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Rückerstattung von zu Unrecht bezahlten Beiträgen für Selbständige Mitarbeiter, die der so genannten Getrennten Verwaltung angehören

Veröffentlichung: 31/07/2020

Der Antrag auf Rückerstattung von  zu Unrecht gezahlte Beiträge kann vom Arbeitgeber für den von ihm getragenen Anteil (1/3 für die Freien Mitarbeiter und 45% für beteiligte Partner) gestellt werden, falls die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

Die Rückerstattung richtet sich an Selbständige, die der so genannten Getrennten Verwaltung angehören und zu Unrecht Beiträge gezahlt haben.

Anforderungen

Es sei darauf hingewiesen, dass in den ersten fünf Jahren der Anwendung des Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995 Arbeitnehmer und ähnliche Personen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht die Altersvoraussetzung von 60 Jahren   erfüllen, und die am Ende der Beschäftigung keinen Anspruch auf die in den Artikeln 1 und 3 des Ministerialerlasses Nr. 282 vom 2. Mai 1996 genannten Rentenleistungen hatten, die Rückerstattung der in die so genannte Getrennte Verwaltung gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen beantragen konnten.

Diese Option ist erloschen und ab dem 1. April 2001 oder 30. Juni 2001 unterliegen auch Personen über 65 Jahren der Versicherungspflicht.

Antragstellung

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Der Antrag kann vom Arbeitnehmer, von seinem beauftragten Vermittler oder von einer Patronatsstelle gestellt werden und muss mit den folgenden Angaben ausgefüllt werden:

  • personenbezogene Daten;
  • Art des Antragstellers;
  • Antragszeitraum;
  • Begründung: "Beitrag, der über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgeht" ;
  • Höhe des zu erstattenden Beitrags;
  • Erstattungsmethode (Banküberweisung-IBAN und Postüberweisung IBAN).

Der Antrag kann:

  •  angenommen werden, d.h. der Antrag auf Rückerstattung wird berechnet;
  • durch das Bestehen von Schulden teilweise angenommen werden, d.h. der angeforderte Beitrag deckt die Schulden und der Rest wird an die Person gezahlt oder der angeforderte Beitrag wird zur rückstandsfreien Deckung der Schulden verwendet, daher ist es nicht möglich, eine Rückerstattung durchzuführen;
  • abgelehnt werden, d.h. der Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.