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Beiträge für Mitarbeiter und gleichgestellte Berufsbilder

Veröffentlichung: 15/07/2020

Bei Mitarbeitern mit Arbeitsverträgen über eine geregelte und kontinuierliche Zusammenarbeit und bei gleichgestellten Berufsbildern wird der Beitrag in Höhe von 2/3 zulasten des Auftraggebers und in Höhe von 1/3 zulasten des Mitarbeiters abgeführt.

Die Zahlungspflicht obliegt in jedem Fall dem Auftraggeber, auch was den Anteil zulasten des Erwerbstätigen angeht, der daher bei der Zahlung der Vergütung abgezogen wird.

Für eine korrekte Anwendung des Beitragssatzes muss der Auftraggeber vom Erwerbstätigen eine entsprechende Erklärung über dessen Beitragslage einholen (etwaiger Bezug von Renten oder Bestehen weiterer Versicherungspositionen). 

Für die Jahre 2004 bis 2006, in denen ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 1 % oberhalb der ersten Einkommensstaffel galt, musste der Mitarbeiter zudem auch sowohl seinen Auftraggebern als auch der zuständigen INPS-Stelle das Überschreiten dieser Einkommensstaffel angeben. 

Die Zahlung hat per F24-Formular bis zum 16. des Monats zu erfolgen, der auf den Monat folgt, in dem die Vergütung bezahlt wurde, im Einklang mit den Bestimmungen gemäß den gesetzesvertretenden Rechtsverordnungen Nr. 241 vom 9. Juli 1997 und Nr. 422 vom 19.

November 1998 über die vereinheitlichte Einhebung.