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Beiträge in die Rentenkasse für Bedienstete der Kirche „Fondo Clero“

Veröffentlichung: 01/09/2020

Der Rentenfonds des Weltlichen Klerus und der Geistlichen anderer Konfessionen als der katholischen Kirche (Klerusfonds), eingerichtet durch das italienische Gesetz 903/73, ist ein Sozialversicherungsträger, der mit der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO) für Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten und mit anderen Arten von Ersatz, Exklusiv- oder Entlastungsformen der AGO vereinbar ist.

Die Beiträge in den Klerusfonds sind verpflichtend und ergeben sich gemäß Art. 5 des italienischen Gesetzes 903/73 aus dem Status als Geistlicher.

Dieser Status muss vom Ordinarius, der in Bezug auf den Geistlichen die Rechtsprechung des kanonischen Rechts ausübt, bestätigt werden. Daraus folgt, dass diese Ordensleute und gleichgestellte Personen im Falle nicht-katholischer Konfessionen eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Fonds haben, was gegebenenfalls zum Beginn, der Aufrechterhaltung oder Beendigung der Sozialversicherung im Fonds führen kann.

Für die Bestimmung der zu zahlenden Beträge wird jedes Jahr auf Grundlage eines interministeriellen Erlasses ein Rundschreiben erstellt, welches detailliert alle Regelungen zur Zahlung des Beitrags und die Höhe des entsprechenden Betrags aufführt.

Für alle Versicherten des „Fondo Clero“ (Rentenkasse für Bedienstete der Kirche, wie Priester und weltliche Geistliche).

Selbstständige Zahlungen

Einige Versicherte des Fonds zahlen ihre Beiträge selbstständig:

  • katholische Diözesanpriester, die von der im italienischen Gesetz Nr. 222 vom 20. Mai 1985 genannten Versorgung ausgeschlossen sind;
  • nicht-katholische Geistliche, die aufgrund der Bestimmungen für jedes Bekenntnis des entsprechenden Ministerialerlasses (vgl. Artikel 5, Abs. 2 des ital. Gesetzes Nr. 903/1973), mit dem die Bestimmungen des ital. Gesetzes 903/1973 auf ihre Glaubensgemeinschaft ausgedehnt wurden, einzeln zur Wahrnehmung verpflichtet sind;
  • katholische Diözesanpriester und nicht-katholische Geistliche mit freiwilliger Beitragszahlung.

Für die Durchführung der Zahlung, die über das ZahlungsportalKlerusfonds zugänglich ist, bestehen die folgenden Funktionen:

  • die Online-Zahlungsart „pagoPA“, die Zahlung per Karte (Kreditkarte, Debitkarte oder Prepaidkarte) oder die Abbuchung vom Girokonto;
  • Anzeige und Ausdruck der Zahlungsanweisung „pagoPA“;
  • Anzeige und Ausdruck des MAV-Zahlscheins (nur für die im November 2019 und Januar 2020 fälligen Zahlungen);
  • Anzeige und Ausdruck der Quittungen für mittels MAV/„pagoPA“ geleisteten Zahlungen.

In Bezug auf die Zahlungsart mittels Zahlungsanweisung „pagoPA“ wird darauf hingewiesen, dass der Betroffene auch einen der Zahldienst-Anbieter (PSP) des „pagoPA“-Netzwerks in Anspruch nehmen kann.
Für jeden einzelnen Zahldienst-Anbieter (PSP) können auf der Webseite www.pagopa.gov.it die verfügbaren Zahlungskanäle ermittelt werden (Schalter, Home Banking, Mobile App, Phone Banking, Geldautomat), sowohl für Inhaber von Girokonten als auch andere.

Auf jeden Fall erhält der Versicherte die Zahlungsanweisungen ab dem Jahr 2020.

Sammelzahlungen und Überweisung

Die Methode der Einzelzahlung per Überweisung ist für Zahlungen von folgenden Personen vorgesehen:

  • des Zentralinstituts zur Unterstützung des Klerus (ICSC) in Bezug auf die katholischen Priester, die dem Versorgungssystem gemäß ital. Gesetz Nr. 222/1985 unterliegen;
  • der verschiedenen nicht-katholischen Konfessionen, unter Bezugnahme auf die eigenen Geistlichen in Fällen, in denen der Ministerialerlass die Anwendbarkeit des ital. Gesetzes Nr. 903/1973 auch auf die Religionsgemeinschaft ausgeweitet hat, Einzelzahlungen vorsehen.

Die oben genannten Sammelzahlungen müssen ausschließlich per Direktüberweisung an die Finanzabteilung der Provinz auf die Sonderkonten der Provinzdirektion von Terni („Direzione provinciale di Terni“) erfolgen: IBAN: IT06H0100003245321200001248 und BIC: BITAITRRENT, auch für Zahlungen innerhalb der „Eurozone“.

Die Überweisungen aus Ländern, die nicht der „Eurozone“ angehören, müssen auf das Girokonto der gleichen Provinzdirektion bei der „Cassa di Risparmio“ (Sparkasse) von Umbrien in der Filiale Nr. 00430  überwiesen werden – „Terni Sede“, mit folgender IBAN  IT13G0631514405100000004580, BIC CRSPIT3S.

Die Zahlungsmethode der Überweisung ist ausnahmsweise auch einzelnen Versicherten im Ausland (freiwillige Beitragszahler oder Pflicht-Beitragszahler, die einer italienischen Diözese dienen, oder ähnliche Geistliche des nicht-katholischen Glaubens) für regelmäßig geschuldete Zahlungen gestattet.

Diese Änderungen wurden vorgenommen, um die Vorgehensweise außerhalb Italiens zu erleichtern, wodurch die vorgenannten Versicherten die Direktüberweisung an das Finanzministerium in Anspruch nehmen können, sofern sie eine vorherige Genehmigung der Provinzdirektion von Terni einholen, die als einziger nationaler Ansprechpartner für die Verwaltung der mit dem „Fondo Clero“ verbundenen Verpflichtungen eingerichtet ist.

Die Zustimmung der oben genannten Gebietsniederlassung ist unerlässlich, um die Verrechnung der Beträge durch den Mitarbeiter zu ermöglichen, der dann die per Überweisung eingehende Zahlung zurückverfolgen muss und diese manuell zuweist.

In Bezug auf Überweisungen, sowohl von Einzelmitgliedern als auch kumulativ, ist der Zugang zum Betrag nur möglich, wenn die folgenden Daten im Verwendungsfeld vorhanden sind:

  • das Wort „CLERO“;
  • die italienische Steuernummer des Priesters oder Geistlichen für die Überweisungen von einzelnen Versicherten, oder die Daten des ICSC oder der nicht-katholischen Konfession für Sammelüberweisungen;
  • der Bezugszeitraum („von/bis“ im Format TT/MM/JJJJ).

In Ermangelung der oben genannten Daten und unter ausschließlicher Bezugnahme auf die Überweisungen einzelner Mitglieder, und ohne vorherige Genehmigung der Provinzdirektion Terni, wird die Zahlung mangels einer sicheren Identifizierung der Sozialversicherungsposition nicht im Versicherungsverlauf ausgewiesen.

Gemäß den allgemeinen Regeln bleibt die von der Provinzdirektion Terni erteilte Genehmigung auch für die auf den ersten Antrag folgenden Zahlungstermine gültig, bis das Mitglied den Widerruf beantragt.

Die Genehmigung kann durch eine einfache E-Mail an das Institut angefordert werden: Fondo.Clero@inps.it oder per zertifizierter E-Mail an direzione.provinciale.terni@postacert.inps.gov.it.