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Garantiefonds für die TFR-Abfindung und Guthaben aus Arbeit

Veröffentlichung: 21/12/2020

Der Garantiefonds für die Abfindungszahlung (Trattamento di Fine Rapporto, TFR) wurde durch Artikel 2, Gesetz Nr. 297, 29. Mai 1982, für die Bezahlung der Abfindungszahlung (TFR) anstelle des insolventen Arbeitgebers eingerichtet.

Mit den Artikeln 1 und 2, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 80, 27. Januar 1992, greift der Fonds auch für die Gehälter, die in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses verdient wurden.

Gemäß Artikel 24, Gesetz Nr. 88, 8. März 1989 betrifft der Fonds die „Verwaltung Kurzfristige Leistungen für Angestellte“ (Gestione Prestazioni Temporanee ai lavoratori dipendenti). In ihn fließt ein Beitrag zulasten der Arbeitgeber in Höhe von 0,20 % des zu versteuernden Gehalts. Für die Führungskräfte von Industrieunternehmen beläuft sich der Beitrag auf 0,40 % des zu versteuernden Gehalts.

Den Einsatz des Garantiefonds können alle Angestellten von Arbeitgebern, die den Beitrag in diesen Fonds einzahlen müssen, einfordern (einschließlich der Lehrlinge und Führungskräfte von Industrieunternehmen), wenn sie ein Angestelltenverhältnis beendet haben. 

Seit dem 1. Juli 1997 (Artikel 24, Absatz 1, Gesetz Nr. 196, 24. Juni 1997) erstreckt sich die Leistung auch auf die Teilhaber von Arbeitsgenossenschaften, auch für Zeiträume, die vor diesem Datum liegen, solange sie die Beiträge vorschriftsmäßig eingezahlt haben (Rundschreiben INPS Nr. 175, 3. Juli 1997, Rundschreiben INPS Nr. 273, 30. Dezember 1997, Rundschreiben INPS Nr. 74, 15. Juli 2008).

Auch die Erben (Ehepartner und Kinder und, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, Verwandte bis dritten Grades und Gleichgestellte bis zweiten Grades - Artikel 2122, italienisches Zivilgesetzbuch Codice Civile) und gegen Entgelt die Rechtsnachfolger der Abfindungszahlung (TFR) können die Leistung beantragen (Rundschreiben INPS Nr. 89, 26. Juni 2012).

Vom Einsatz des Fonds sind ausgeschlossen:

  • die Arbeitnehmer, die in den Rentenfonds für die Beschäftigten im Bereich der Einziehung und Beitreibung der Steuern "Fondo Esattoriali" (Abfindungszahlung (TFR) wird vom INPS - Fondo Esattoriali bezahlt) und in den Rentenfonds für Beschäftigte des Zolls (Abfindungszahlung (TFR) wird von CONSAP SpA bezahlt) eingeschrieben sind;
  • die Angestellten von landwirtschaftlichen Betrieben, sofern es Angestellte und Führungskräfte, deren Abfindungszahlung (TFR) im ENPAIA zurückgelegt werden, und Arbeiter mit befristetem Arbeitsverhältnis sind;
  • die Angestellten bei Verwaltungen des Staates und halbstaatliche Angestellten, von Regionen, Provinzen und Gemeinden;
  • die Berufsjournalisten, für die der Garantiefonds vom INPGI verwaltet wird.

Der Garantiefonds greift mit unterschiedlichen Modalitäten, je nachdem, ob der Arbeitgeber dem Konkursverfahren unterliegt oder nicht (Rundschreiben INPS Nr. 74, 15. Juli 2008).

Gemäß Artikel 1, königliches Dekret Nr. 267, 16. März 1942 (Insolvenzgesetz) können Unternehmer, die eine gewerbliche Tätigkeit betreiben, ausgenommen die öffentlichen Einrichtungen, insolvent sein, während die Unternehmer, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen, nicht als insolvent angesehen werden:

  • in den drei Geschäftsjahren vor dem Datum, an dem der Insolvenzantrag eingereicht wird, oder ab Beginn der Aktivität, wenn sie noch keine drei Jahre besteht, ein jährliches Gesamtvermögen von maximal 300.000 Euro gehabt haben;
  • in den drei Geschäftsjahren vor dem Datum, an dem das Insolvenzverfahren eingereicht wird, oder ab Beginn der Aktivität, wenn sie noch keine drei Jahre besteht, jährliche Gesamtbruttoerlöse von maximal 200.000 Euro gehabt haben;
  • Schulden, auch nicht fällige, von maximal 500.000 Euro haben.

Der Unternehmer muss nachweisen, dass er alle drei Bedingungen erfüllt, und falls er nicht an der Voruntersuchung teilnimmt, wird er als insolvent erklärt.

