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Ordentlicher Mobilitätszuschuss - Zulagen für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Unternehmenskrise ihren Arbeitsplatz verlieren und auf der Suche nach einer anderen Erwerbstätigkeit sind

Veröffentlichung: 20/01/2021

Der Mobilitätszuschuss ist eine Maßnahme zugunsten bestimmter Kategorien von Arbeitnehmern, die aus Unternehmen in Schwierigkeiten entlassen werden, welche das Einkommen anstelle von Lohn sicherstellt und eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt fördert.

Der Zuschuss ist an Arbeiter, Angestellte und mittlere Führungskräfte zu zahlen, die fest angestellt waren und dann entlassen und vom Betrieb auf die ordentliche Mobilitätsliste gesetzt wurden.

BEGINN UND DAUER

Die Zahlung des Mobilitätszuschusses wird am achten Tag nach dem Tag der Entlassung wirksam, wenn der Antrag innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung gestellt wird. Wird der Antrag nach dem siebten Tag nach dem Datum der Entlassung gestellt, so wird die Zahlung am fünften Tag nach dem Datum der Antragstellung wirksam.

Für Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2015 entlassen wurden und auf Stellensuche sind, führte das Gesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012 eine progressive Verkürzung der Dauer ein, die das Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991 vorsieht.


Nachstehend die Tabelle mit den Einzelheiten zur Minderung:

In Mobilität versetzte Arbeitnehmer
 

Vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2014 (Dauer in Monaten)Vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 (Dauer in Monaten)Vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 (Dauer in Monaten)Ab dem 1.1.2017 (Dauer in Monaten)
Mittel- und Norditalien bis 39 Jahre121212Aufgehoben
Mittel- und Norditalien im Alter von 40 bis 49 Jahren241812Aufgehoben
Mittel-Norditalien ab 50 Jahren362418Aufgehoben
Süditalien bis 39 Jahre241212Aufgehoben
Süditalien im Alter von 40 bis 49 Jahren362418Aufgehoben
Süditalien ab 50 Jahren483624Aufgehoben

Die Dauer des Mobilitätszuschusses darf niemals die Zeitspanne überschreiten, die für das Unternehmen gearbeitet wurde, das die Entlassung vorgenommen hat.

HÖHE DER LEISTUNG

Der Betrag entspricht 100% des zustehenden außerordentlichen Lohnausgleichs. Die Obergrenze wird jährlich auf der Grundlage der Neubewertung des Verbraucherpreisindizes ISTAT unter Berücksichtigung der zugehörigen Spanne festgelegt.

Die in der monatlichen Abrechnungsperiode unmittelbar vor der Entlassung erhaltene Brutto-Gesamtvergütung ist als Berechnungsgrundlage zu verwenden und umfasst nur die nicht mit der Anwesenheit im Dienst zusammenhängenden Posten und die dreizehnte und vierzehnte Monatsrate.

Die Höhe der Zulage wird somit so berechnet:

  • das Referenzgehalt wird ermittelt;
  • es werden die Zugehörigkeitsspanne und die entsprechende Obergrenze ermittelt. Es gibt zwei Gruppen von Zugehörigkeiten und der Wert der Vergütung und der Obergrenzen werden jährlich neu bewertet;
  • Es fallen 80% der Vergütung an. Ist der Betrag niedriger als der Maximalbetrag, wird er ausgezahlt, ansonsten wird der Maximalbetrag ausgezahlt.

Der erhaltene Betrag beläuft sich für die ersten 12 Monate auf 100%, um 5,84% reduziert. Danach sind 80% des in den ersten 12 Monaten gezahlten Betrages fällig, jedoch ohne die 5,84%ige Minderung für die Folgeperioden.

Der Zuschuss wird mit Banküberweisung auf das Bank- oder Postgirokonto oder am Schalter einer beliebigen Poststelle im Staatsgebiet ausgezahlt.

Bei Leistungen mit einem Nettobetrag von mehr als 1.000 Euro dürfen öffentliche Verwaltungen keine Barzahlungen (per Postscheck) vornehmen. Der Betrag kann auch durch Gutschrift auf einem Bank- oder Postkonto, einem Postsparbuch, einer INPS-Karte oder Zahlungskarten mit IBANs, Namen und Anschriften des berechtigten Empfängers eingezogen werden. Für die Gutschrift auf ein Bank- oder Postkonto muss im Antrag die Bankverbindung angegeben werden.

LEISTUNGSENDE

Der Mobilitätszuschuss wird bei fehlendem Bestehen der Probezeit nach einer Wiedereinstellung auf unbestimmte Zeit (für maximal 2 Mal) und bei einer Wiederbecshäftigung auf unbestimmte Zeit und Entlassung innerhalb von 12 Monaten ausgesetzt. In diesen Fällen wird die Wiederaufnahme in die Mobilität und der Wiedereintritt in die Mobilitätsliste festgelegt, und die Arbeitnehmer behalten das Recht auf den verbleibenden Teil des Mobilitätszuschusses.

