Sie sind in

Trentiner Solidaritätsfonds

Veröffentlichung: 14/12/2020

Geregelt vom ital. interministeriellen Dekret Nr. 96077 vom 1. Juni 2016 und veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 180 vom 3. August 2016, wird der Trentiner Solidaritätsfonds aufgrund der in Art. 4 des ital. Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 148 vom 14. September 2015 vorgesehenen Möglichkeit gegründet, mit der Unterstützung der Provinzen einen territorialen, die Sektoren der autonomen Provinzen Trient und Bozen übergreifenden Solidaritätsfonds einzurichten, gemäß der Regelungen für bilaterale Solidaritätsfonds gemäß ital. Gesetzesvertretendem Dekret Nr. 148/2015. Der Fonds wird vom INPS verwaltet, hat keine Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle und vermögensrechtliche Autonomie INPS -Rundschreiben Nr. 197 vom 11. November 2016.

Der Fonds gilt für alle privaten Arbeitgeber, die nicht in den Geltungsbereich der oben genannten Regelungen über Lohnausgleich oder bilaterale Solidaritätsfonds fallen und mindestens 75 % ihrer Mitarbeiter in Produktionsstätten in der Provinz Trient beschäftigen. Arbeitgeber, die in Bereichen tätig sind, für die ein bilateraler Fonds eingerichtet wurde, dürfen dem Trentiner Fonds beitreten, wenn die 75%-Beschäftigungsanforderung erfüllt ist. Arbeitgeber, die die oben genannte Wahl treffen, unterliegen nicht mehr den Regeln des ursprünglichen Fonds.

Der Fonds sieht die folgenden planmäßigen Maßnahmen vor: Finanzierung von Ausbildungsprogrammen zur Umschulung und/oder beruflichen Weiterbildung, auch mit Unterstützung nationaler und europäischer Fonds; Grundleistungen "assegni ordinari" für Arbeitnehmer, die von Arbeitszeitreduzierung oder vorübergehender Arbeitsaussetzung aus den in den Verordnungen über ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehenen Gründen, mit Ausnahme von jahreszeitlich bedingtem Schlechtwetter, betroffen sind. Ferner ist eine Gutschrift der damit verbundenen Beitragszahlung vorgesehen.

Die Leistungen des Fonds stehen Arbeitnehmern mit einem Arbeitsvertrag zur Verfügung, einschließlich Auszubildenden, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages beschäftigt sind und in der Produktionsstätte, für die die Dienstleistung beantragt wird, ein effektives Dienstalter von mindestens 90 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf Bewilligung der Zahlung haben. Ausgenommen sind Führungskräfte, öffentlich Bedienstete und Heimarbeiter.

BEGINN UND DAUER

Die Grundleistung kann sowohl aufgrund von Gründen der ordentlichen Lohnausgleichskasse als auch aus Gründen der außerordentlichen Lohnausgleichskasse gewährt werden, und zwar für eine maximale Dauer von 13 Wochen für jede Produktionsstätte, und auf jeden Fall darf er innerhalb von 24 Monaten nicht länger als insgesamt 26 Wochen in Anspruch genommen werden. Mit Grundleistung können keine Stunden genehmigt werden, die das Limit von 1/3 der gewöhnlich in vierundzwanzig Monaten zu leistenden Arbeitsstunden überschreiten, bezogen auf alle Arbeitnehmer der Produktionsstätte, die in dem halben Jahr vor der Antragstellung für die Grundleistung "assegno ordinario" dort im Durchschnitt beschäftigt waren, außer im Falle der Inanspruchnahme des Solidaritätsvertrags. Bei Inanspruchnahme des Solidaritätsvertrags darf die durchschnittliche Arbeitszeitreduzierung nicht mehr als 60 % der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit der sich für den Solidaritätsvertrag interessierenden Arbeitnehmer betragen. Die gesamte Arbeitszeitreduzierung jedes einzelnen Arbeitnehmers darf im Verlauf des gesamten Zeitraums, für den der Solidaritätsvertrag abgeschlossen wird, prozentual nicht mehr als 70 % betragen.

Die Grundleistung "assegno ordinario" darf für jede einzelne Produktionseinheit die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten innerhalb von fünf Jahren nicht überschreiten. Zwischen einer Grundleistung und der nächsten muss, unabhängig vom Antragsgrund, bei einer kontinuierlichen Inanspruchnahme von 26 Wochen eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit von 78 Wochen Dauer eingehalten werden.

Als maximale Leistungsdauer wird die Hälfte der Leistungsdauer, die auf dem Solidaritätsvertrag basiert, berechnet, die 24 Monate nicht übersteigt.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Sozialzulage wird auf 80 % der Gesamtvergütung festgesetzt, die dem Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Stunden, zwischen Null Stunden und der Obergrenze der vertraglichen Arbeitszeit, geschuldet worden wäre. Für 2019 beträgt der monatliche Höchstbetrag der Leistung, die um 5,84 %, welche zur Verfügung des Fonds verbleiben, gekürzt wird, 935,21 Euro im Falle von einem Gehalt von 2.148,74 Euro oder weniger und 1.124,04 Euro im Fall von einem Gehalt von mehr als 2.148,74 Euro (INPS-Rundschreiben Nr. 5 vom 25. Januar 2019). Die Beträge werden jährlich aufgrund der bei der Lohnausgleichskasse der Industrie gebräuchlichen Methoden und Kriterien neu berechnet.

Der Fonds zahlt weder die Zulage für den Familienhaushalt noch die Abfindung, da dies im Gründungsbeschluss des Fonds nicht vorgesehen ist.