Für den Arbeitgeber, der den Konkursverfahren unterliegt, sind die folgenden Bedingungen für das Eingreifen des Fonds vorgesehen:

  • die Beendigung des Angestelltenverhältnisses;
  • die Feststellung der Insolvenz und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines Vergleichsverfahrens, verwaltungsbehördlicher Zwangsliquidation oder einer Sonderverwaltung;
  • die Überprüfung des Vorhandenseins von Guthaben für die Abfindungszahlung (TFR) und/oder die letzten drei Monatsgehälter. Die Überprüfung der Insolvenz, die Sonderverwaltung und die verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation erfolgt bei Zulassung des Guthaben in die Passiva, welche wiederum bestimmen, welchen Betrag der Garantiefonds auszahlen muss.

Die Bedingung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss besonders aufmerksam gewertet werden, wenn das Unternehmen seinen Sitz geändert hat, wobei auch die Miete und der Nießbrauch zu berücksichtigen sind. Artikel 2112 des italienischen Zivilrechtgesetzbuchs Codice Civile sieht die Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Rechtsnachfolger vor, welcher die Abfindungszahlung (TFR) auch für den Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit dem Vorgänger auszahlen muss. Daraus ergibt sich, dass der Fonds die Auszahlung der Abfindungszahlung (TFR) nur dann garantiert, wenn der Rechtsnachfolger und nicht dessen Vorgänger insolvent ist.

Ausnahmen bilden der Verkauf des insolventen Unternehmens, die Sonderverwaltung, das Vergleichsverfahren mit einer Veräußerung von Vermögensgegenständen oder die verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation für die der Artikel 47, Absatz 5, Gesetz Nr. 428, 29. Dezember 1990 vorgesehen hat, dass der Artikel 2112, italienisches Zivilgesetzbuch, nicht angewendet wird, außer er bietet günstigere Bedingungen. In diesen Fällen kann der Garantiefonds für die Abfindungszahlung (TFR), die unter dem Rechtsvorgänger bis zum Umzug gesammelt wurde, greifen, es sei denn die vorläufige Vereinbarung mit den Gewerkschaften sieht als günstigste Bedingung vor, dass der Käufer die Auszahlung der Abfindungszahlung (TFR) übernimmt oder das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung weitergeführt wird.

Die Nutzung seitens des Arbeitnehmers des außerordentlichen Lohnausgleichs (CIGS) gemäß Artikel 3, Gesetz Nr. 233, 23. Juli 1991, setzt die tatsächliche und nicht fiktive Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem insolventen Unternehmen bis zum Abschluss der Übernahme voraus. Der Garantiefonds kann also erst nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung oder Entlassung greifen.

Artikel 2, Absatz 4 bis, Gesetz 298/1982 legt fest, dass der Garantiefonds auch im Falle von laufenden Konkursverfahren in einem anderen EU-Mitgliedsstaat greift, wenn:

  • die Tätigkeit des Arbeitgebers in mindestens zwei Mitgliedsstaaten ausgeübt wird;
  • das Unternehmen gemäß dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem das Konkursverfahren eröffnet wurde, gegründet wurde;
  • der Angestellte seine Tätigkeit gewöhnlich in Italien durchgeführt hat und aufgrund dessen die Beitragszahlung in den Fonds vorgesehen ist.

Mit Inkrafttreten des gesetzesvertretendes Dekret Nr. 186, 19. August 2005 (Umsetzung der Richtlinie 2002/74/EG zur Regelung der grenzüberschreitenden Situationen) greift der Fonds nur für Verfahren, die nach dem 6. Oktober 2005 eröffnet wurden. Die EU-Konkursverfahren, die einen Anspruch auf Einsatz des Fonds ergeben, sind dieselben wie diejenigen, die in dem Staat, in dem sie eröffnet wurden, den Einsatz der Garantieorgane, die von der Richtlinie 80/987/EWG und den späteren Änderungen aufgezeigt wurden, genehmigen.

Wenn der Arbeitgeber nicht insolvent erklärt werden kann, weil er seit mehr als einem Jahr aus dem Handelsregister ausgetragen ist (Artikel 10 und 11, Insolvenzgesetz) oder weil der Gesamtbetrag der fälligen und nicht bezahlten Schulden, welche bei der Voruntersuchung durch das Gericht festgestellt wurden, unter 3.000 Euro liegt (Artikel 15, Absatz 9, Insolvenzgesetz), greift der Garantiefonds aufgrund der Bedingungen, die für Arbeitgeber vorgesehen sind, die nicht den Konkursverfahren unterliegen (Artikel 2, Absatz 5, Gesetz 297/1982).

