezug auf die geleisteten Arbeitstage gewährten Zulagen nach den Kriterien jener gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen angerechnet, welche genau diese Zulagen regeln, wobei die Höhe der Zulagen in jedem Fall an eine Arbeitszeit von 8 Stunden angepasst wird.

Für Arbeitnehmer, die eine Akkordvergütung erhalten und für Arbeitnehmer, die ganz oder teilweise in Form von Produktionsprämien, Zinsen oder mit ähnlichen Systemen bezahlt werden, bezieht sich der Lohnausgleich auf den durchschnittlichen Stundenlohn, der in jenem Vergütungszeitraum, für welchen der Lohnausgleich bewilligt wurde, erzielt wurde.

Die Höhe des ordentlichen Lohnausgleichs unterliegt den Bestimmungen gemäß Art. 26 des italienischen Gesetzes Nr. 41 vom 28. Februar 1986 und darf in einem Jahr die durch ein entsprechendes Rundschreiben festgelegten Monatshöchstbeträge in Bezug auf die genehmigten Stunden mit Lohnausgleich, einschließlich der Posten für zusätzlichen Monatszahlungen, nicht überschreiten. Für das Jahr 2016 wurden folgende Beträge festgelegt: 971,71 Euro (Bruttobetrag), wenn die jeweilige Monatsvergütung für die Berechnung des Lohnausgleichs, einschließlich der Posten für zusätzlichen Monatszahlungen, höchstens Euro 2.102,24 beträgt; 1.167,91 Euro (Bruttobetrag), wenn die jeweilige Monatsvergütung für die Berechnung des Lohnausgleichs, einschließlich der Posten für zusätzlichen Monatszahlungen, über 2.102,24 Euro liegt.

Ab 2016 gilt ab dem 1. Januar jedes Jahres, dass die Monatsbeträge des Lohnausgleichs sowie die oben genannte entsprechende Monatsvergütung um 100% des Anstiegs erhöht werden, der sich aus der jährlichen Änderung des ISTAT-Verbraucherpreisindizes für die Haushalte von Arbeitnehmern und Angestellten ergibt.

Die in Abs. 5 genannten Höchstbeträge müssen in Bezug auf die Vorgaben von Art. 2, Abs. 17, italienisches Gesetz Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 um weitere 20% erhöht werden, wenn es sich um Lohnausgleich im Fall von jahreszeitbedingtem Schlechtwetter und Unternehmen im Bausektor und in der Steinindustrie handelt.

Die Vorgabe der Höchstbeträge der Leistungen wird nicht beim Lohnausgleich für jahreszeitbedingtes Schlechtwetter im landwirtschaftlichen Sektor angewendet, siehe Art. 18, Abs. 2, italienisches gesetzesvertretendes Dekret d.lgs. 148/2015.

Der Lohnausgleich wird nicht gezahlt für unbezahlte Feiertage und unbezahlte Abwesenheit von der Arbeit.

Arbeitnehmern, die Lohnausgleich erhalten, steht in Bezug auf den entsprechenden Vergütungszeitraum und zu den gleichen Bedingungen, wie für Arbeitnehmer mit normaler Arbeitszeit, die Zulage für den Familienhaushalt gemäß Art. 2 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 69 vom 13. März 1988, mit Änderungen umgewandelt durch das italienische Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988 in aktueller Fassung, zu.

Der Lohnausgleich CIGO wird durch eine vorgestreckte Zahlung durch den Arbeitgeber bewilligt. Die direkte Auszahlung vom INPS an die Arbeitnehmer kann von der örtlich zuständigen INPS-Stelle auf Antrag des Unternehmens bewilligt werden, wenn ernsthafte und entsprechend dokumentierte Zahlungsschwierigkeiten bestehen.

In Bezug auf die Zahlung durch den Arbeitgeber, kann dieser die von ihm vorgestreckten Beträge über die monatliche Mitteilung per UNIEMENS zurückerhalten. Sollte das Unternehmen seine Tätigkeit einstellen, kann es über den Versand eines klärenden UNIEMENS-Datenflusses in Bezug auf den letzten Monat der Tätigkeit eine Rückerstattung beantragen.

Gemäß Art. 10 des ital. gesetzesvertretenden Dekrets d.lgs. 148/2015 ist von den Unternehmen, denen Lohnausgleich gewährt wurde, ein Beitrag zu zahlen, der prozentual im Verhältnis zu der Anzahl der Beschäftigten steht. Dieser ordentliche Beitrag wird in folgender Höhe berechnet:

  • 1,70% der sozialversicherungspflichtigen Vergütung für Beschäftigte von Industrieunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten;
  • 2% der sozialversicherungspflichtigen Vergütung für Beschäftigte von Industrieunternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten;
  • 4,70% der sozialversicherungspflichtigen Vergütung für Arbeitnehmer in Unternehmen der Bauindustrie und des Bauhandwerks;
  • 3,30% der sozialversicherungspflichtigen Vergütung für Arbeitnehmer in Unternehmen in der Steinindustrie und des Steinhandwerks;
  • 1,70% der sozialversicherungspflichtigen Vergütung für Angestellte und Führungskräfte von Unternehmen in der Bau- und Steinindustrie und des Bau- und Steinhandwerks mit bis zu 50 Beschäftigten;
  • 2% der sozialversicherungspflichtigen Vergütung für Angestellte und Führungskräfte von Unternehmen in der Bau- und Steinindustrie und des Bau- und Steinhandwerks mit mehr als 50 Beschäftigten.