Für die Zeiträume, in denen die Grundleistung „assegno ordinario“ ausgezahlt wird, zahlt der Fonds die entsprechenden Rentenbeiträge für die Leistung bei der Rentenverwaltung ein, bei welcher der Arbeitnehmer eingeschrieben ist. Diese Beiträge dienen dem Erwerb eines Rentenanspruchs (einschließlich der vorgezogenen Rente) und zur Festlegung der Höhe der Rente. Der bei der Berechnung zu berücksichtigende Gehaltswert entspricht dem Betrag der normalen Vergütung, die dem Arbeitnehmer im Falle der Arbeit in dem Monat, in dem das Ereignis eintritt, zugestanden hätte. Die für die Deckung der entsprechenden Beitragszahlung erforderlichen Beträge werden auf der Grundlage des jeweils gültigen Finanzierungssatzes der Rentenverwaltung, bei der der Arbeitnehmer eingeschrieben ist, berechnet und vom Fonds für jedes Quartal innerhalb des folgenden Quartals eingezahlt.

Der Fonds handelt nach dem Grundsatz eines ausgeglichenen Haushalts und kann im Falle von mangelnden finanziellen Mitteln keine Leistungen erbringen. Unterstützungen aus dem Fonds werden nach der Bildung spezifischer Finanzreserven und im Rahmen der bereits erworbenen Mittel gewährt.

Für die Finanzierung aller Leistungen erhebt der Fonds einen ordentlichen monatlichen Beitrag von 0,45 % (davon 0,30 % vom Arbeitgeber und 0,15 % von den Arbeitnehmern), der sich auf der Grundlage der sozialversicherungspflichtigen Vergütung aller Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Führungskräften, berechnet. Im Falle der Inanspruchnahme der Grundleistung aus dem Fonds aufgrund von Arbeitsaussetzungen oder Arbeitszeitverkürzungen ist dem Fonds ebenfalls ein zusätzlicher Beitrag von 4% zu zahlen, der sich aus den sozialversicherungspflichtigen Löhnen und Gehältern berechnet, die den Arbeitnehmern, die die Leistung erhalten, verloren gehen. Der Beitrag wird um 8 % angehoben, falls innerhalb von zwei Jahren 13 Wochen überschritten werden.

Für die vom Fonds garantierten Leistungen gelten für die Auszahlung und Erstattung von Leistungen die gleichen Regeln wie bei der ordentlichen Lohnausgleichskasse. Daher wird die Zahlung vom Arbeitgeber an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer am Ende jeder Auszahlungsperiode geleistet und vom INPS an den Arbeitgeber auf der Grundlage des INPS-Rundschreibens Nr. 170 vom 15. November 2017 erstattet oder ausgeglichen. Direkte Zahlungen können nur bei Vorliegen von ernsten und dokumentierten finanziellen Problemen des Arbeitgebers geleistet werden.

Die Zuschüsse und Garantieleistungen aus dem Fonds werden mit Beschluss des Verwaltungsrates genehmigt.

VORAUSSETZUNGEN

Die Grundleistung können alle Arbeitnehmer beanspruchen, die von einer Arbeitszeitverkürzung oder Aussetzung ihrer Arbeit aufgrund von Gründen, die von der Verordnung über ordentlichen (mit Ausnahme von jahreszeitlich bedingtem Schlechtwetter) oder außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehen sind, betroffen sind, d.h. Gründe, die weder dem Willen des Arbeitnehmers noch des Arbeitgebers unterliegen. Die Regeln über den ordentlichen Lohnausgleich gelten entsprechend.

Arbeitnehmer, die während des Bezugs der Grundleistung einer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit nachgehen, haben für die geleisteten Arbeitstage keinen Anspruch auf Leistungszahlung. Das Verbot der Kumulierung kann in Form von völliger Unvereinbarkeit, vollständiger oder teilweiser Kumulierung gemäß INPS-Rundschreiben Nr. 130 vom 4. Oktober 2010, Absatz 2, Abs. 9, erfolgen (INPS-Rundschreiben Nr. 89 vom 23. Mai 2017).

ANTRAGSTELLUNG

Anträge auf Bewilligung der Grundleistung sind, unabhängig vom Grund des Antrags, nach den in den INPS-Rundschreiben Nr. 122 vom 17. Juni 2015 und Nr. 201 vom 16. Dezember 2015 festgelegten Verfahren beim Sitz des INPS in Trient einzureichen, und zwar innerhalb von 30 Tagen vor und 15 Tagen nach dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung oder -aussetzung. Die Nichteinhaltung der Fristen führt nicht zum Verlust des Leistungsanspruchs, sondern, bei der Einreichung von früher als 30 Tagen, zu ihrer Unzulässigkeit und, bei der Einreichung von später als 15 Tagen, zu einer Verschiebung der Frist für den Beginn der Leistung. Im Falle einer verspäteten Einreichung darf kein Lohnausgleich für Zeiträume von einer Woche vor dem Einreichungsdatum (d.h. ab dem Montag der Vorwoche) gezahlt werden.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist es notwendig, die Unterlagen beizufügen, die die Erfüllung der Informations- und Konsultationspflichten seitens der Gewerkschaft (Artikel 14, ital. Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 148/2015) oder den Tarifvertrag aus Gründen des Solidaritätsabkommens belegen.

Gegen die getroffenen Maßnahmen kann innerhalb von 90 Tagen und ausschließlich auf elektronischem Wege Beschwerde beim Verwaltungsrat des Fonds eingelegt werden.