Wenn das Gericht nach der Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß Artikel 102, Insolvenzverfahren, beschließt, die Schuldenaufstellung nicht zu überprüfen, da sie nicht in Vermögenswerte für die Gläubiger umgewandelt werden kann, kann der Arbeitnehmer den Einsatz des Garantiefonds aufgrund der Bedingungen aus Artikel 2, Absatz 5, Gesetz 297/1982 (Rundschreiben INPS Nr. 32, 4. März 2010), beantragen.

Für den Arbeitgeber, der den Konkursverfahren nicht unterliegt, sind die folgenden Bedingungen für das Eingreifen des Fonds vorgesehen:

  • die Beendigung des Angestelltenverhältnisses;
  • die Konkursverfahren können nicht auf den Arbeitgeber angewendet werden;
  • das Vorhandensein von Guthaben für die ausstehenden Abfindungszahlung (TFR);
  • die vermögensrechtlichen Garantien des Arbeitgebers nach Zwangsvollstreckung sind nicht ausreichend. Die Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er versucht hat, das eigene Guthaben ernsthaft und angemessen umzusetzen, indem er mit der üblichen Sorgfalt nach den Gütern des Arbeitgebers an den Orten, die mit dessen Person in Verbindung gebracht werden können, gesucht hat.

Die Bedingung der Unanwendbarkeit des Konkursverfahrens auf den Arbeitgeber kann durch Vorlegen der Kopie der Gerichtsentscheidung über die Ablehnung des Konkursantrags nachgewiesen werden. Dieses Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn:

  • das Institut bereits darüber verfügt, da es selbst versucht hat, den Konkurs des insolventen Arbeitgebers zu beantragen;
  • es sich bei dem Arbeitgeber um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Einpersonengesellschaft) handelt und aus den Bilanzen, die für die drei Jahre vor dem Datum des Antrags auf Einsatz des Garantiefonds oder auf Beendigung der Unternehmenstätigkeit, falls dieser vorher eingereicht wurde, beim Handelsregister hinterlegt worden waren, hervorgeht, dass die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
  • in jedem der drei berücksichtigten Jahre liegt der Wert des Vermögens nicht über 300.000 Euro;
  • in jedem der drei berücksichtigten Jahre liegen die Bruttoerlöse nicht über 200.000 Euro;
  • in der letzten berücksichtigten Bilanz liegt der Betrag der Schulden, fällige und nicht fällige, nicht über 500.000 Euro;
  • der Arbeitgeber, Einzelunternehmer oder Personengesellschaft, hatte in den drei Jahren vor dem Datum des Antrags auf Einsatz des Fonds oder auf Beendigung der Unternehmenstätigkeit, falls dieser früher eingereicht wurde, im Durchschnitt nicht mehr als drei Angestellte;
  • der Arbeitgeber ist seit mehr als einem Jahr aus dem Handelsregister ausgetragen.
  • Für den Einsatz des Fonds (gemäß Artikel 2, Absatz 5, Gesetz 297/1982) muss der Arbeitskredit anhand der folgenden Dokumente überprüft werden:
  • Urteil;
  • Mahnbescheid;
  • Vollstreckbarerklärung des Schlichtungsprotokolls gemäß Artikel 411, Absatz 3, italienische Zivilprozessordnung;
  • Vollstreckbarerklärung des Schlichtungsprotokolls gemäß Artikel 410, italienische Zivilprozessordnung;
  • Zahlungsauffoderung nach Überprüfung gemäß Artikel 12, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 124, 23. April 2004, wenn sie durch die Maßnahme des Direktors der Arbeitsdirektion der Provinz den Status einer technischen Überprüfung mit exekutiver Wirkung erlangt.
  • Die Bedingung der nicht ausreichenden Vermögensgarantien des Arbeitgebers ist erfüllt, wenn:
  • der Arbeitnehmer das Protokoll der negativen Pfändung des beweglichen Vermögens, welche im Sitz des Unternehmens und am Wohnsitz des Arbeitgebers, falls es sich um einen Einzelunternehmer handelt, versucht wurde durchzuführen, vorlegt. Wenn der Arbeitgeber verstorben ist, müssen die Exekutivaktionen gegen die Erben durchgeführt werden. Wenn die Angerufenen auf die Erbschaft verzichtet haben und ein Verfahren wegen ruhender Erbschaft eröffnet wurde oder wenn die Erben die Erbschaft im Rahmen einer Bestandsaufnahme angenommen haben, kann der Arbeitnehmer nur dann auf den Fonds zurückgreifen, wenn nach Beendigung des Verfahrens zur Konkursliquidation, welches von Artikel 499, italienisches Zivilverfahrensrecht, vorgesehen ist, der Kredit aufgrund nicht ausreichender vererbter Güter insgesamt oder teilweise ungedeckt bleibt;
  • der Arbeitnehmer das Protokoll der negativen Pfändung des beweglichen Vermögens, welche im Sitz des Unternehmens und am Wohnsitz aller Personen, die den sozialen Verpflichtungen unbeschränkt nachkommen müssen, falls es sich um eine Personengesellschaft handelt, versucht wurde durchzuführen, vorlegt;
  • der Arbeitnehmer das Protokoll der negativen Pfändung des beweglichen Vermögens, welche in den Rechts- und Arbeitssitzen der Gesellschaft versucht wurde durchzuführen, vorlegt.