Wenn Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub während des Erhalts des Mobilitätszuschusses in Anspruch genommen werden, wird letztgenannte ausgesetzt. Auch hier haben die Arbeitnehmer am Ende des Urlaubs Anspruch auf den verbleibenden Teil der Mobilitätsleistung.

Im Falle von befristeter oder Teilzeitbeschäftigung wird die Leistung ausgesetzt, die Eintragung bleibt jedoch auf der Liste. Der Arbeitnehmer muss die Wiederbeschäftigung innerhalb von 5 Tagen bei der zuständigen INPS-Stelle unter Androhung der Verwirkung melden. Die Arbeitstage werden bei der Bestimmung der Dauer der Mobilitätsbehandlung bis zu einer Anzahl von Tagen, die der Gesamtzahl der leistungsberechtigenden Tage entspricht, nicht berücksichtigt. Dies führt zu einer Verschiebung des Enddatums der Leistung, die in keinem Fall die ursprünglich vorgesehene Dauer der Leistung überschreiten darf.

Der Mobilitätszuschuss wird eingestellt, wenn die Arbeitnehmer die im Artikel 7 des Gesetzes 223/1991 festgelegte Höchstdauer der Leistung in Anspruch genommen haben.

Die Arbeitnehmer werden dann aus den Mobilitätslisten gestrichen und verlieren ihren Anspruch auf die entsprechende Zulage gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 6 des Gesetzes 223/1991, wenn:

  • die Teilnahme an einer von der Region zugelassenen Berufsausbildung verweigert oder nicht regelmäßig besucht wird;
  • kein professionell gleichwertiges oder auch kategorieübergreifendes Stellenangebot angenommen wird, auch wenn es auf einem Lohnniveau liegt, das nicht weniger als 10 % unter dem der ursprünglichen Aufgaben liegt, und das den nationalen Tarifverträgen entspricht;
  • nicht akzeptiert wird, dass sie bei fehlender Arbeit mit den Merkmalen des vorigen Punktes gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes 223/1991 in Werken oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse beschäftigt werden;
  • der zuständigen INPS-Stelle nach fünf Tagen mitgeteilt wird, dass sie eine Teilzeit- oder befristete Beschäftigung ausüben (INPS-Rundschreiben Nr. 16 vom 23. Januar 1997);
  • den Zuschuss in einer einzigen Zahlung erhalten haben;
  • vollzeitlich und unbefristet vertraglich beschäftigt waren und in allen Fällen des Verlusts der Arbeitslosigkeit;
  • zu Empfängern von direkten Rentenleistungen geworden sind.

VORAUSSETZUNGEN

Der Mobilitätszuschuss erfordert mindestens 12 Monate an Betriebszugehörigkeit, davon mindestens sechs Monate an tatsächlicher Beschäftigung. Die Betriebszugehörigkeit ist definiert als Dienstalter im entlassenden Unternehmen.

Der Zuschuss kann von Arbeitnehmern beantragt werden, die unbefristet angestellt, vom Unternehmen am Ende der Laufzeit des Lohnausgleichzeitraums entlassen und auf die Mobilitätsliste gesetzt werden (Artikel 4 Absatz 1, Gesetz 223/91), aufgrund der Unmöglichkeit, freigestellte Arbeitnehmer umzusiedeln, oder wegen eines Personalabbaus nach einer Umwandlung, Umstrukturierung und Einstellung von Tätigkeiten (so genannte „Massenentlassungen") von Unternehmen, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, aber nur dann, wenn sie zur Zielgruppe der Mobilität gehören (Artikel 24 des Gesetzes 223/91).

Diese Arbeitnehmer müssen abhängig beschäftigt worden sein von:

  • Industrieunternehmen (ohne Bauunternehmen), die in den vorigen sechs Monaten durchschnittlich mehr als 15 Personen beschäftigt haben;
  • Handelsunternehmen mit durchschnittlich mehr als 50 Mitarbeitern in den vorigen sechs Monaten;
  • Genossenschaften, die in den Anwendungsbereich der Mobilitätsregeln fallen und in den vorigen sechs Monaten durchschnittlich mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt haben;
  • Handwerksunternehmen des Zuliefer- und Dienstleistungsbereichs nur dann, wenn das Kundenunternehmen von der Mobilität Gebrauch gemacht hat;
  • Reisebüros, die in den letzten sechs Monaten durchschnittlich mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt haben;
  • Sicherheitsunternehmen, die in den letzten sechs Monaten durchschnittlich mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt haben;
  • Luftverkehrsunternehmen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten (ab 1. Januar 2013);
  • Unternehmen im Flughafensystem unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten (ab 1. Januar 2013).

Die Mobilitätsleistung ist unvereinbar mit der Einstellung im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags.

Sie ist auch unvereinbar mit den direkten Rentenleistungen aus der Allgemeinen obligatorischen Arbeitsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung der angestellten Arbeitnehmer, den Ersatz-, Freistellungs- und Exklusivfonds der Versicherung selbst und der Sonderverwaltung der Selbstständigen, sowie mit der Vorauszahlung von:

  • Altersrente;
  • Beitragsaltersrente;
  • Rente wegen Erwerbsunfähigkeit „pensione di inabilità"
  • Erwerbsminderungsrente wegen Invalidität;
  • Erwerbsminderungsgeld „Assegno ordinario di invalidità“.

