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Solidaritätsfonds für Arbeitnehmer im Seeverkehr - SOLIMARE

Veröffentlichung: 14/12/2020

Mit der Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen Nr. 90401 vom 8. Juni 2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 189 vom 17. August 2015 und anschließend geändert und ergänzt durch die interministeriellen Dekrete Nr. 95933 vom 23. Mai 2016 und Nr. 99295 vom 17. Mai 2017, wurde der Solidaritätsfonds für Arbeitnehmer im Seeverkehr - SOLIMARE- eingerichtet . Der Fonds wird vom INPS verwaltet, hat keine Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle und vermögensrechtliche Autonomie (INPS -Rundschreiben Nr. 173 vom Donnerstag, 23. November 2017).

Der Fonds steht allen Reedern mit mehr als fünf Mitarbeitern offen, einschließlich Reedereien und lizenzierten Schleppunternehmen. Unternehmen, die bereits zur Finanzierung anderer Solidaritätsfonds verpflichtet sind, weil sie zu Konzernen gehören, sind ausgeschlossen. Das INPS-Rundschreiben vom 11. Februar 2016, Nr. 28 liefert Angaben zur Identifizierung der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Fonds fallen.

Der Fonds sieht die Zahlung einer Grundleistung  zugunsten von Seeleuten, Verwaltungs- und Landpersonal von Reedereien vor, die von einer Arbeitszeitverkürzung oder einer vorübergehenden Aussetzung der Erwerbstätigkeit aus den in den Rechtsvorschriften für ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehenen Gründen betroffen sind, beschränkt auf die Gründe der Unternehmensumstrukturierung und -krise, sowie die Zahlung von Beiträgen im Zusammenhang mit der zuständigen Pflichtversicherung für jeden Arbeitnehmer.

Die Leistungen des Fonds stehen allen Seeleuten, Verwaltungs- und Landpersonal, einschließlich Auszubildenden mit Arbeitsverträgen und mit Ausnahme von Führungskräften, von Reedereien offen, die in den sechs Monaten vor Beginn der Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitszeit durchschnittlich mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt haben.

Ausgeschlossen sind außerdem Arbeitnehmer mit Ausbildungsverträgen für Qualifikationen sowie Ausbildungen an Berufsschulen, Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II, höhere technische Fachausbildungen sowie Arbeitnehmer mit Hochschul- und Forschungsausbildungsverträgen.

BEGINN UND DAUER

Die Grundleistung kann für eine maximale Dauer von mindestens einem Achtel der gesamten in einem mobilen Zweijahreszeitraum zu zählenden Arbeitsstunden und auf jeden Fall höchstens einem Jahr gezahlt werden.

Insbesondere kann im Falle der Geltendmachung der Gründe für die Ordentlichen  Lohnausgleichskasse (nicht dem Arbeitgeber oder den Arbeitnehmern zuzurechnende vorübergehende Ereignisse, einschließlich saisonaler Witterungsbedingungen, sowie vorübergehender Marktsituationen) ein Zeitraum von maximal 13 zusammenhängenden Wochen gewährt werden, der vierteljährlich bis zu insgesamt maximal 52 Wochen in einem mobilen Zweijahreszeitraum verlängert werden kann.

Ein Arbeitgeber, der 52 aufeinanderfolgende Wochen der Grundleistung erhalten hat, kann einen neuen Antrag für dieselbe Produktionseinheit, für die der Zuschuss gewährt wurde, nur stellen, wenn ein Zeitraum von mindestens 52 Wochen der normalen Beschäftigung abgelaufen ist.

In jedem Fall können hinsichtlich der Gründe für die CIGO die Stunden der Grundleistung, die den Grenzwert von einem Drittel der im mobilen Zweijahreszeitraum zu arbeitenden Stunden überschreiten, nicht genehmigt werden, und zwar für alle Arbeitnehmer in der Produktionseinheit, die durchschnittlich in den sechs Monaten vor dem Antrag beschäftigt waren.