Der Arbeitnehmer muss die Unmöglichkeit oder die Nutzlosigkeit der Immobilienpfändung, indem er eine eidesstattliche Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde beifügt, aus der ersichtlich ist, dass gemäß den Akten, die in den Grundbüchern aufbewahrt werden, der Arbeitgeber keine Immobilien am Geburts- oder Wohnort besitzt oder dass er Immobilien besitzt (welche genau angegeben werden müssen), auf denen Hypotheken in einer Höhe, die den Wert der Immobilie überschreiten, lasten.

Für den Einsatz des Fonds kann der negativen Pfändung auch die nicht durchgeführte Pfändung gleichgestellt werden, wenn der Gerichtsvollzieher die Unauffindbarkeit des Arbeitgebers am Wohnsitz, der in den Registern des Einwohnermeldeamts angegeben ist, feststellt und bei mindestens zwei Versuchen die Abwesenheit des Schuldners vom Gerichtsvollzieher bestätigt wurde.

Wenn der Arbeitgeber eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft ist und wenn das Gericht beschließt, die Schuldenaufstellung nicht überprüfen zu wollen, ist die Bedingung der nicht ausreichenden Vermögensgarantien durch das Dekret zur Schließung des Konkursverfahrens nachgewiesen, da das Insolvenzgesetz die Löschung aus dem Handelsregister vorsieht, falls das Verfahren aufgrund nicht ausreichender Aktiva geschlossen wird (Nachricht Nr. 4302, 24. Juni 2015).

Der Garantiefonds greift auch bei einem Verfahren zur Liquidation des Vermögens, welches von Artikel 14-ter, Gesetz Nr. 3, 27. Januar 2012 vorgesehen ist (Nachricht Nr. 4968, 24. Juli 2015).

DIE VOM FONDS AUSGEZAHLTEN LEISTUNGEN: ABFINDUNGSZAHLUNG (TFR) UND GUTHABEN AUS ARBEIT

Die Abfindungszahlung (TFR) ist der Geldbetrag, den der Arbeitgeber dem angestellten Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen muss, unabhängig vom Grund für die Beendigung desselben. Sie wird von Artikel 2120 des italienischen Zivilrechts geregelt und ergibt sich aus der Summe einer Quote pro Jahr in Höhe des Jahreseinkommens geteilt durch 13,5, zu der die Aufwertung des bereits bis zum Vorjahr beiseite gelegten Betrags dazugerechnet wird.

Die Abfindungszahlung (TFR) wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und der Anspruch verjährt nach fünf Jahren (Artikel 2948, Absatz 5 des italienischen Zivilrechts). Da es sich hierbei um eine kurze Verjährungsfrist handelt, verjährt der Anspruch, wenn er durch ein rechtskräftiges Urteil anerkannt wurde, nach 10 Jahren (Artikel 2953 des italienischen Zivilrechts).

Der Fonds garantiert die Auszahlung der gesamten Abfindungszahlung (TFR) in Höhe des Betrags, der während des Konkurs- oder Einzelgenehmigungsverfahrens zulasten des Arbeitgebers festgestellt wurde.

Im Falle eines Vergleichsverfahrens greift der Garantiefonds, soweit das Programm die Abdeckung des Guthabens vorsieht. Der Garantiefonds greift anstelle des Arbeitgebers für die Beträge, die dieser den Arbeitnehmern schuldet und nicht für die, von denen er von den Arbeitnehmern durch deren Beitritt zur außergerichtlichen Einigung befreit wurde.

Die Guthaben aus Arbeit, die aus dem Garantiefonds ausgezahlt werden können, beziehen sich auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses (drei Kalendermonate oder die Zeit zwischen dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und demselben Zeitpunkt drei Monate früher).

Jedoch müssen die letzten drei Monate zu den 12 Monaten zählen, die den folgenden Fristen vorausgehen, um vom Garantiefonds gedeckt zu sein (Artikel 2, Absatz 1, gesetzesvertretendes Dekret 80/1992):