Ein Arbeitnehmer, der eine Erwerbsminderungsrente wegen Invalidität und das Erwerbsminderungsgeld „Assegno ordinario di invalidità“ erhält, kann sich eventuell für den Mobilitätszuschuss entscheiden. Im Falle einer Entscheidung für den Mobilitätszuschuss werden die Rentenleistungen ausgesetzt.

Werden die Arbeitnehmer erst nach der Eintragung in die Mobilitätslisten Berechtigte des Erwerbsminderungsgeldes „Assegno ordinario di invalidità“, so können sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung über die Gewährung des Erwerbsminderungsgeldes „Assegno ordinario di invalidità“ . stattdessen den Mobilitätszuschuss in Anspruch zu nehmen.

Der Mobilitätszuschuss ist vereinbar mit:

  • Selbstständigkeit innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen;
  • Zulagen und Sitzungsgeldern, die von Arbeitnehmern bezogen werden, die ein gewähltes oder nicht gewähltes öffentliches Amt in Exekutivorganen von Kommunalverwaltungen (Gemeinden und Provinzen), Regionen und Gewerkschaftsbüros ausüben;
  • indirekten Rentenleistungen und Erwerbsminderungsgeld für Zivilinvalidität:
    • Hinterbliebenenrente von verstorbenen Arbeitnehmern.
    • Hinterbliebenenrente von verstorbenen Rentnern;
    • Kriegsrente;
    • optionale Rente;
    • Leibrenten aus Unfällen;
    • Rente, die von ausländischen Staaten gezahlt wird, mit denen es keine internationalen Übereinkommen über die soziale Sicherheit gibt;
    • Rente, die von der Versicherung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu zahlen ist;
    • eine privilegierte Rente bei Krankheit, die während des Wehrdienstes als Ausgleichsmaßnahme ohne Beschäftigung oder Dauerdienst erworben wurde;
    • Erwerbsminderungsrente für Zivilinvalidität;
  • Teilnahme an Schulungen bzw. Ausbildungen.

Bei der Selbstständigkeit (freie Berufe, Handel, Handwerk, Kleinunternehmen, Freie Mitarbeit mit projektbezogenen Zeitverträgen) ist die Leistung möglich, wenn das daraus resultierende Einkommen nicht zum Verlust des Arbeitslosenstatus führt. Das Einkommen wird nach dem geltenden Einkommensteuergesetz mit 4.800 Euro im Kalenderjahr für die Selbstständigkeit und 8.000 Euro für die Freie Mitarbeit quantifiziert. Wird die Grenze überschritten, wird die Person aus den Mobilitätslisten gestrichen und verliert ihren Arbeitslosenstatus ab dem Beginn der Beschäftigung.

Im Falle der Vereinbarkeit mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit und mit Zulagen und Sitzungsgeldern, die Arbeitnehmern, die gewählte oder nicht-gewählte öffentliche Ämter von Exekutivorganen lokaler Behörden (Gemeinden und Provinzen) und Regionen sowie Gewerkschaftsbüros inne haben, gewährt werden, kann die Vergütung mit Mobilitätszuschüssen kumuliert werden, und zwar innerhalb einer Grenze, die den Erhalt eines Einkommens in Höhe des bei Entlassung des Arbeitnehmers vorgesehenen Gehalts gewährleistet.

Im Falle der Vereinbarkeit mit indirekten Rentenzahlungen, dem Erwerbsminderungsgeld für Zivil Invalidität und der Teilnahme an Schulungen kann die Vergütung vollständig kumuliert werden.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss innerhalb von 68 Tagen nach der Entlassung eingereicht werden, andernfalls wird der Anspruch verwirkt. Die gleiche Frist ist auch vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer die Entschädigung für das fehlende Einhalten der Kündigungsfrist erhält. Die 68 Tage beginnen in diesem Fall mit der Kündigungsfrist.

Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Entlassung krank ist, kann den Mobilitätszuschuss innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Krankheitszeitraums beantragen. Tritt der Krankheitsfall innerhalb von acht Tagen nach der Entlassung ein, kann der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Tagen nach Ende der Krankheitsperiode einen Antrag auf den Mobilitätszuschuss stellen.

Eine Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub zum Zeitpunkt der Entlassung kann ihren Antrag auf den Mobilitätszuschuss innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaub s stellen. Wird der Mutterschaftsurlaub innerhalb von acht Tagen nach der Entlassung in Anspruch genommen, kann die Arbeitnehmerin ihren Antrag auf den Zuschuss innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Urlaubs stellen.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag wird dem INPS online über den entsprechenden Onlinedienst übermittelt.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

 Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;

 bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Gemäß Artikel 21 der Gesetzesverordnung 150/2015 entspricht der Antrag einer Erklärung über die sofortige Verfügbarkeit und wird vom INPS für die Aufnahme in das einheitliche Informationssystem für aktive Arbeitsmarktpolitik an das ANPAL übermittelt.