Zum Zwecke der Bestimmung der Beschäftigtenanzahl werden die oben genannten Grenzwerte ab dem 1. Januar jedes Jahres auf Grundlage der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten des Vorjahres, wie vom Unternehmen erklärt, festgelegt. Für die im Laufe des Jahres gegründeten Unternehmen gilt die Beschäftigtenanzahl am Ende des ersten Monats der Tätigkeit. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem INPS eine entsprechende Erklärung einzureichen, falls Ereignisse eintreten, welche die im Vorfeld mitgeteilte Beschäftigtenanzahl ändern und somit die oben genannten Grenzwerte beeinflussen. In die Berechnung miteinbezogen werden alle Arbeitnehmer, einschließlich Heimarbeiter und Auszubildende, die ihre Tätigkeit für das Unternehmen in einem Angestelltenverhältnis, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unternehmens, ausüben.

Ferner müssen Unternehmen, die den Lohnausgleich beantragen, folgenden zusätzlichen Beitrag gemäß Art. 5, italienisches gesetzesvertretendes Dekret d.lgs. 148/2015 in folgender Höhe zahlen:

  • 9% der Gesamtvergütung, die dem Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Arbeitsstunden zugestanden hätte, in Bezug auf den ordentlichen oder außerordentlichen Lohnausgleich im Rahmen einer oder mehrerer Maßnahmen bis zu einer Gesamthöchstdauer von 52 Wochen in einem mobilen Fünfjahreszeitraum;
  • 12% über die Beschränkungen des ersten Punktes hinaus und bis zu 104 Wochen in einem mobilen Fünfjahreszeitraum;
  • 15% über die Beschränkungen des zweiten Punktes hinaus, innerhalb eines mobilen Fünfjahreszeitraums.

Der Zusatzbeitrag muss bei objektiv nicht vermeidbaren Ereignissen nicht gezahlt werden.

Leistungsende

Arbeitnehmer, die während des Lohnausgleichs einer selbstständigen oder einer Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis nachgehen, haben für die geleisteten Arbeitstage keinen Anspruch auf diese Leistung. Dieses Verbot (INPS- Rundschreiben Nr. 130 vom 4. Oktober 2010) gilt auch für Tätigkeiten, die vor Beginn des Lohnausgleichs aufgenommen wurden.

Der Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf Lohnausgleich, falls er die Ausübung der Arbeitstätigkeit der örtlich zuständigen INPS-Stelle nicht unverzüglich mitteilt. Für diese Mitteilungen haben die direkt vom Arbeitgeber ausgestellten Pflichtmitteilungen Gültigkeit (INPS-Rundschreiben Nr. 57 vom 6. Mai 2014). Dieses vereinfachte Vorgehen gilt auch für Mitteilungen von Zeitarbeitsunternehmen, daher gelten solche Mitteilungen ebenfalls zur Erfüllung der Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit anderen Arbeitstätigkeiten während des Lohnausgleichs.

Das Unternehmen ist verpflichtet, folgendes im Vorfeld den Gewerkschaftsvertretungen im Betrieb oder der einheitlichen Gewerkschaftsvertretung, sofern vorhanden, sowie den Gebietsvertretungen der vergleichsweise größten Gewerkschaften Italiens mitzuteilen (Art. 14, Abs. 1 - 5, italienisches gesetzesvertretendes Dekret d.lgs. 148/2015):

  • Gründe für die Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitszeit;
  • Ausmaß und erwartete Dauer;
  • Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.

Auf Antrag einer der Parteien folgt nach dieser Mitteilung eine gemeinsame Untersuchung der Situation, wobei es in erster Linie um den Schutz der Interessen der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Unternehmenskrise geht. Die gesamte Maßnahme muss innerhalb von 25 Tagen ab Mitteilungsdatum abgeschlossen sein, bzw. bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten innerhalb von 10 Tagen.

Im Falle von objektiv nicht vermeidbaren Ereignissen, wodurch die Aussetzung oder Einschränkung der Produktionstätigkeit nicht verschiebbar ist, ist das Unternehmen verpflichtet, den betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen oder der einheitlichen Gewerkschaftsvertretung, sofern vorhanden, oder den Gebietsvertretungen der vergleichsweise am stärksten in Italien vertretenen Gewerkschaften die voraussichtliche Dauer der Aussetzung oder Einschränkung und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer mitzuteilen.  Wenn die Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitszeit mehr als 16 Stunden pro Woche beträgt, erfolgt auf Antrag des Unternehmens oder der im Vorfeld angerufenen Gewerkschaften innerhalb von 3 Tagen ab Mitteilung eine gemeinschaftliche Untersuchung bezüglich der Wiederaufnahme einer normalen Produktionstätigkeit und der Kriterien der Verteilung der Arbeitsstunden. Diese Maßnahme muss innerhalb von fünf Tagen ab Antrag abgeschlossen sein.