  • das Datum des direkten Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens zulasten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer das eigene Arbeitsverhältnis vor der Eröffnung des genannten Verfahrens beendet hat. Falls der Arbeitnehmer vor diesem Datum gerichtliche Schritte eingeleitet hatte, um die Kredite, für die er die Auszahlung aus dem Fonds beantragt, zu erhalten, ist der Beginn, ab dem die 12 Monate berechnet werden und zu denen wiederum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gehören müssen, der Tag der Einreichung der entsprechenden Klage beim Gericht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anfrage auf Durchführung des verpflichtenden Versuchs auf außergerichtliche Einigung nicht mit gerichtlichen Maßnahmen gleichzusetzen ist (Artikel 410, italienisches Zivilverfahrensrecht), weil es sich hierbei um eine vorprozessuale Phase handelt und weil die Möglichkeit, die Frist auf ein Datum vor dem Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens vorzuverlegen, ausschließlich dem Arbeitnehmer vorbehalten ist, der zuvor gerichtliche Schritte eingeleitet hatte, ohne dass die anderen Angestellten davon profitieren können;
  • das Datum der Hinterlegung der Klage auf Gewährleistung der Guthaben aus Arbeit beim Gericht, falls das Eingreifen des Fonds nach einer Einzelvollstreckungsmaßnahme erfolgt;
  • das Datum der Entscheidung auf Liquidation, vorübergehende Beendigung der Tätigkeit, Entzug der Genehmigung zur Weiterführung der Unternehmenstätigkeit, für die Arbeitnehmer, die nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens tatsächlich weiterhin ihre Arbeitstätigkeit ausgeübt haben.

Wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei fortlaufender Unternehmenstätigkeit erfolgt ist, müssen die 12 Monate ab dem Datum der Entlassung oder der Kündigung des Arbeitnehmers berechnet werden. Diese Vorschrift muss nur auf die Arbeitnehmer angewandt werden, die nach der Eröffnung des Verfahrens tatsächlich weiterhin gearbeitet haben, und gilt nicht für diejenigen, deren Arbeitsverhältnis für den gesamten nachfolgenden Zeitraum unterbrochen war.

Wenn die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses teilweise oder vollständig mit dem Zeitraum einer Unterbrechung des Verhältnisses zusammenfallen, während dessen keinerlei Anspruch auf Vergütung besteht - zum Beispiel für die Nutzung nicht bezahlter Sonderbeurlaubungen oder für Vorsorgeleistungen, die das Gehalt vollständig ersetzen - kann sich die Garantie auf die drei Monate, die direkt vor diesem Zeitraum liegen, beziehen, wenn sie noch innerhalb der im vorigen Punkt beschriebenen 12 Monate liegen.

Die Garantie des Fonds für die Guthaben aus Arbeit beschränkt sich auf das Dreifache des Maximalbetrag monatlichen außerordentlichen Lohnausgleichs nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben (Rundschreiben INPS Nr. 74, 15. Juli 2008).

Zulasten des Fonds können nur die Guthaben aus Arbeit (die keine Abfindungszahlung (TFR) sind), welche dem Gehalt im eigentlichen Sinne entsprechen, also auch dreizehnte Monatsgehälter und andere zusätzliche Monatsgehälter (bis zu drei Rechnungsposten), sowie die Beträge, die vom Arbeitgeber für Krankheitsleistungen und Mutterschutz geschuldet werden, fallen. Hingegen sind die Leistungen für vorzeitige Kündigungen, die Leistungen für nicht genommene Ferien, das Krankengeld, das vom INPS getragen wird und vom Arbeitgeber im Voraus hätte bezahlt werden müssen, davon ausgenommen.

Zusammen mit der Abfindungszahlung (TFR) werden auch die Zinsen und die Aufwertung ab dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Datum der tatsächlichen Bezahlung ausgezahlt, während die Zinsen und die Aufwertung für die Guthaben aus Arbeit ab dem Datum des Antrags und bis zum Datum der tatsächlichen Bezahlung berechnet werden.

Die Beträge, die vom Garantiefonds für die Abfindungszahlung (TFR), Guthaben aus Arbeit und zusätzliche Pflichtgebühren ausgezahlt werden, unterliegen der Besteuerung durch das Institut, also der stellvertretenden Steuerbehörde gemäß dem geltenden Steuerrecht. Es wird daran erinnert, dass der vom Institut angewandte Steuerabzug provisorischen Charakter hat, da das gesetzesvertretende Dekret Nr. 47, 18. Februar 2000, vorsieht, dass die Finanzämter die Steuer auf der Grundlage der durchschnittlichen Besteuerungsquote der fünf Jahre vor dem Jahr, in dem der Anspruch auf den Bezug entsteht, wieder auszahlen. 

Die Leistungen des Garantiefonds werden am Schalter der Vertragsbank des INPS, welche im Bescheid über die Annahme des Antrags angegeben ist, unter Vorlage eines Personalausweises und der IBAN des Bank-/Postbankkontos, auf das die Beträge gutgeschrieben werden sollen, ausgezahlt. Bei der Auszahlung muss der Arbeitnehmer einen Empfangsschein ausstellen.

Wenn der Arbeitnehmer nicht persönlich zum Schalter gehen kann, muss er jemandem eine Sondervollmacht für die Abholung erteilen, in der der Bevollmächtigte ausdrücklich dazu bemächtigt wird, einen Empfangsschein auszustellen.

