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Rückerstattung von Guthaben durch korrigierte Meldungen an Unternehmen

Veröffentlichung: 31/07/2020

Es kann vorkommen, dass bei der Prüfung der monatlichen UNIEMENS-Meldung eine Guthaben zugunsten des Arbeitgebers festgestellt wird.

Die Mitteilung des Guthabens durch eine berichtigte monatliche Meldung wird dem Arbeitgeber per zertifizierter E-Mail oder, in Ermangelung einer PEC, per Einschreiben zugestellt.

Der Betrag von kann auf dem F24-Formular nach Angabe folgender Daten ausgeglichen werden:

  • Code der Niederlassung, bei welcher die Registrierungsnummer des Unternehmens geführt ist;
  • Beitragszweck ("DMRP");
  • INPS-Registrierungsnummer;
  • den Bezugszeitraum "von", wobei der Monat und das Jahr, auf die sich die korrigierte Meldung bezieht im Format mm/yyyy  "1", "2", "3", "2", "3") anzugeben sind, (z.B. 072016
  • der Bezugszeitraum "bis", keine Daten;
  • eingezahlte Beträge, keine Daten;
  • die ausgeglichenen Guthabenbeträge, mit dem Betrag der berichtigten Meldung zugunsten des Arbeitgebers.

Alternativ kann das Unternehmen den sich aus der korrigierten Meldung ergebenden Betrag auch in Form einer Rückerstattung zurückfordern.

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers.

Der Antrag auf Rückerstattung muss auf telematischem Wege über das Sozialversicherungsdossier gesendet werden.
Das Antragsformular enthält die Meldedaten des Antragstellers, die Daten des begünstigten Unternehmens, die vorgesehene Verantwortlichkeitserklärung, die bescheinigt, dass der Betrag nicht bereits mit dem Formular F24 zur Rückerstattung eingefordert oder verrechnet wurde, sowie die für die Bank- oder Postüberweisung erforderlichen Daten.

Sobald der Vorgang korrekt gestartet wurde, wird das  Übertragungsprotokoll erstellt.

Diese Daten werden dann aus dem in der Beitragsverwaltung enthaltenen Verfahren für die Verwaltung von Rückständen für die nachfolgenden Verarbeitungsstufen der Rückerstattung übernommen.