Bei Industrie- und Handwerksunternehmen im Bau sowie Industrie- und Handwerksunternehmen in der Steinindustrie werden die Bestimmungen bezüglich der Information der Gewerkschaften und der gewerkschaftlichen Beratung (Art. 14, Abs. 1 - 4, italienisches gesetzesvertretende Dekret d.lgs. 148/2015) nur bei Anträgen auf Verlängerung des Lohnausgleichs bei Aussetzung der Arbeitstätigkeit von mehr als 13 aufeinanderfolgenden Wochen angewendet.

Voraussetzungen

Die Arbeitnehmer müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Produktionseinheit, für welche die Maßnahme beantragt wird, über eine Beitragszeit aus effektiver Arbeit von mindestens 90 Tagen verfügen. Diese Voraussetzung ist nicht erforderlich für Anträge auf ordentlichen Lohnausgleich in Fällen, die objektiv nicht vermeidbare Ereignisse betreffen. Zur Berechnung der Beitragszeit aus effektiver Arbeit jener Arbeitnehmer, die von Subunternehmen eingestellt werden, werden jene Zeiträume berechnet, in denen sie die untervergebene Tätigkeit ausgeübt haben.

Die Lohnausgleichskasse CIGO Industrie ist Arbeitnehmern aus folgenden Unternehmen vorbehalten:

  • Herstellende Industrieunternehmen, Transport- und Bergbauunternehmen, Unternehmen im Bereich der Anlageninstallation, Energie-, Wasser-, und Gasunternehmen;
  • Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, die Tätigkeiten ausüben, die denen der Arbeitnehmer in Industrieunternehmen ähneln, mit Ausnahme jener Genossenschaften, die im Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 602 vom 30. April 1970 genannt werden;
  • Unternehmen der Wald-, Forst- und Tabakindustrie;
  • landwirtschaftliche und Tierzuchtgenossenschaften und dazu gehörende Konsortien, die in der Verarbeitung und im Vertrieb ihre eigenen landwirtschaftlichen Produkte tätig sind, nur für jene Beschäftigte, die über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügen;
  • Unternehmen, die im Bereich des Filmverleihs und -vertriebs sowie in der Entwicklung und Herstellung von Filmrollen tätig sind;
  • Industrieunternehmen, die im Bereich des Ölpressens für Dritte tätig sind;
  • Hersteller von Fertigbeton;
  • Unternehmen, die im Bereich von Elektro- und Telefonanlagen tätig sind;
  • Unternehmen, die im Eisenbahn-Oberbau tätig sind;
  • Industrieunternehmen der öffentlichen Behörden, mit Ausnahme von Unternehmen, deren Kapital vollständig der öffentlichen Hand gehört;
  • Industrie- und Handwerksunternehmen im Bausektor und damit verbundenen Bereichen;
  • Industrieunternehmen, die im Bereich des Abbaus und/oder der Verarbeitung von Gesteinsmaterial tätig sind;
  • Handwerksunternehmen, die im Bereich des Abbaus und/oder der Verarbeitung von Gesteinsmaterial tätig sind, mit Ausnahme jener Unternehmen, die diese Tätigkeit in Laboratorien ausüben, deren Struktur und Organisation von der Abbautätigkeit abweicht.

Zeitpunkt der Antragstellung

Für die Bewilligung des ordentlichen Lohnausgleichs muss das Unternehmen mittels der extra dafür eingerichteten Vorgehensweise auf elektronischem Wege einen Antrag auf Bewilligung stellen, in welchem die Ursachen für die Aussetzung oder Kürzung der Arbeitszeit, die voraussichtliche Dauer, die Namen der betroffenen Arbeitnehmer und die beantragten Stunden angegeben werden müssen. Diese Informationen werden vom INPS über das vereinheitlichte arbeitspolitische Informationssystem an die autonomen Regionen und Provinzen übermittelt, sodass die Zwecke und Verpflichtungen gemäß Art. 8, Abs. 1 erfüllt werden können.

Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Beginn der Aussetzung oder Einschränkung der Arbeitstätigkeit gestellt werden. Gemäß Art. 2, Abs. 1, a) des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 185 vom 24. September 2016, welches Art. 15, Abs. 2 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets d.lgs. 148/2015 abgeändert hat, können die Anträge, die aufgrund objektiv nicht vermeidbarer Ereignisse gestellt werden, bis zum Ende des Monats gestellt werden, der auf den Monat folgt, in dem das Ereignis stattgefunden hat.

Im Falle einer verspäteten Einreichung kann kein Lohnausgleich für Zeiträume von einer Woche vor dem Einreichungsdatum (d.h. ab dem Montag der Vorwoche) gezahlt werden.