ANTRAGSTELLUNG

Seit dem 1. April 2012 können die Anträge online beim INPS über den vorgesehenen Dienst gestellt werden.

Wahlweise kann der Antrag auch wie folgt gestellt werden:

 über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenlos aus dem italienischen Festnetz) oder +39 06 164 164 vom Mobilfunk;

 von Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von ihnen angebotenen Telematikdienste.

Die Anträge werden direkt an die zuständige örtliche Einrichtung adressiert, welche aufgrund des angegebenen Wohnsitzes des Arbeitnehmers ermittelt wird.

Die Dokumente können dem Onlineantrag beigefügt werden, davon ausgeschlossen ist das Original des Vollstreckungstitels im Falle eines Einsatzes gemäß Artikel 2, Absatz 5, Gesetz Nr. 297, 29. Mai 1982. Hierzu ist es notwendig die Konformitätserklärung für die angehängten Originaldokumente beizufügen.

Wenn der Antrag von einer Patronatsstelle oder einem Anwalt übermittelt wird, müssen auch eine Kopie des Personalausweises des Arbeitnehmers und das Rechtsbeistands- und Rechtsvertretungsmandat angehängt werden.

Im Falle einer Insolvenz, Sonderverwaltung und verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation müssen dem Antrag die folgenden Dokumente beigefügt werden:

  • die beglaubigte Kopie der definitiven Schuldenaufstellung (auch über einen Auszug). Diese Dokumente sind nicht notwendig, wenn der Verantwortliche des Konkursverfahrens oder die Kanzlei des Gerichts dem INPS eine digitale Kopie übermittelt hat;
  • die Ersatzerklärung der Bescheinigung des Gerichts, die bestätigt, dass gegen das Guthaben keinen Einspruch erhoben wurde und kein Rechtsmittel eingelegt wurde gemäß Artikel 98, Insolvenzgesetz. Seit dem 21. März 2014 ist die Erklärung ein Teil des telematischen Antrags auf Einsatz des Garantiefonds;
  • das vom Verantwortlichen des Konkursverfahrens ausgefüllte und unterschriebene Formular SR52. Wird nachgewiesen, dass sich der Verantwortliche des Konkursverfahrens weigert, das Formular auszufüllen, müssen die notwendigen Informationen für die Liquidation direkt vom Arbeitnehmer durch Vorlegen der entsprechenden Dokumente (wie die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle mit den entsprechenden Dokumenten) und des Formulars SR54 geliefert werden;
  • die beglaubigte Kopie des Dekrets, das gegebenenfalls den Einspruch oder das Rechtsmittel begründet;
  • die Kopie der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle mit den entsprechenden Dokumenten. Diese muss immer beigefügt werden, wenn zusammen mit der Überprüfung des Kredits auch die Überprüfung der Unterordnung des Arbeitsverhältnisses mit dem insolventen Arbeitgeber beantragt wurde.

Im Falle eines Konkursverfahrens in einem anderen EU-Mitgliedsstaat muss dem Antrag folgendes beigefügt werden:

  • die beglaubigte Kopie der Schuldenaufstellung mit der beglaubigten Übersetzung, aus der eindeutig hervorgehen muss, dass die Beträge als Abfindungszahlung (TFR) und/oder Vergütung für die Monate, für die der Einsatz des Garantiefonds beantragt wird, geschuldet werden;
  • die Erklärung des Gerichts oder des Verantwortlichen des Verfahrens mit der beglaubigten Übersetzung, die belegt, dass die Schuldenaufstellung definitiv ist und, was das Guthaben des Arbeitnehmers betrifft, nicht geändert werden kann;
  • das Formular SR54, das vom Arbeitnehmer als eidesstaatliche Erklärung ausgefüllt und unterschrieben werden muss;
  • die Kopie der Lohnabrechungen bezüglich der Abfindungszahlung (TFR) und der Monatsgehälter, für die der Einsatz des Garantiefonds beantragt wird;
  • die Kopie des Anstellungsschreibens oder -vertrags und des Kündigungsschreibens.

