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Solidaritätsfonds für Festmacher und Bootsführer in italienischen Häfen

Veröffentlichung: 14/12/2020

Der bilaterale Solidaritätsfonds für Festmacher und Bootsführer in italienischen Häfen wurde durch Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen, 18. April 2016, Nr. 95440, eingerichtet, veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. Juni 2016, Nr. 138. Er hat keine Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle und vermögensrechtliche Autonomie (INPS -Rundschreiben Nr. 141 vom 3. August 2016). Der vom INPS verwaltete Fonds umfasst alle Arbeitnehmer des Sektors der Festmacher und Bootsführer der italienischen Häfen, die in den Häfen und in den Gewässern vor ihnen tätig sind, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Dieser Fonds sieht die Zahlung der Grundleistung an Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Führungskräften, vor, die von

Arbeitszeitverkürzungen oder einer vorübergehenden Aussetzung der Arbeit aus den Gründen, die in den Rechtsvorschriften über ordentlichen oder außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehen sind, betroffen sind, sowie die Zahlung des Beitrags im Zusammenhang mit der zuständigen Pflichtversicherung für jeden Arbeitnehmer.

Die Leistungen des Fonds stehen allen Arbeitnehmern der Festmacher- und Bootsführergruppen in den italienischen Häfen mit einem Angestelltenverhältnis offen, einschließlich der Auszubildenden mit einem Arbeitsvertrag, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Ausgeschlossen sind außerdem Führungskräfte und Arbeitnehmer mit Ausbildungsverträgen für Qualifikationen sowie Ausbildungen an Berufsschulen, Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II, höhere technische Fachausbildungen sowie Arbeitnehmer mit Hochschul- und Forschungsausbildungsverträgen.

BEGINN UND DAUER

Die Grundleistung kann für eine maximale Dauer von mindestens einem Achtel der gesamten in einem mobilen Zweijahreszeitraum zu zählenden Arbeitsstunden und höchstens einem Jahr gezahlt werden.

Insbesondere kann der Zuschuss im Falle der Geltendmachung der Gründe für die Ordentlichen  Lohnausgleichskasse (nicht dem Arbeitgeber oder den Arbeitnehmern zuzurechnende vorübergehende Ereignisse, einschließlich saisonaler Witterungsbedingungen, sowie vorübergehender Marktsituationen) ein Zeitraum von maximal 13 zusammenhängenden Wochen gewährt werden, der vierteljährlich bis zu insgesamt maximal 52 Wochen in einem mobilen Zweijahreszeitraum verlängert werden kann.

Ein Arbeitgeber, der 52 aufeinanderfolgende Wochen der Grundleistung erhalten hat, kann einen neuen Antrag für dieselbe Produktionseinheit nur stellen, wenn ein Zeitraum von mindestens 52 Wochen der normalen Beschäftigung abgelaufen ist.

Hinsichtlich der Gründe für die Ordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGO) können die Stunden der Grundleistung, die den Grenzwert von einem Drittel der im mobilen Zweijahreszeitraum zu arbeitenden Stunden überschreiten, nicht genehmigt werden, und zwar für alle Arbeitnehmer in der Produktionseinheit, die durchschnittlich in den sechs Monaten vor dem Antrag beschäftigt waren.

Im Falle der Geltendmachung der Gründe der Außerordentlichen Lohnausgleichskasse (Reorganisation und Unternehmenskrise) kann die Grundleistung für höchstens 12 Monate, auch kontinuierlich, über einen mobilen Zweijahreszeitraum gewährt werden. Aus Gründen der Unternehmenskrise kann einem neuen Antrag nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Dritteln der Frist der vorherigen Genehmigung stattgegeben werden, immer innerhalb der maximalen Frist von 12 Monaten im mobilen Zweijahreszeitraum.

Aus den Gründen der Außerordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGS) der Reorganisation und Unternehmenskrise können ab dem 24. September 2017 Arbeitsaussetzungen nur noch bis zu einer Grenze von 80 % der Stunden genehmigt werden, die in der Produktionseinheit innerhalb der im genehmigten Programm festgelegten Frist gearbeitet werden können.

Die maximale Dauer des normalen Zuschusses darf jedoch für jede Produktionseinheit in Anbetracht des mobilen Zweijahreszeitraums insgesamt 24 Monate in einem mobilen Fünfjahreszeitraum nicht überschreiten.

Gruppen, welche die Grundleistung in Anspruch nehmen, dürfen nicht mehr als 40 Arbeitseinheiten pro Jahr für einen Zeitraum von jeweils weniger als 80 Arbeitstagen und für höchstens insgesamt 3.200 Tage Lohnausgleichszahlungen pro Jahr umfassen.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Leistung ist auf 80 % des Gesamtgehalts festgesetzt, die dem Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Stunden, zwischen null Stunden und der Obergrenze der vertraglichen Arbeitszeit, geschuldet worden wäre. Für 2019 beträgt der monatliche Höchstbetrag der Leistung 993,21 Euro im Falle von einem Gehalt von 2.148,74 Euro oder weniger und 1.193,75 Euro im Fall von einem Gehalt von mehr als 2.148,74 Euro (INPS-Rundschreiben Nr. 5 vom 25. Januar 2019). Die Beträge werden jährlich aufgrund der bei der Ordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGO) gebräuchlichen Methoden und Kriterien neu berechnet.