Im Falle der Geltendmachung der Gründe der Außerordentlichen Lohnausgleichskasse (Reorganisation und Unternehmenskrise) kann die Grundleistung für höchstens 12 Monate, auch kontinuierlich, über einen mobilen Zweijahreszeitraum gewährt werden. Aus Gründen der Unternehmenskrise kann einem neuen Antrag nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Dritteln der Frist der vorherigen Genehmigung stattgegeben werden, immer innerhalb der maximalen Frist von 12 Monaten im mobilen Zweijahreszeitraum.

Aus den “CIGS”-Gründen für Reorganisation und Unternehmenskrise können ab dem 24. September 2017 Arbeitsaussetzungen nur noch bis zu einer Grenze von 80 % der Stunden genehmigt werden, die in der Produktionseinheit innerhalb der im genehmigten Programm festgelegten Frist gearbeitet werden können.

Die maximale Dauer des normalen Zuschusses darf jedoch für jede Produktionseinheit in Anbetracht des mobilen Zweijahreszeitraums insgesamt 24 Monate in einem mobilen Fünfjahreszeitraum nicht überschreiten.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe des Zuschusses ist auf 80 % des Gesamtgehalts festgesetzt, die dem Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Stunden, zwischen null Stunden und der Obergrenze der vertraglichen Arbeitszeit, geschuldet worden wäre. Für 2019 beträgt der monatliche Höchstbetrag der Leistung, die um 5,84 %, welche zur Verfügung des Fonds verbleiben, gekürzt wird, 935,21 Euro im Falle von einem Gehalt von 2.148,74 Euro oder weniger und 1.124,04 Euro im Fall von einem Gehalt von mehr als 2.148,74 Euro (INPS-Rundschreiben Nr. 5 vom 25. Januar 2019). Die Beträge werden jährlich aufgrund der bei der Ordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGO) gebräuchlichen Methoden und Kriterien neu berechnet.

Für die Zeiträume, in denen die Grundleistung „assegno ordinario“ ausgezahlt wird, zahlt der Fonds die entsprechenden Rentenbeiträge für die Leistung bei der Rentenverwaltung ein, bei welcher der Arbeitnehmer eingeschrieben ist. Diese Beiträge dienen dem Erwerb eines Rentenanspruchs (einschließlich der vorgezogenen Rente) und zur Festlegung der Höhe der Rente.

Der bei der Berechnung zu berücksichtigende Gehaltswert entspricht dem Betrag der normalen Vergütung, die dem Arbeitnehmer im Falle der Arbeit in dem Monat, in dem das Ereignis eintritt, zugestanden hätte. Die für die Deckung der entsprechenden Beitragszahlung erforderlichen Beträge werden auf der Grundlage des gültigen Finanzierungssatzes der Rentenverwaltung, bei der der Arbeitnehmer eingeschrieben ist, berechnet und vom Fonds für jedes Quartal innerhalb des folgenden Quartals eingezahlt.

Der Fonds handelt nach dem Grundsatz eines ausgeglichenen Haushalts und kann im Falle von mangelnden finanziellen Mitteln keine Leistungen erbringen. Unterstützungen aus dem Fonds werden nach der Bildung spezifischer Finanzreserven und im Rahmen der bereits erworbenen Mittel gewährt.

Ein ordentlicher monatlicher Beitrag von 0,30 % (davon 0,20 % durch den Arbeitgeber und 0,10 % durch die Arbeitnehmer) ist dem Fonds zur Finanzierung der Dienstleistungen zu zahlen, der auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts aller Seeleute an Bord von Schiffen unter italienischer Flagge und aller anderen Mitarbeiter von Reedereien, für die eine Beitragspflicht zum Institut besteht, berechnet wird. Im Falle der Inanspruchnahme der Grundleistung ist dem Fonds außerdem ein zusätzlicher Beitrag von 1,5% zu zahlen, der sich aus den sozialversicherungspflichtigen Löhnen und Gehältern berechnet, die den Arbeitnehmern, die die Leistung erhalten, verloren gehen.