Im Falle eines Vergleichsverfahrens (concordato preventivo) müssen dem Antrag die folgenden Dokumente beigefügt werden:

  • die beglaubigte Kopie des Zulassungsdekrets;
  • die Kopie der Mitteilung gemäß Artikel 171, Insolvenzgesetz, mit dem Vorschlag des Schuldners bezüglich der Guthaben des Arbeitnehmers. Wenn das Formular SR52 nicht beigefügt ist und aus dem Zulassungsdekret nicht hervorgeht, in welcher Höhe die Guthaben aus Arbeit bezahlt werden;
  • das vom Vermögensverwalter oder, im Falle eines Vergleichs mit Veräußerung von Vermögensgegenständen, von dem vom Gericht ernannten Insolvenzverwalter unterschriebene Formular SR52; weigert sich der Verantwortliche des Konkursverfahrens nachweislich, können die notwendigen Informationen direkt vom Arbeitnehmer durch Vorlegen der entsprechenden Dokumente und des Formulars SR54 geliefert werden;
  • die Kopie der Lohnabrechungen bezüglich der Monatsgehälter, für die der Einsatz des Garantiefonds beantragt wird (wenn das Formular SR52 nicht beigefügt ist);

Im Falle einer Einzelvollstreckungsmaßnahme (esecuzione individuale) muss dem Antrag folgendes beigefügt werden:

  • das Formular SR53, das vom Arbeitnehmer als eidesstattliche Erklärung ausgefüllt und unterschrieben werden muss;
  • der Beschluss des Gerichts über die Rückweisung des Insolvenzantrags, außer in den hiervon ausgenommenen Fällen;
  • das Original des Vollstreckungstitels aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung vorgenommen wurde (es muss bei der örtlich zuständigen Einrichtung eingereicht oder an sie geschickt werden);
  • die Kopie der Klage, durch die der Vollstreckungstitel erreicht wurde, zusammen mit den Anhängen (gegebenenfalls);
  • die Kopie des/der Protokoll/e der negativen Pfändung;
  • die eidesstattliche Erklärung, in der belegt ist, dass aus den Akten, die in den Grundbüchern aufbewahrt sind, hervorgeht, dass der Arbeitgeber keine Immobilien an seinem Geburts- oder Wohnort besitzt oder dass der Arbeitgeber Immobilien besitzt (die genau angegeben werden müssen), dass diese aber durch Hypotheken belastet sind, die den Wert der Sache überschreiten.
  • Im Falle einer ruhenden Erbschaft (eredità giacente) müssen dem Antrag die folgenden Dokumente beigefügt werden:
  • das Formular SR53, das vom Arbeitnehmer als eidesstattliche Erklärung ausgefüllt und unterschrieben werden muss;
  • das Original des Vollstreckungstitels, mit dem das Guthaben für die Abfindungszahlung (TFR) des Arbeitnehmers anerkannt wurde;
  • die beglaubigte Kopie des Kollokationsplans gemäß Art. 499, italienisches Zivilrecht;
  • die beglaubigte Kopie der endgültigen Aufteilung;
  • die beglaubigte Kopie der Maßnahme zu Schließung der Liquidation.
  • Im Falle einer Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation des Vermögens (Artikel 14-ter, Gesetz Nr. 3, 27. Januar 2012) müssen dem Antrag die folgenden Dokumente beigefügt werden:
  • die Kopie des Gerichtsbeschlusses, der das Liquidationsverfahren gemäß Artikel 14-ter, Gesetz 3/2012, als eröffnet erklärt;
  • die beglaubigte Kopie der definitiven Schuldenaufstellung, die vom Insolvenzverwalter oder vom beauftragten Richter ausgestellt wurde;
  • das vom Insolvenzverwalter, der vom Gericht ernannt wurde, ausgefüllte Formular SR52;
  • die Kopie des Beschlusses über die Schließung des Verfahrens (wenn zutreffend);
  • die beglaubigte Kopie der Maßnahmen zur Aufteilung der Beträge, die durch die Liquidation erhalten wurden (wenn zutreffend).
  • Im Falle einer gesetzlichen Erbfolge (successione legittima) und wenn der Antrag von den Erben des Arbeitnehmers eingereicht wird, müssen dem Antrag zusätzlich zu den Dokumenten, die für die spezifische Art des Einsatzes vorgesehen sind, auch die folgenden Dokumente beigefügt werden:
  • die Ersatzerklärung der Sterbeurkunde des Rechtsvorgängers, also des Arbeitnehmers;
  • eine eidesstattliche Erklärung, aus der folgendes hervorgeht:
  • die persönlichen Angaben des Verstorbenen, darunter der Geburtsort und das Geburtsdatum, der Familienstand, der letzte Erst- und Zweitwohnsitz;
  • die persönlichen Angaben aller Erben;
  • dass zwischen dem Verstorbenen und dem hinterbliebenen Ehepartner keine rechtskräftige Trennung mit Anrechnung zulasten des getrennten Ehepartners stattgefunden hat;
  • die Angabe der Personen, die Minderjährige oder Geschäftulegatarionfähige vertreten oder ihnen beistehen, falls solche unter den Anspruchsinhabern auf das Erbe sind;
  • die Angabe der Personen, von denen nicht überprüft werden kann, ob sie noch am Leben sind (Verschwundene, Abwesende, für tot Erklärte), falls solche unter den Anspruchsinhabern auf das Erbe sind;
  • dass es sich um die gesetzliche Erbfolge handelt, wenn der Verstorbene im Testament keine Angaben zur beantragten Leistung gemacht hat;
  • die Vollmacht für die Auszahlung zugunsten eines einzigen Erben (Formular SR22).
  • Im Falle einer testamentarischen Erbfolge (successione testamentaria) und wenn der Antrag von den Erben des Arbeitnehmers eingereicht wird, müssen dem Antrag zusätzlich zu den Dokumenten, die für die spezifische Art des Einsatzes vorgesehen sind, auch die folgenden Dokumente beigefügt werden:
  • die beglaubigte Kopie des öffentlichen Testaments oder das Protokoll der Veröffentlichung des eigenhändigen oder geheimen Testaments, welches die Sterbeurkunde beinhaltet;
  • die Dokumente, die aufgrund des Inhalts der testamentarischen Bestimmungen (Ernennung des Erben oder Legats) notwendig sind;
  • die Vollmacht für die Auszahlung zugunsten eines einzigen Erben (gegebenenfalls).
  • Wenn Minderjährige oder Unfähige unter den Erben sind, muss die beglaubigte Kopie der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Auszahlung der Abfindungszahlung (TFR) und der anderen Guthaben aus Arbeit beigefügt werden.
  • Wird die Abfindungszahlung (TFR) als Garantie für eine Finanzierung veräußert, müssen die Kopie des Kaufvertrags und das vollständig ausgefüllte Formular SR131 zusammen mit der Erklärung des Rechtsnachfolgers, dass er keine Wiedereinziehungsmaßnahmen anstrebt oder sie für den Zeitraum der Bearbeitung des Antrags nicht unterbrechen wird, beigefügt werden.
  • Weitere Informationen zu den Dokumenten, die dem Antrag beigefügt werden müssen, sind im Rundschreiben INPS Nr. 74, 15. Juli 2008 und in der Nachricht Nr. 2084, 11. Mai 2016 enthalten.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Wenn der Arbeitgeber der Insolvenz oder einer Sonderverwaltung unterliegt, kann der Antrag ab dem 30. Tag nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 97, Insolvenzgesetz, mit der der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber darüber informiert, dass die Schuldenaufstellung für definitiv erklärt wurde, gestellt werden. Die ursprüngliche Frist von 15 Tagen gilt seit der Reform des Insolvenzgesetzes, welche die Frist zur Erhebung des Einspruchs oder der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die definitive Schuldenaufstellung von 15 auf 30 Tage geändert hat, als verlängert.