Für die Zeiträume, in denen die Grundleistung „assegno ordinario“ ausgezahlt wird, zahlt der Fonds die entsprechenden Rentenbeiträge für die Leistung bei der Rentenverwaltung ein, bei welcher der Arbeitnehmer eingeschrieben ist. Diese Beiträge dienen dem Erwerb eines Rentenanspruchs (einschließlich der vorgezogenen Rente) und zur Festlegung der Höhe der Rente.

Der bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigende Gehaltswert entspricht dem Betrag der normalen Vergütung, die dem Arbeitnehmer im Falle der Arbeit in dem Monat, in dem das Ereignis eintritt, zugestanden hätte. Die für die Deckung der entsprechenden Beitragszahlung erforderlichen Beträge werden auf der Grundlage des jeweils gültigen Finanzierungssatzes der Rentenverwaltung, bei der der Arbeitnehmer eingeschrieben ist, berechnet und vom Fonds für jedes Quartal innerhalb des folgenden Quartals eingezahlt.

Der Fonds handelt nach dem Grundsatz eines ausgeglichenen Haushalts und kann im Falle von mangelnden finanziellen Mitteln keine Leistungen erbringen. Unterstützungen aus dem Fonds werden nach der Bildung spezifischer Finanzreserven und im Rahmen der bereits erworbenen Mittel gewährt.

Für die Finanzierung der Leistungen erhebt der Fonds einen ordentlichen monatlichen Beitrag von 0,30% (davon 0,20% vom Arbeitgeber und 0,10% von den Arbeitnehmern), der sich auf der Grundlage der sozialversicherungspflichtigen Vergütung aller Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Führungskräften, berechnet. Im Falle der Inanspruchnahme der Grundleistung ist dem Fonds außerdem ein zusätzlicher Beitrag von 1,5% zu zahlen, der sich aus den sozialversicherungspflichtigen Löhnen und Gehältern berechnet, die den Arbeitnehmern, die die Leistung erhalten, verloren gehen.

Für die vom Fonds garantierten Leistungen gelten für die Auszahlung und Erstattung von Leistungen die gleichen Regeln wie bei der Ordentlichen Lohnausgleichskasse CIGO. Daher wird die Zahlung direkt vom Arbeitgeber an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer am Ende jeder Auszahlungsperiode geleistet und vom INPS an den Arbeitgeber erstattet oder ausgeglichen. Die Zahlung wird an den Arbeitgeber auf der Grundlage der Regeln für den Ausgleich zwischen geschuldeten Beiträgen und gezahlten Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Ende der laufenden Auszahlungsperiode am Ende der Laufzeit oder ab dem Datum der Genehmigung, spätestens jedoch nach Ablauf der laufenden Auszahlungsperiode am Ende der Laufzeit der Leistung, erstattet.

Das INPS-Rundschreiben Nr. 170 vom 15. November 2017 gibt Anweisungen für den Ausgleich der Lohnaugsleichszahlungen und zur Zahlung des Zusatzbeitrags aus dem Solidaritätsfonds. Im Einzelnen wurden mit der Nachricht Nr. 3235 vom 31. August 2018 die operativen Anweisungen unter besonderer Bezugnahme auf die durch den betreffenden Solidaritätsfonds garantierte Grundleistung mit dem Grund des Solidaritätsvertrages gegeben. Direkte Zahlungen können nur bei Vorliegen von ernsten und dokumentierten finanziellen Problemen des Arbeitgebers geleistet werden.

Während des Bezugs der Grundleistung steht dem Empfänger die Zulage für den Familienhaushalt (ANF) nicht zu.

VORAUSSETZUNGEN

Der Zugang zu den Leistungen erfolgt nach Prioritäts- und Abwechslungskriterien und steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Zahlungen.

Neue Anträge desselben Arbeitgebers auf Zugang können vorbehaltlich der Annahme von Anträgen anderer Arbeitgeber mit Vorrang berücksichtigt werden.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Anträge auf Bewilligung der Grundleistung sind, unabhängig vom Grund des Antrags, vom Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor und nicht später als 15 Tage nach dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung oder -aussetzung zu beantragen. Die Nichteinhaltung der Fristen führt nicht zum Verlust des Anrechts auf die Leistung, sondern bestimmt im Falle einer Einreichung vor 30 Tagen die vorübergehende Unmöglichkeit ihrer Inanspruchnahme.

Bei einer Einreichung nach mehr als 15 Tagen wird der Beginn der Leistung verschoben.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden (siehe Nachricht Nr. 2536 vom 19. Juni 2017). Der Konzern, der die Grundleistung in Anspruch nehmen möchte, muss die zuständigen nationalen und regionalen Arbeitgeberverbände und -sekretariate sowie gegebenenfalls die Gewerkschaftsvertreter der Unternehmen der Organisationen, die die Vereinbarung vom Donnerstag, 6. März 2014 unterzeichnet haben, informieren.

Es ist erforderlich, bei der Einreichung des Antrags die Erfüllung der Informations- und Konsultationspflichten der Gewerkschaften mitzuteilen, indem die vorherigen Mitteilungen und die entsprechenden Belege des Einschreibebriefes mit Rückschein oder der an die oben genannten Gewerkschaften gesendeten PEC beigefügt werden.

Der Antrag muss pro Produktionseinheit eingereicht werden.

Der Verwaltungsrat des Fonds genehmigt durch einen Beschluss nach Maßgabe des Gesetzes die Gewährung der Unterstützung.