Für die vom Fonds garantierten Leistungen gelten für die Auszahlung und Erstattung von Leistungen die gleichen Regeln wie bei der Ordentlichen Lohnausgleichskasse CIGO. Daher erfolgt die Zahlung durch den Arbeitgeber an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer am Ende jeder Auszahlungsperiode und wird vom INPS an den Arbeitgeber oder vom Arbeitgeber auf der Grundlage der Regeln für den Ausgleich zwischen geschuldeten Beiträgen und gezahlten Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Ende der laufenden Auszahlungsperiode am Ende der Laufzeit oder ab dem Datum der Genehmigung, spätestens jedoch nach Ablauf der laufenden Auszahlungsperiode am Ende der Laufzeit der Leistung, erstattet.

Das INPS-Rundschreiben Nr. 170 vom 15. November 2017 gibt Anweisungen für den Ausgleich der Lohnaugsleichszahlungen und zur Zahlung des Zusatzbeitrags aus dem Solidaritätsfonds.

Direkte Zahlungen können nur bei Vorliegen von ernsten und dokumentierten finanziellen Problemen des Arbeitgebers geleistet werden.

Während des Bezugs der Grundleistung steht dem Empfänger die Zulage für den Familienhaushalt (ANF) nicht zu, da diese nicht im Gründungsdekret des Fonds vorgesehen ist.

VORAUSSETZUNGEN

Der Zugang zu den Leistungen erfolgt nach Prioritäts- und Abwechslungskriterien und steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Zahlungen im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen.

Neue Anträge desselben Arbeitgebers auf Zugang können vorbehaltlich der Annahme von Anträgen anderer Arbeitgeber mit Vorrang berücksichtigt werden.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Anträge auf Bewilligung der Grundleistung sind, unabhängig vom Grund des Antrags, vom Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor und nicht später als 15 Tage nach dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung oder -aussetzung zu beantragen. Die Nichteinhaltung der Fristen führt nicht zum Verlust des Leistungsanspruchs, sondern, bei der Einreichung von früher als 30 Tagen, zu ihrer Unzulässigkeit und, bei der Einreichung von später als 15 Tagen, zu einer Verschiebung der Frist für den Beginn der Leistung. Im Falle einer verspäteten Einreichung darf kein Lohnausgleich für Zeiträume von einer Woche vor dem Einreichungsdatum (d.h. ab dem Montag der Vorwoche) gezahlt werden.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden (Nachricht Nr. 981 vom 2. März 2016).

Reedereien, die die Grundleistung in Anspruch nehmen möchten, müssen die zuständigen nationalen und regionalen Arbeitgeberverbände und -sekretariate sowie gegebenenfalls die Gewerkschaftsvertreter der Unternehmen der Organisationen, die die Vereinbarung vom 24. März 2014 unterzeichnet haben, informieren. Daher ist es erforderlich, bei der Einreichung des Antrags die Erfüllung der Informations- und Konsultationspflichten der oben genannten Gewerkschaften mitzuteilen, indem dem Antrag die vorherigen Mitteilungen und die entsprechenden Belege des Einschreibebriefes mit Rückschein oder der an die oben genannten Gewerkschaften gesendeten PEC beigefügt werden.

Der Antrag muss pro Produktionseinheit eingereicht werden. Für die Zwecke der Regelung der Leistung des SOLIMARE-Fonds kann die Produktionseinheit mit dem Schiff identifiziert werden, wenn es die Merkmale einer organisatorischen oder technischen funktionalen Autonomie aufweist, die Durchführung eines Produktionszyklus oder einer Phase davon an Bord und die kontinuierliche Zuweisung einer Besatzung (INPS-Rundschreiben Nr. 155 vom 19. Mai 1994).

Der Verwaltungsrat des Fonds genehmigt durch einen Beschluss nach Maßgabe des Gesetzes die Gewährung der Unterstützung.