Wenn der Arbeitgeber einer verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation unterliegt, kann der Antrag ab 30 Tagen nach der Hinterlegung der Schuldenaufstellung gemäß Artikel 209, Insolvenzgesetz, eingereicht werden. Wenn Rechtsmittel eingelegt oder Einspruch gegen das Guthaben des Arbeitnehmers erhoben wurde, beginnt die Frist ab dem Tag nach der Hinterlegung des Beschlusses. Wenn der Arbeitgeber für ein Vergleichsverfahren (concordato preventivo) zugelassen wurde, kann der Antrag ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Zulassungsdekrets eingereicht werden.

Im Falle einer Einzelvollstreckungsmaßnahme kann der Antrag ab dem Tag nach dem Datum des Protokolls der negativen Pfändung eingereicht werden.

Das Gesetz 297/82 hat keine spezielle Verjährungsfrist (prescrizione) vorgesehen, innerhalb derer der Antrag auf Liquidation der Abfindungszahlung (TFR) zulasten des Garantiefonds gestellt werden muss. Es gilt daher die fünfjährige Verjährungsfrist, welche von Artikel 2948, Absatz 5, italienisches Zivilrecht festgelegt ist.

Bezüglich der Guthaben aus Arbeit hingegen ist in Artikel 2, Absatz 5, gesetzesvertretendes Dekret 80/1992 vorgesehen, dass der Anspruch auf die Leistung nach einem Jahr verjährt.

Das Institut muss die Leistungen innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Einreichung des vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Dokumenten auszahlen.

Gegen den Ablehnungsbescheid oder die teilweise Annahme des Antrags ist innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum des Erhalts desselben die Verwaltungsbeschwerde bei der Provinzvertretung zulässig (Artikel 46, Absatz 5, Gesetz 88/89). Die Beschwerde muss über das Verfahren Onlinebeschwerden (Ricorsi Online, RiOL) oder von einer Patronatsstelle oder anderen zugelassenen Vermittlern eingereicht werden.

Nachdem 90 Tage ab dem Datum der Einreichung der Beschwerde ergebnislos vergangen sind, kann der Arbeitnehmer innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr gerichtliche Schritte einleiten. Verwaltungsbeschwerden, die nach Ablauf der Verjährungsfrist für die gerichtlichen Schritte eingereicht werden, können von der Provinzvertretung nicht mehr geprüft werden.